Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht und schwerer Kuppelei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 556/51
Datum
08.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und schwerer Kuppelei sowie gegen die Nichtanwendung eines Straffreiheitsgesetzes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Landgerichts. Er stellt fest, dass Kuppelei kein tatsächliches Eintreten von Unzucht voraussetzt, Beweiswürdigungsrügen unzulässig sind (§ 337 I StPO) und geringe Trunkenheit § 51 StGB nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Kuppelei erfordert nicht, dass es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr oder unzüchtigen Handlungen gekommen ist; das Fördern, Dulden oder Billigen mit Vorsatz genügt.

2

Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren regelmäßig unzulässig; die Rüge der fehlerhaften Tatsachenwürdigung unterliegt den Beschränkungen des § 337 Abs. 1 StPO.

3

Bei sexuellen Handlungen an Minderjährigen kann bereits das kurzzeitige Berühren der Genitalien mit der Absicht der sexuellen Erregung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als vollendetes Delikt erfüllen.

4

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Trunkenheit nach § 51 StGB setzt eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit voraus; bloße oder nur geringe Alkoholisierung rechtfertigt keine Milderung.

5

Landesrechtliche Straffreiheitsregelungen finden nur innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen Anwendung; überschreitet die erkannte Strafe diese Grenzen, tritt Straffreiheit nicht ein.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gegen den Angestellten Franz Josef ██ aus ██, geboren ███ in ██ (csh), wegen Unzucht mit einem Kind und schwerer Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Tiantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, im Fall ██████ ████ die Nichtanwendung des württemberg-badischen Straffreiheitsgesetzes vom 8. Mai 1947.

1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts duldete der Angeklagte in zwei Fällen, dass seine fünfzehnjährige Tochter nach nächtlichen Zechgelagen in seiner Wohnung, an denen er teilgenommen hatte, allein mit jungen Männern im Wohnzimmer blieb, während er sich schlafen legte und sich nicht weiter um sie kümmerte. Er hat damit gerechnet, dass es zum Geschlechtsverkehr, mindestens aber zu unzüchtigen Handlungen kommen werde, und das gebilligt. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin ein vorsätzliches Vorschubleisten zur Unzucht gesehen und die Handlung als schwere Kuppelei gewürdigt.

Der Tatbestand der Kuppelei setzt entgegen der Auffassung der Revision nicht voraus, dass es zum Geschlechtsverkehr oder zu unzüchtigen Handlungen gekommen ist. Zudem hält das Landgericht für erwiesen, dass in beiden Fällen ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Dass es keine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO).

2.) Für das Sittlichkeitsverbrechen, das der Angeklagte an der Ingeborg ███ begangen hat, ist keine Straffreiheit eingetreten. Die Straftat ist nicht auf die allgemeine Verwirrung des Zusammenbruchs zurückzuführen, die erkannte Strafe übersteigt die Grenze des Art. 1f des württemberg-badischen Straffreiheitsgesetzes.

Die Revision rügt, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob nicht nur Beleidigung oder ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit freiwilligem Rücktritt gegeben sei. Die Rüge ist unbegründet. Denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit der 12 Jahre alten ███ in einem Zimmer genächtigt. Er habe sie während des Ausziehens gefragt, ob sie schon ihre Periode gehabt habe, und ihr kurz mit der Hand an den Geschlechtsteil gelangt. Zu weiteren Schritten sei es nicht mehr gekommen, weil das Mädchen sich gewehrt habe. Der Beweggrund seiner Handlung sei die Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust gewesen. Dass das Landgericht diese Handlung als ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht dem Angeklagten nicht § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zugebilligt hat. Die Urteilsgründe führen hierzu aus, dass sich der Angeklagte planmäßig verhalten habe und sich seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei. Damit ist zunächst nur dargetan, dass der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen; über die Frage der Hemmungsfähigkeit, die ebenfalls gegeben sein muss und nicht erheblich vermindert sein darf (RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149; BGH NJW 1952, 353), spricht sich das Urteil nicht ausdrücklich aus. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen, mit denen es die Anwendbarkeit des § 51 StGB in vollem Umfang verneint, muss jedoch entnommen werden, dass das Landgericht überzeugt gewesen ist, der Angeklagte sei nicht nur fähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, sondern auch nach dieser Einsicht zu handeln. Es spricht auch ausdrücklich davon, dass er „etwas getrunken“ habe, an einer anderen Stelle, dass er „möglicherweise angetrunken“ gewesen sei. Das Landgericht nimmt sonach nur einen geringen Grad von Trunkenheit an.

3.) Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision ist daher unbegründet.

RichterTiantelDr. Jagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht und schwerer Kuppelei verworfen — Themis