Treffer
BGH Urteil

BGH: Umstufung von Beihilfe in tätige Geldfälschung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/96
Datum
26.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Hechingen und rügte, der Angeklagte habe nicht lediglich Beihilfe, sondern gemeinschaftlich Geldfälschung begangen. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahingehend, dass der Angeklagte sich das Falschgeld verschafft und eigene Verfügungsgewalt erlangt habe. Die Einordnung stützt sich auf Übergabe, alleinigen Transport und fehlende Überwachung. Mangels Auswirkungen auf die Anklage wurde die Änderung akzeptiert und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sichverschaffen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene Verfügungsgewalt daran begründet.

2

Eigene Verfügungsgewalt liegt nicht nur bei unmittelbarer Verfügung über die Sache vor, sondern auch wenn der Täter durch Entgegennahme und alleinigen Transport tatsächliche Sachherrschaft erlangt und fremde Zugriffsmöglichkeiten entfallen.

3

Fehlt die bloße Werkzeugfunktion (Entgegennahme und sofortiges Weiterreichen in Gegenwart des Verfügungsberechtigten), so steht der Annahme eigener Verfügungsgewalt nichts entgegen.

4

Eine Verschärfung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die bereits zugelassene Anklage den Vorwurf der (mittäterschaftlichen) Tat in entsprechender Weise enthält (§ 265 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 11. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 555/96 Hock

vom 26. November 1996

in der Strafsache gegen CF aus █ (Italien), geboren am Eduardo Cc. 1959 in ██ (Italien), wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwaltin ████ aus █████ als Verteidigerin, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. April 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte CF im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht der Beihilfe zur Geldfälschung, sondern der Geldfälschung schuldig ist; b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Fall II 3 der Urteilsgründe sei er eines mittäterschaftlich begangenen Verbrechens der Geldfälschung schuldig. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer „sich“ das gefälschte Geld in der Absicht „verschafft“, sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen. Für das Sichverschaffen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter das Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene – alleinige oder gemeinsame – Verfügungsgewalt daran begründet. Eine solche eigene Verfügungsgewalt erwirbt er nur dann nicht, wenn er den Gewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft darüber nicht verliert (BGHSt 35, 21, 22; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 – 1 StR 156/78). Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer zutreffend ausgegangen. Nicht zu folgen ist jedoch ihrer Auffassung, das Handeln des Angeklagten erfülle das genannte Merkmal nicht, weil ihm nicht gestattet worden sei, „Verhandlungen über den Verkauf des Falschgeldes in eigener Verantwortung zu führen“. Diese Betrachtungsweise wird dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht: Die Strafkammer geht nicht in der gebotenen Weise auf die Umstände ein, unter denen der Angeklagte das Falschgeld entgegennahm und über eine Staatsgrenze hinweg transportierte.

Nach den Feststellungen handelte es sich um ein Geschäft über Falschgeld im Nennwert von 1,1 Millionen DM, das der Mitangeklagte bei seinem Lieferanten in Italien beschaffen und seinem Abnehmer in Deutschland (einem verdeckten Ermittler) gegen Zahlung von 247.500 DM übergeben sollte. Dem

Angeklagten fiel vor allem die Aufgabe zu, das Falschgeld bei dem Lieferanten in Empfang zu nehmen und es zu dem Mitangeklagten zu bringen. So geschah es: Der Mitangeklagte war in seinem Pkw nach Mailand gefahren, wo der Angeklagte das Fahrzeug übernahm, um es zu dem Lieferanten zu bringen, damit das bestellte Falschgeld darin versteckt werden konnte. Er nahm dann bei dem Lieferanten, der ihn schon früher in Neapel als Kurier für gelegentliche Falschgeldtransporte angeheuert hatte, das Falschgeld in Empfang, das sich in einem Versteck unter dem Fahrzeughimmel befand, und er verbrachte es allein aus Italien in die Schweiz, wo der Mitangeklagte es an der ersten Autobahnraststätte nach der italienischschweizerischen Grenze übernahm und anschließend zu dem Übergabeort nach Deutschland brachte.

Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte, als er das Falschgeld zum Transport übernahm, eigene Sachherrschaft und damit tatsächliche Verfügungsgewalt daran erlangte. Denn er hatte bei dieser Fahrt den Besitz an dem Falschgeld, ohne dass Zugriffsmöglichkeiten anderer bestanden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ihm der Lieferant durch Aushändigung des hohen Falschgeldbetrags besonderes Vertrauen entgegengebracht hatte und dass ihn der Mitangeklagte (der Vertragspartner des Scheinkäufers) während der Fahrt über eine beträchtliche, schließlich über einen Grenzübergang führende Strecke nicht zu überwachen vermochte. Es verhielt sich hier nicht so, dass ein Beteiligter – etwa indem er in Gegenwart und auf Weisung des Verfügungsberechtigten das Falschgeld entgegennimmt und alsbald weiterreicht – nur als dessen Werkzeug handelt (zu einem solchen Fall vgl. BGH GA 1984, 427).

Dahinstehen mag, ob der Mitangeklagte bereits Mitverfigungsgewalt erlangte, als das Falschgeld zu ihm auf den Weg gegeben wurde. Der Ausführung des Transports durch den Angeklagten kam jedenfalls eigenständige Bedeutung zu.

Dem in BGHSt 35, 154 abgedruckten Urteil des 2. Strafsenats lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Angeklagte beim Ausgeben von Falschgeld in einer Gastwirtschaft in der Nähe ihres Ehemanns blieb, der ihr das Falschgeld übergeben hatte, und sie deshalb zu eigener Verfügung nicht in der Lage war.

Im vorliegenden Fall erlangte der Angeklagte eigene Verfügungsgewalt, als ihm der italienische Lieferant das Falschgeld übergab. Somit verschaffte er es sich im Sinne der erwähnten Vorschrift.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da schon die gerichtlich zugelassene Anklage den Vorwurf einer mittäterschaftlich begangenen Geldfälschung enthielt.

Die Verschärfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.

SchäferMaulBrünning
UlsamerGranderath
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