Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen Überlassens und Rückverweisung zur Neubewertung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 555/99
- Datum
- 09.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zurverfügungstellen von Betäubungsmitteln in einer dem unmittelbaren Verbrauch dienenden Menge erfüllt den Tatbestand des Überlassens nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG und verdrängt eine Qualifikation als unerlaubter Besitz.
Eine rechtliche Neubewertung der Tathandlung durch das Revisionsgericht ist nicht bereits durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen eine geänderte rechtliche Würdigung tragen.
Bei der Strafzumessung sind Druck oder Drängen durch Dritte (z.B. V-Personen) und eine aus der Initiative Dritter resultierende Mengenbestimmung zu berücksichtigen; dies kann die strafschärfende Wirkung einer großen Mengenangabe begrenzen.
Die Gewährung strafmildernder Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG setzt voraus, dass die geleistete Hilfe in Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten steht und das Gericht Feststellungen zum Aufklärungserfolg und dessen Gewicht trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 23. Juni 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Juni 1999, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall B II des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG) schuldig ist; b) im Ausspruch über die im Fall B III verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Im Fall B II stellte der Angeklagte den Brüdern A. ein Gramm Speed zum gemeinsamen Konsum zur Verfügung. Diese ersichtlich dem unmittelbaren Verbrauch dienende Tatmodalität ist ein Überlassen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 10 Gelegenheit 1), das den unerlaubten Besitz verdrängt. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen.
2. Die im Falle B III verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Besonderheiten des Falles nicht genügend berücksichtigt hat. Der Angeklagte war am 26. November 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. In der Folge blieb er in die Rauschgiftszene eingebunden, erwarb aber nur noch Amphetamin, Speed und Ecstasy in Kleinstmengen; in einem Falle verkaufte er in Gewinnerzielungsabsicht ein Gramm Speed (Fälle B I–5). Im Sommer 1998 wurde er von [REDACTED], der mit der Polizei zusammenarbeitete, angesprochen, ob er nicht eine größere Menge Amphetamin besorgen könne; auf Drängen des [REDACTED] bestellte er für diesen bei Se. A., von dessen Einkaufsfahrten in die Niederlande er wusste, ein Kilogramm Amphetamin, worauf A. mindestens 900 Gramm Amphetamin besorgte.
Das Landgericht hat „in gewisser Weise zugunsten des Angeklagten“ berücksichtigt, „dass dieser durch eine dritte Person unter Überwachung der Polizei zu der Tat angeregt worden ist“. Das genügt nicht. Der Angeklagte war von [REDACTED] nicht nur angeregt, sondern gedrängt worden. Auch die große Menge von einem Kilogramm ergab sich nicht aus der Initiative des Angeklagten, sondern aus der Bestellung des V-Mannes; das Landgericht hatte daher bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, dass der Menge hier nur beschränkt strafschärfende Wirkung zukommen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 15). Die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe von drei Jahren kann deshalb keinen Bestand haben.
Die weiteren Einzelstrafen bewegen sich mit einem oder zwei Monaten im untersten Bereich und werden von der Aufhebung der Einsatzstrafe nicht berührt.
Hinsichtlich der Gesamtstrafe, die wegen der Aufhebung der Einsatzstrafe keinen Bestand hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht im Rahmen ihrer Bildung dem Angeklagten Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG zugute hielt, ohne dass deutlich wird, ob die vom Angeklagten geleistete, über seinen Fall hinausgehende Aufklärungshilfe überhaupt im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten steht, was Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift wäre (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1–3) und ohne dass Feststellungen dazu getroffen sind, worin der Aufklärungserfolg bestand und welches Gewicht er hatte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
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