Revision wegen Steuerhinterziehung: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Gewinnermittlung und Beförderungssteuer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 556/60
- Datum
- 19.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht ist nicht an finanzbehördliche Schätzungen gebunden; es darf amtliche Richtsätze als brauchbares Hilfsmittel verwenden, muss diese aber einer selbständigen Prüfung unterziehen und darf sie nicht als verbindlich behandeln.
Zur Nachprüfbarkeit der steuerlichen Feststellungen muss die Strafkammer die angewendeten Richtsatzwerte bzw. Tabellenstufen und die Berechnungsgrundlagen angeben; unterlassene Angaben machen Feststellungen nicht zweifelsfrei überprüfbar.
Bei der Feststellung des Umfangs der Steuerverkürzung sind besondere steuerliche Abzugspositionen (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen, wenn das Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergibt.
Rechnerische Fehler und doppelte Berücksichtigung von Vorteilen (z. B. ersparte Fracht) beeinträchtigen die Verlässlichkeit der Gewinnermittlung und können zur Aufhebung der einschlägigen Feststellungen führen.
Eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer Steuer, deren Steuerpflicht erst durch eine spätere Rechtsänderung begründet wurde, setzt feststellbare Kenntnis der Rechtsänderung oder zumindest grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser Änderung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter R. ████ aus ██████ bei ███████, geboren ███████ 1908 in Köln, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Droste Bundesrichter
Hübner Bundesrichter
Dr. Mai Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Hinterziehung von Einkommensteuer, Notopfer Berlin und Gewerbesteuer sowie von Beförderungssteuer im Werkfernverkehr verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehungen zu sechs Monaten Gesamtgefängnis (unter Strafaussetzung zur Bewährung) und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
A. Urteilsvoraussetzung
Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 213 AbgO geschätzt, weil der Angeklagte teils unzureichende, teils überhaupt keine Bücher geführt hatte. Solche Schätzungen binden das Strafgericht nicht. Das Landgericht war daher entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, das Verfahren gemäß § 468 AbgO auszusetzen (BGH LM Nr. 2 zu § 468 AbgO).
B. Sachrüge
I. Der Angeklagte gab in der Zeit von 1950 bis 1957 für Umsatz, Einkommen, Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie für Beförderungsleistungen im Güterfern- und im Werkfernverkehr teils falsche, teils gar keine Steuererklärungen ab. Einnahmen und Ausgaben zeichnete er nicht auf. Er führte nur Wareneingangsbücher und diese unvollständig. Rechnungen für bezogene Lieferungen und ausgeführte Leistungen bewahrte er nur zum Teil und ungeordnet auf. Nach der Überzeugung der Strafkammer verfuhr er so, um den Umfang seiner Geschäfte zu verschleiern, die ordnungsmäßige Besteuerung auf Grund feststellbarer Unterlagen zu vereiteln, die Steuerfestsetzung zu verzögern und durch eine nur auf unzuverlässige Grundlagen angewiesene Schätzung eine niedrigere Steuerveranlagung zu erreichen. Das gelang ihm.
Entgegen der Meinung der Revision enthält dieser Sachverhalt alle Merkmale der Steuerhinterziehung sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite, insbesondere auch das Merkmal der Steuerunehrlichkeit (§ 396 AbgO, RG RStBl. 1938, 906 Nr. 829 und 830; BGH NJW 1953, 1842 Nr. 22).
II. Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellungen zum Umfang der Steuerhinterziehungen.
1. Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer dabei die amtlichen Richtsätze der Finanzverwaltung für die Gewinnermittlung bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden zugrunde gelegt hat, ist dies zu Unrecht. Mangels jeglicher Aufzeichnungen des Angeklagten über Einnahmen und Ausgaben musste sie versuchen, seine Umsätze und sein Einkommen anderswie festzustellen. Ein Vermögensvergleich (§ 5 EStG), wie ihn die Revision wünscht, war dazu nicht der einzige und, da das Anfangs- und das Endvermögen hätten geschätzt werden müssen, keineswegs der sicherste Weg. Vielmehr durfte das Landgericht als ein brauchbares Hilfsmittel auch die erwähnten amtlichen Richtzahlen verwenden: Erfahrungssätze, die gebietsweise aus den Ergebnissen von Steuerprüfungen vergleichbarer buchführender Betriebe für bestimmte Zeitabschnitte und bestimmte Geschäftsarten gewonnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht sie nicht als bindend erachtet, sondern – ebenso wie die Ermittlungsergebnisse des finanzamtlichen Betriebsprüfers – auf Grund selbständiger Prüfung unter Berücksichtigung besonderer Umstände der Gewerbebetriebe des Angeklagten übernommen. Ein solches Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH 2 StR 196/59 vom 3. Juni 1959 = BB 1960, 928). Das umso weniger, als die Umsätze nicht geschätzt, sondern aus den Eintragungen des Angeklagten in den Wareneingangsbüchern, den bei ihm vorgefundenen Rechnungen und durch Ermittlungen bei Lieferern, Beziehern und bei der Sport-Loto GmbH in Koblenz festgestellt wurden.
2. Dagegen beeinträchtigen folgende Fehlerquellen die Feststellungen zum Schuldumfang.
a) Umsatzsteuerhinterziehung
Das Landgericht erachtet die Umsatzsteuer für das ganze Jahr 1957 „durch Abgabe zu niedriger Voranmeldungen“ und durch zu niedrige Vorauszahlungen als hinterzogen. Indessen trifft das nur für die Zeit bis September 1957 zu. Zu den Umsätzen für das letzte Vierteljahr 1957 brauchte der Angeklagte – der zwar zu monatlicher Voranmeldung verpflichtet war (§ 13 Abs. 1 UStG), vom Finanzamt aber ersichtlich als sog. Vierteljahreszahler behandelt wurde – erst zum 10. Januar 1958 anzumelden. Zu dieser Zeit dauerte die Steuerprüfung seines Betriebs bereits über einen Monat an. Dass er auch dann noch das Finanzamt hinters Licht hätte führen wollen, könnte nur unter besonderen Umständen, etwa bei Täuschung des Betriebsprüfers, angenommen werden. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Mithin ist das Merkmal der Steuerunehrlichkeit insoweit nicht nachgewiesen. Die hinterzogene Umsatzsteuer mindert sich daher um den auf das letzte Vierteljahr 1957 entfallenden Betrag auf 42.802,78 DM.
Den Schuldspruch selbst berührt diese Änderung des Schuldumfangs unberührt. Auch auf den Strafausspruch ist sie nach Lage des Falles ohne Einfluss.
Dadurch, dass das Landgericht die Steuerhinterziehung außer für die Jahre 1956 und 1957 nicht auch sonst als durch falsche oder unterlassene Voranmeldungen angesehen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
b) Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer sowie von Notopfer Berlin
In diesem Punkt hat das Urteil keinen Bestand.
Das Landgericht hat den Gewinn aus den Gewerbebetrieben des Angeklagten mit Hilfe der amtlichen Reingewinnrichtsätze festgestellt. Für die Einnahmen aus dem Güternahverkehr hat es jedoch die angewendete Richtzahl nicht angegeben. Der Senat kann daher diesen Gewinnansatz nicht nachprüfen.
Die amtlichen Reingewinnsätze berücksichtigen zwar die Werbungskosten des Steuerpflichtigen (§ 9 EStG), nicht aber seine Sonderausgaben (§ 10 EStG). Auch das Landgericht hat nicht geprüft, ob dem Angeklagten solche Ausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (§ 33 ff. EStG) entstanden sind, die seinen Gewinn und demgemäß die hiernach bemessenen Steuern mindern würden, obwohl es dazu Anlass hatte, weil es feststellte, dass der Angeklagte einen Bausparvertrag abgeschlossen hat und seine Ehefrau seit Jahren krankelt. Somit hat die Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge insoweit keine zweifelsfreie Grundlage.
Der Gewinnrichtsatz für den Kohlenhandel geht davon aus, dass der Händler die Kohlen mit fremden Fahrzeugen herbeischafft. Da der Angeklagte eigene Fahrzeuge einsetzte, hat das Landgericht die Frachtersparnis dem Richtsatzgewinn zugeschlagen. Das wäre an sich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat jedoch im Gegensatz zu ihrer Annahme (UA 14) die ersparte Fracht sowohl den Umsätzen aus dem Kohlenhandel als auch den Umsätzen aus dem Güterfernverkehr hinzugeschlagen und den Gewinn aus beiden Umsätzen, mithin auf doppelte Weise errechnet.
Das Landgericht hält für nicht widerlegt, dass der Beschwerdeführer Ende 1957 Schulden nicht bloß in Höhe von 25.000 DM, wie der finanzamtliche Betriebsprüfer (auch für andere Jahre so) schätzte, sondern in Höhe von 80.000 DM hatte. Deshalb hat es diesen Betrag von dem Umsatz für das Jahr 1957 abgesetzt. Folgerichtig wären die Schuldzinsen für 1957 aus diesem Betrage zu berechnen und deshalb mit einer höheren Summe als für die vorhergehenden Jahre anzusetzen und vom Gewinn 1957 abzurechnen.
Die Gesetzgebung zur Einkommen- und zur Gewerbesteuer und zum Notopfer Berlin ist seit 1950 wiederholt geändert worden. Ohne genaue Angabe der Berechnungsgrundlage (der Tabellenstufe) lässt sich nicht sicher überprüfen, wie das Landgericht zu den einzelnen Steueransätzen gekommen ist.
Rechnerische Ungenauigkeiten bestehen in den Angaben zur Notopferfestsetzung für 1952 (UA 12: 149 DM; UA 29: 109,40 DM) und zur Verkürzung der Gewerbesteuer 1955 (UA 30: 1.672 DM – 385 DM = 1.287 DM); demgemäß stimmen auch die Summen nicht.
c) Die im Güterfernverkehr hinterzogene Beförderungssteuer beträgt nicht 1.328,85 DM, sondern nur 1.308,85 DM. Der Senat stellt den Rechenfehler hiermit richtig.
Beförderungsleistungen nach dem 31. Mai 1955 waren nach dem BefStG 1955 zu versteuern (§ 23). Die dort bestimmte Steuer ist höher als nach dem BefStG 1936. Der Angeklagte ist daher nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer das BefStG 1936 insgesamt angewendet hat. Somit ist die Revision zu diesem Punkt zu verwerfen.
d) Hinwiederum hat sie Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hinterziehung von Beförderungssteuer im Werkfernverkehr wendet. Die Werkbeförderung von Kohlen war nach dem früheren Rechtszustand steuerfrei (§ 49 Vorl. BefStDB 1936). Sie wurde erst durch das BefStG 1955 steuerpflichtig. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass dem Angeklagten diese Änderung der Rechtslage bekannt geworden oder nur aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war (§ 395 AbgO).
Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des BefStG 1955 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 78/56) bisher nicht entschieden.
C. Die teilweise Aufhebung des Urteils führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der weiter ausgesprochenen Nebenfolge nach § 399 AbgO. Der Tatrichter muss darüber neu befinden. Seinem Ermessen ist es überlassen, gemäß § 154 StPO zu verfahren, soweit das Urteil aufgehoben worden ist.
| Geier | Hübner | Dr. Sanders | |||
| Seibert | Dr. Mai |