Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Unterschlagung und Verstoßes gegen WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/63
Datum
05.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen Unterschlagung und eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind in der Revision unzulässig; der Vortrag, der den tatrichterlichen Feststellungen widerspricht, bleibt unbeachtlich. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keine Entschuldigung oder Strafmilderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neuer Tatsachenvortrag und neue Beweisanträge sind im Revisionsverfahren unzulässig und bleiben unberücksichtigt (§ 357 StPO).

2

Behauptungen, die den tatrichterlichen Feststellungen widersprechen, sind in der Revision unbeachtlich und führen nicht zu einer Durchbrechung der Feststellungswirkung (§ 337 StPO).

3

Ein Verbotsirrtum ist dann nicht entschuldigend, wenn er für den Täter vermeidbar war, weil die Verbotslage allgemein bekannt oder leicht zu ermitteln war.

4

Die Unterscheidung zwischen Erwerbsscheinpflicht und Erlaubnispflicht kann dazu führen, dass der fehlende Erwerbsschein beim Kauf eine Erlaubnispflicht zum Führen nicht ersetzt; das Unterlassen von Erkundigungen rechtfertigt keine Rechtfertigung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus ████████ dort geborenen Werbefachmann Rolf ██████████, geboren am ██████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen schwerer Unterschlagung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ohne formliche Beschränkung des Revisionsantrags ficht er das Urteil nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur zum Schuldspruch wegen Unterschlagung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Unterschlagung Die Verfahrensrüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts geht fehl. Entgegen seiner Behauptung hat der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, auf die Vernehmung der Eheleute ████ ebenso wie die anderen Prozessbeteiligten verzichtet. Erstmals in der Revisionsbegründung bringt er vor, er habe sich aus dem ihm zur Einlösung einer Nachnahme anvertrauten Geldbetrage wegen rückständiger Gehaltsforderungen befriedigen dürfen. Dieser Vortrag widerspricht seinem Geständnis, sich das Geld zu dem die Nachnahme übersteigenden Betrage unrechtmäßig angeeignet zu haben. Dass er auch die zur Einlösung der Nachnahme bestimmte Geldsumme nicht verloren, sondern veruntreut hat, legt das Landgericht in fehlerfreier Beweiswürdigung, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze, dar. Neuem Tatsachenvortrag und neuen Beweisanträgen ist das Rechtsmittel der Revision nicht zugänglich (§ 357 StPO).

2. Führen einer Schusswaffe Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe keine Gaspistole, sondern eine Schreckschusswaffe bei sich gehabt, widerspricht den Feststellungen und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Sie ist auch unerheblich, da in Bayern Schreckschusspistolen ebenfalls waffenscheinpflichtig sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Nr. 2 DVO WaffG RGBl. 1938 I 270, 1940 I 265; § 2 BayDVO WaffG BayGVBl. 1951, 183).

Mit rechtlich einwandfreier Begründung lässt die Strafkammer die Entschuldigung des Angeklagten nicht gelten, er habe zum Führen der Pistole keinen Waffenschein benötigt, weil er angenommen habe, eine Erlaubnis sei nicht nötig, da er zum Ankauf der Waffe keine solche gebraucht habe. Der Verkäufer brauchte ihn von sich aus nicht nach einer solchen zu fragen; denn Gaspistolen sind nicht erwerbsscheinpflichtig (§ 20 Nr. 3 DVO WaffG 1938/1940), und der Angeklagte hat nicht behauptet, beim Kauf gesagt zu haben, er wolle die Pistole auch außerhalb des Hauses führen.

Zutreffend nimmt das Landgericht an, er hätte sich wegen der Erlaubnispflicht vergewissern müssen, weil jedermann weiß, dass es nicht „ohne weiteres“ erlaubt ist, eine Schusswaffe zu führen. Ob er sich hätte an die Polizei wenden müssen (wie das Urteil annimmt), kann dahinstehen; denn er hat sich nirgends erkundigt.

Die Strafkammer bezeichnet den Verbotsirrtum des Angeklagten als „durchaus“ vermeidbar, sieht eine Geldstrafe als zweckwidrig an und hält eine Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis (umgewandelt in vier Wochen Zuchthaus) für „schuldangemessen“, u. a. weil der Angeklagte die Waffe auch bei strafbaren Handlungen verwenden wollte. Daraus entnimmt der Senat, dass die Strafkammer eine Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 44 StGB nicht hat eintreten lassen wollen (BGHSt 2, 194, 210). Dem stehen Rechtsgründe nicht entgegen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

HübnerWillmsMai
SeibertKirchhof
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