Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen BtM-Einfuhr verworfen — Pflichten des Tatrichters zur rechtlichen Ausschöpfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/92
Datum
27.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof in einem Betäubungsmittelverfahren ein. Zentral war, ob Revisionsgründe vorliegen und ob das Landgericht die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen ausgeschöpft hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), gibt aber umfangreiche Hinweise zur Prüfung von Einfuhr, Täterschaft, Beweiswürdigung und Wirkstoffbestimmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht vollständig auszuschöpfen und zu begründen, wenn tatbestandliche Feststellungen den Schluss auf eine Verurteilung nahelegen.

2

Das Aussteigen vor einer Grenzkontrolle und das Wiedereinsteigen nach der Grenze beseitigt den Straftatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht, selbst wenn das Rauschgift nicht am eigenen Körper getragen wurde.

3

Nur vernünftige Zweifel berechtigen den Tatrichter zu zugunsten des Angeklagten sprechenden Unterstellungen; wer sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, ist Täter.

4

Aus objektiven Umständen (z. B. mehrfacher Transport über weite Strecken, erhebliche verkaufte Mengen) dürfen Rückschlüsse auf Handlungsmotive und eigennützige Tatbegehungsabsichten gezogen werden, auch wenn der Angeklagte schweigt.

5

Das Gericht darf ohne sachliche Grundlage nicht erheblich niedrigere Wirkstoffgehalte annehmen als die laborbestimmten Messwerte; gegebenenfalls sind minder schwere tatbestandliche Alternativen (z. B. Besitz, Beihilfe) zu prüfen und zu verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 24. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 555/92 vom 27. August 1992 in der Strafsache gegen Ali Mohammed, geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED]/Niederlande, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Urteil gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen:

1. Der Tatrichter hat den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auszuschöpfen. Hier hatte die Anklage dem Angeklagten Einfuhr von Amphetamin zur Last gelegt; nach den Urteilsfeststellungen zu 2b hatte er den Tatbestand (als Mittäter oder Gehilfe) neben dem Handeltreiben auch erfüllt. Das Landgericht hätte sich dazu äußern müssen, warum es gleichwohl von einer Verurteilung absah. Sollte es gemeint haben, eigenhändiges Verbringen über die Grenze sei erforderlich, so widerspräche das der Rechtsprechung (BGHSt 34, 180, 181; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9, 10, 19).

Das Aussteigen aus dem Pkw in Sichtweite der Grenzkontrolle und das Wiedereinsteigen nach der Grenze beseitigen den Tatbestand nicht, selbst wenn der Täter das Rauschgift beim Grenzübergang nicht „am eigenen Körper getragen“ haben sollte.

2. Nur vernünftige Zweifel berechtigen den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten.

a) Wer sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, ist Täter (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Das Landgericht geht zu 2 a davon aus, der Angeklagte habe bei mindestens zwei Fahrten insgesamt mindestens ein Kilogramm Heroin (jeweils aus Holland kommend – Einfuhr in nicht geringer Menge wird nicht erörtert –) nach Weiden geliefert und dort verkauft (UA S. 14). Wenn es bei solcher Sachlage Täterschaft mangels Tatherrschaft in Zweifel ziehen will, bedarf das der Erörterung der hierfür maßgeblichen Gründe.

b) Auch wenn sich ein Angeklagter zur Sache nicht äußert, können aus objektiven Gegebenheiten Rückschlüsse auf seine Handlungsmotive und auf seine innere Einstellung gezogen werden. Die Realitäten des Rauschgifthandels lassen die Überzeugung zu, dass ein Angeklagter beim Verkauf von einem Kilogramm Heroin jedenfalls eigennützig handelte; das gilt insbesondere dann, wenn er dazu mehrere Fahrten über große Strecken unternimmt, wenn der Tatrichter einem Zeugen die Äußerung des Angeklagten (in Bezug auf das Heroin) glaubt, er (und eine weitere Person) hätten in Weiden Rauschgiftgeschäfte gemacht, und wenn er eine ungleich geringere Menge Amphetamin nicht ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußerte.

Konnte sich das Landgericht schon nicht von Einfuhr in nicht geringer Menge und Täterschaft des Angeklagten beim „Handel“ überzeugen, so hätte es ihn neben der „Beihilfe zur unerlaubten Veräußerung“ jedenfalls wegen des Besitzes von Heroin verurteilen müssen.

c) Wenn das Landgericht überzeugt ist, dass sich die Qualitäten des beschlagnahmten und des vom Angeklagten gelieferten Heroins entsprechen (UA S. 16), dann ist es fehlerhaft, „zu Gunsten“ des Angeklagten statt der gemessenen 30,8 % Heroinhydrochlorid ohne weiteres von einem Wirkstoffgehalt von nur mindestens 10 % auszugehen.

Gründe

Die vorgenannten Mängel beschweren den Angeklagten jedoch nicht.

GribbohmGranderathWahl
FothBrüning
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