Revision wegen Meineids: Mitwirkung des eröffnenden Untersuchungsrichters nicht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/61
- Datum
- 14.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Eröffnung der Voruntersuchung begründet für sich nicht den Ausschließungsgrund des § 23 Abs. 2 StPO; nur tatsächliche Untersuchungshandlungen, durch die in die Sache eingedrungen wird, rechtfertigen Ausschluss.
Untersuchungshandlungen im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO sind insbesondere unmittelbare Ermittlungstätigkeiten (z. B. Vernehmungen, Rechtshilfeersuchen), nicht hingegen rein geschäftsmäßige oder vorbereitende Verfügungen des Untersuchungsrichters.
Verfahrenshandlungen, die lediglich den äußeren Verfahrensablauf regeln (z. B. Anforderung von Vorakten, Wiedervorlagefristen, Heftungsanordnungen), schließen die Mitwirkung des Untersuchungsrichters als erkennendem Richter nicht aus.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Beweismittel nennt, deren Erhebung das tat- und beweisrechtlich zuständige Gericht hätte veranlassen müssen; unvollständige Befragung kann ohne Benennung möglicher weiterer Beweise nicht beanstandet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Installateur Josef H. aus ████, dort geboren ███████████████████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. August 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet es, dass Landgerichtsrat ███████ in der Hauptverhandlung als beisitzender Richter mitwirkte, obwohl er zuvor in der Sache als Untersuchungsrichter tätig war. Die Rüge greift nicht durch.
Landgerichtsrat ███████ eröffnete die Voruntersuchung gegen den Angeklagten, forderte durch eine Verfügung vom selben Tage Vorakten an und bestimmte gleichzeitig eine Frist zur Wiedervorlage der Sache. Er ordnete auch später nochmals als Vertreter des Untersuchungsrichters an, dass die Akten wiedervorzulegen und dass sie zu heften seien.
Der Untersuchungsrichter darf nach § 23 Abs. 2 StPO in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung gegen den Angeklagten geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein. Die bloße Eröffnung der Voruntersuchung hat die Rechtsprechung niemals als einen Ausschließungsgrund in diesem Sinne gelten lassen (RG Rspr. 3, 155; RGSt 9, 285; 61, 415; RG HRR 1932, 688; vgl. BGHSt 9, 233, 234). Der Senat hält an dieser Ansicht fest. Der Untersuchungsrichter eröffnet und führt die Voruntersuchung (§ 184 StPO).
Das Gesetz unterscheidet also beide Tätigkeiten voneinander und schließt demgemäß begrifflich die Annahme aus, als wäre in der Eröffnung der Voruntersuchung zugleich schon ein Merkmal der Untersuchungsführung zu finden.
Das stimmt mit dem Grundgedanken des § 23 Abs. 2 StPO überein. Danach soll der Untersuchungsrichter bei dem Urteil über den Angeklagten aus dem Grunde nicht als erkennender Richter mitwirken, weil dieser seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erst und allein aus der Hauptverhandlung schöpfen darf, der Untersuchungsrichter jedoch durch die Führung der Voruntersuchung eine vorgefasste Meinung gewonnen haben kann (RG Rspr. 3, 155; RGSt 28, 358; 60, 522, 324; 68, 375; BGHSt 9, 233, 234). Eine solche Besorgnis besteht indes nur dann gegen ihn, wenn er wirklich in die Sache selbst eingedrungen ist. Das setzt wiederum die bloße Eröffnung der Voruntersuchung nicht regelmäßig (§ 180 StPO) und jedenfalls nicht in dem Falle voraus, dass der Untersuchungsrichter – wie hier – die Voruntersuchung auf einen Beschluss des Gerichts gemäß § 201 Abs. 2 StPO eröffnet.
Landgerichtsrat ███████ war von der Mitwirkung in der Hauptverhandlung auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er zugleich mit der Eröffnung der Voruntersuchung außer der Wiedervorlage der Sache die Anforderung der Vorakten verfügte, auf deren Inhalt sich die Anschuldigung des Angeklagten wegen Meineids gründete. Im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO „führt“ der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nicht schon durch jede beliebige, für die Sache noch so unbedeutende Maßnahme, die er in dem Verfahren trifft. Nach dem schon erwähnten Grundgedanken der Vorschrift führt er die Voruntersuchung nur durch solche Handlungen, durch die er in die Sache selbst eindringt, also mit dem ihm vorgeschriebenen Ziele, dem Gericht eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei (§ 190 Abs. 1, §§ 203, 204 Abs. 2 StPO), den Stoff der Anklage sachlicher Prüfung unterzieht.
Dementsprechend gehören hierhin alle unmittelbaren Ermittlungshandlungen, durch die er den Sachverhalt zu erforschen sucht und den tatsächlichen wie rechtlichen Gehalt des Anklagevorwurfs überprüft, aber auch schon die Überlegung, auf welche Art und Weise der Wahrheit auf die Spur zu kommen und durch welche Beweismittel der Angeschuldigte zu überführen, seine Unschuld zu erweisen oder der Tatverdacht gegen ihn zu entkräften sei. Dagegen zählen nicht dazu Verfahrenshandlungen des Untersuchungsrichters abseits dieses Kernbereichs seiner Aufgabe, insbesondere nicht Maßnahmen, die bloß den äußeren Verfahrenslauf regeln. Demgemäß hat die Rechtsprechung von jeher nicht in jeder Handlung des Untersuchungsrichters, sondern nur in seinen Untersuchungshandlungen, in wesentlichen Verfahrensmaßnahmen, einen Ausschließungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 StPO gefunden (RGSt 9, 285, 287; 21, 285, 286; RG JW 1933, 1663 Nr. 23; RG GA 39, 63; BGHSt 9, 193, 194 und 233, 234).
+) Z. B. in der Vernehmung des Angeschuldigten, eines Mitangeschuldigten oder des Beschuldigten im Falle des § 191 Abs. 1 StPO (RGSt 4, 341, 343; 54, 316; 68, 375, 376); in einem Rechtshilfeersuchen um Vernehmung des Angeschuldigten oder eines Zeugen (RGSt 28, 358; RG GA 39, 63); dagegen nicht für sich allein in Haftanordnungen (RGSt 9, 285; 61, 415, 416; RG GA 70, 138); in der Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Angeschuldigten im Ersuchen um seine Vorführung (RG JW 1923, 19 Nr. 7); in einer Ladung (RGSt 21, 285, 286; RG Rspr. 2, 51 und 3, 155); in der Aufnahme eines Antrags des Angeschuldigten (RGSt 21, 285, 286); in der Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse (RG HRR 1932, 688); in der Mitwirkung bei einem Beschluss über die Erteilung sicheren Geleits (RGSt 59, 100, 101/102); in der Einholung des Strafregisterauszugs (RG HRR 1932, 688) oder im Beiziehen von Vorstrafakten (RG Rspr. 3, 155); im Schluss der Voruntersuchung (RGSt 21, 285, 286; RG HRR 1932, 688; RG LZ 1921, 314); in der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung (RGSt 9, 285; RG HRR 1932, 688) oder in ihrer Übersendung an eine andere beteiligte Behörde oder in der Überwachung des Briefverkehrs (RG GA 70, 138).
Hiernach scheiden die bloß geschäftsmäßigen Verfügungen des Landgerichtsrats ██████ als Untersuchungsrichters, die Akten nach bestimmter Frist wieder vorzulegen und sie zu heften, von vornherein als Ausschließungsgrund nach § 23 Abs. 2 StPO aus.
Die Anforderung der Vorakten über das Strafverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Unwahrheit beschworen zu haben beschuldigt war, diente freilich dem Zweck, die Voruntersuchung gegen ihn einzuleiten. Dennoch war auch sie eine Maßnahme nur äußerer Art, die den Untersuchungsrichter nicht hinderte, als Mitglied des erkennenden Gerichts mitzuwirken. Die Voruntersuchung musste notwendig von dem Inhalt der Vorakten ihren Ausgang nehmen. Erst aus ihnen ließ sich ein solcher Überblick über die Sach- und Beweislage, insbesondere den Gegenstand der Aussage des Angeklagten und ihre näheren Begleitumstände gewinnen, dass es möglich war, die Voruntersuchung sachgemäß anzusetzen. Mithin diente die Verfügung, durch die sie Landgerichtsrat ███████ anforderte, zwar der Vorbereitung von Untersuchungshandlungen, sie war aber selbst noch keine Untersuchungshandlung. Der tatsächliche Verfahrensablauf bestätigt das. Die Voruntersuchung kam erst dann gegen den Angeklagten in Gang, als das der Anschuldigung gegen ihn zugrundeliegende Strafverfahren abgeschlossen war und die Vorakten für die Voruntersuchung verfügbar wurden. Damals war jedoch Landgerichtsrat ██████ nicht mehr als Untersuchungsrichter tätig. Er war deshalb von der Mitwirkung bei dem Urteil gegen den Angeklagten nicht ausgeschlossen. Die auf § 23 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge erweist sich damit als unbegründet. Denn der Gedanke der Revision ist abwegig, dass der Untersuchungsrichter als erkennender Richter ausgeschlossen sein könnte, weil er keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, also die Untersuchung nicht geführt hat.
2. Auch die beiden Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
Die eine, dass die im Urteil festgestellten Aussagen der Zeugen ██, ███, █████, ███ im Vergleich zu ihren früheren aktenkundigen Angaben lückenhaft seien, und dass die Strafkammer es demgemäß an vollständiger Aufklärung habe fehlen lassen, ist unzulässig. Die Revision führt insoweit keine Beweismittel an, deren sich das Landgericht hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2, 168). Beide Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vernommen. Dass sie nicht vollständig befragt worden seien, kann mit der Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden (BGHSt 4, 125, 126).
Die andere, das Landgericht habe den (dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden) Inhalt der Zeugenbekundung des Beschwerdeführers nicht allein auf Grund der Aussage des damaligen Sitzungsstaatsanwalts feststellen dürfen, sondern darüber auch die Mitglieder des Gerichts hören müssen, beruht auf unzutreffenden Voraussetzungen und geht aus diesem Grunde fehl. In dem Kernpunkt, dass der Angeklagte als Zeuge den Zustand der vor seiner Wohnung stehenden Robinienbäume wahrheitswidrig als kurzgeschnitten und deshalb fast unbelaubt geschildert hatte, stimmen entgegen der Behauptung der Revision die im Urteil festgestellte Aussage des Sitzungsstaatsanwalts, sein im Anschluss an die damalige Hauptverhandlung niedergelegter Aktenvermerk wie auch die Wiedergabe der Zeugenaussage des Angeklagten in dem früheren Urteil des Landgerichts vom 25. September 1956 durchaus überein. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass zu der von der Revision vermissten weiteren Aufklärung. Das umso weniger, als die Aussage des Angeklagten in gleichem Sinne in einer den Aktenvermerk ergänzenden Äußerung des Sitzungsstaatsanwalts und außerdem in der Schrift vom 1. Dezember 1956 (S. 6) erwähnt ist, die der Verteidiger des Angeklagten selbst in dem früheren Verfahren als Vertreter des damaligen Revisionsführers zur Begründung des Rechtsmittels eingereicht hat.
II. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil nachgeprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Willms | Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Dr. Wilms | Hübner |