Revision: Widerspruch bei Beihilfe zur falschen Anschuldigung führt zur Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 55/59
- Datum
- 08.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat in der Gestalt, die sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung annimmt; die namentliche Nichtaufnahme einzelner Betroffener ist unschädlich, wenn sie von der angeklagten Tathandlung erfasst sind.
Eine Besetzungsrüge wegen unbestimmter Vertretungsreihenfolge ist unbegründet, wenn feststeht, dass bei jeder denkbaren Konkretisierung der Vertretung dieselben Richter hätten mitwirken müssen und ein Einfluss auf die Besetzung ausgeschlossen ist.
Ein Richter ist nach § 22 Nr. 4 StPO nur dann ausgeschlossen, wenn er in derselben Strafsache gegen den Angeklagten als Staatsanwaltschaftsbeamter tätig gewesen ist; Tätigkeiten in anderen Verfahren genügen nicht.
Besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen zur Schuldform, ist im Revisionsverfahren von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen; die Verurteilung ist insoweit aufzuheben.
Wird der Schuldspruch teilweise aufgehoben, ist regelmäßig auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er davon beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 10. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Hans ███ ██ aus ██, geboren am ████████ 1901 in ███████, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Dezember 1959 in der Sitzung am 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit er wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich wegen übler Nachrede, verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben:
1. soweit er wegen Beihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung und zugleich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich wegen übler Nachrede, und außerdem wegen Beihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung und zugleich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede verurteilt. Seine Revision ist im letzten Fall begründet.
I. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
1.) Der Justizminister von Baden-Württemberg hat wegen der Vorwürfe in den zwei an den Petitionsausschuss gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 11. November 1955 gegen die seiner Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten und wegen der Beschuldigung gegen Gerichtsassessor ███ Strafantrag gestellt (Bl. 1, 65, 95 d. A.). Die Verurteilung des Angeklagten wegen übler Nachrede bezieht sich ersichtlich nur auf diese Amtspersonen.
2.) Der Beschwerdeführer hält das Landgericht für unzuständig, „weil der dieser Sache vorgreifliche Tatbestand Gegenstand eines staatsanwaltlichen Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft – Az.: 1 B Js 175/57 und von dieser abgegeben Js 24/57 – an den Generalstaatsanwalt in Karlsruhe Az. sei.“ Offenbar will er ein Verfahrenshindernis nach § 164 Abs. 6 StGB behaupten. Es besteht nicht. Die Anklage vom 29. März 1957 stützt sich auf Anzeigen des Angeklagten in den Jahren 1955 und 1956. In den Akten Js 24/57 des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe befinden sich Anzeigen des Angeklagten vom 6. und 21. November 1957. Der Generalstaatsanwalt hat es abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil die Beschuldigungen des Angeklagten völlig haltlos seien.
Selbst wenn man dieses Verfahren noch nicht als abgeschlossen ansehen wollte, stünde es dem gegenwärtigen nicht entgegen, das seine Grundlage in anderen, nämlich früheren Anzeigen des Angeklagten hat.
II. Verfahrensrügen.
1.) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG verstoße gegen Art. 101 des Grundgesetzes, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHSt 9, 367 ff.
2.) Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschäftsverteilungsplan nicht die genaue Reihenfolge festlege, in der die Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer die der ersten zu vertreten haben. Der Angriff geht fehl. Sämtliche Mitglieder der zuständigen ersten Großen Strafkammer waren, wie die Revision richtig vorträgt, als Verletzte nach § 22 Nr. 1 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Nach dem Geschäftsplan wurden sie durch die Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer vertreten. Ob eine solche Bestimmung dem § 63 Abs. 1 GVG genügt, was das Reichsgericht annahm (RG GA 74, 284; RG BayZ 1933, 245), kann hier dahingestellt bleiben; denn die erkennenden Richter waren nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten die einzigen Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer, die als Vertreter zur Verfügung standen. Die weiteren beiden Mitglieder waren verhindert: LGR Weiher war vom 6.10. bis 18.10.1958 beurlaubt, LGR Schnurbusch schon seit dem 29. September 1958 dienstunfähig krank. Deshalb hätte auch bei jeder denkbaren genaueren Bestimmung der Vertretungsrichter die Strafkammer in derselben Besetzung entschieden.
3.) Die Revision findet, dass die LGR Dr. RC und ██ sowie die Landgerichtsrätin Dr. ██ von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren als Verletzte ausgeschlossen seien. Das trifft nicht zu. Die Anzeigen des Angeklagten richteten sich nicht gegen diese Richter.
4.) Ebenso unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, LGR Dr. Poth sei als Richter ausgeschlossen gewesen, weil er das auf eine Anzeige des Angeklagten eingeleitete Verfahren gegen die OEG und deren Fahrer eingestellt habe. Nur wer „in der Sache“ gegen den Angeklagten anhängigen Strafsache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist, darf in ihr nicht als Richter mitwirken, § 22 Nr. 4 StPO. Diese Voraussetzung liegt bei LGR Dr. Poth nicht vor.
5.) Die Revision beanstandet es, dass der Urteilssatz als Verletzte Dr. ███, Dr. von █████, Dr. B[REDACTED] und Prof. Dr. B[REDACTED] aufführt. Sie meint, Anklage und Eröffnungsbeschluss erstreckten sich nicht auf diese Personen. Das ist unrichtig. Der Angeklagte hat in seiner Eingabe vom 15. März 1956 an das Bundeskriminalamt den Justizminister Dr. █████ ausdrücklich angegriffen. Die übrigen Personen sind Bundesrichter des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, gegen die sich die zweite Anzeige des Angeklagten vom 11. November 1955 an den Petitionsausschuss des Bundestags richtet. Beide Anzeigen sind Gegenstand des Verfahrens.
6.) Die Revision macht geltend, es fehle an einer Anklage und einem Eröffnungsbeschluss, soweit ihm eine falsche Anschuldigung gegenüber [REDACTED], Dr. B[REDACTED], P[REDACTED], Dr. B[REDACTED], Dr. K[REDACTED] und vom angefochtenen Urteil vorgeworfen werde, weil sie nicht in der Liste der betroffenen Personen in der Anklage aufgeführt seien. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
LGR ███ ist in der Anklage Bl. 181 ausdrücklich aufgeführt. LGR Dr. ███ hat an der Entscheidung mitgewirkt. Er ist weder in der Anklage noch in dem Eröffnungsbeschluss noch im Urteil als Verletzter angeführt. Die übrigen Personen sind tatsächlich im Urteil als Verletzte bezeichnet, jedoch nicht ausdrücklich in Anklage und Eröffnungsbeschluss. Das ist jedoch bedeutungslos. Sie sind durch die dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluss als falsche Anschuldigungen zur Last gelegten Anzeigen betroffen. Da Gegenstand der Urteilsfindung nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat ist (vgl. hierzu Dallinger, MDR 1954, 17, § 266, dritter Fall), wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, bestehen gegen die Einbeziehung dieser Personen keine verfahrensrechtlichen Bedenken.
7.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe den Zeugen Lang erst nach seiner Vernehmung über sein Recht belehrt, die Aussage zu verweigern. Darauf kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen, da eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO die Revision nicht begründet, BGHSt 11, 213 ff.
8.) Die Angabe des Beschwerdeführers, die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten seien zum Teil sehr schnell und nicht mit verständlichen Worten verlesen worden, er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu erklären, der Vorsitzende habe ihm das Wort abgeschnitten, werden durch die übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter widerlegt. Im Übrigen hat es der Angeklagte unterlassen, eine Entscheidung des Gerichts über die Sachleitung des Vorsitzenden herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Er kann deshalb mit der Revision nicht rügen.
9.) Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe eine Frage an den Zeugen [REDACTED] nicht zugelassen und sich auch geweigert, einen Gerichtsbeschluss hierüber herbeizuführen, findet in dem Sitzungsprotokoll keine Stütze. Im Übrigen gilt hier das zu 8.) Angeführte.
10.) Die Revision meint, das Schreiben des Angeklagten an das Bundeskanzleramt vom 20. April 1955 sei nicht Gegenstand der Anklage. Das Gegenteil trifft zu. Die Anklageschrift führt es unter 3 b ausdrücklich an.
11.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht zur Sache vernommen worden und habe keine Gelegenheit gehabt, wegen des Eröffnungsbeschlusses den Schöffen Angaben zu machen und auf die Anklage zu erwidern, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
12.) Der Beschwerdeführer gibt an, der Vorsitzende habe seinen Antrag, die Zuweisungsverfügung des Wohnungsamts von Mai 1947 zu verlesen, abgelehnt und sich geweigert, einen Gerichtsbeschluss hierüber herbeizuführen. Das ist falsch. Es ist vielmehr ein Gerichtsbeschluss ergangen, der den Antrag als unerheblich ablehnte. Ihn greift die Revision nicht an.
13.) Auch die weitere Behauptung, der Vorsitzende habe den Antrag abgelehnt, festzustellen, ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg die Akten 1-0-140/51 und 1 Q 23/51 bei dem Bundesgerichtshof angefordert hat, oder „ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg dies entgegen der Wahrheit nur behauptet hat“, ist unrichtig. Es hat vielmehr einen Gerichtsbeschluss hierüber herbeigeführt, dies also entgegen der weiteren Angaben des Beschwerdeführers nicht verweigert.
14.) Es ist kein Verfahrensmangel, der dem Gericht zur Last fällt, dass der Angeklagte infolge Beschlagnahme des in seinen Händen befindlichen Geldes durch die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen sein will, Zeugen unmittelbar zu laden.
15.) Die Behauptung, der Angeklagte habe seinen Verteidiger erst bei Beginn der Hauptverhandlung am 10. Oktober 1958 kennengelernt, kann nicht zutreffen. Der Vorsitzende hat den Verteidiger dem Angeklagten bereits am 25. Juli 1957 beigeordnet. Dr. [REDACTED] ist schon im Vorverfahren mehrfach tätig geworden und hat auch den Termin vom 11. November 1957 wahrgenommen. Dass dies alles ohne vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten geschehen sei, hält der Senat für ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge fehl. Außerdem hat der Angeklagte reichlich Zeit gehabt, seinen Verteidiger aufzusuchen.
16.) Die Ansicht der Revision, ein Zwang zur Aussage verstoße gegen Grundrechte, bedarf keiner Stellungnahme; denn die Strafkammer hat den Angeklagten zu keiner Aussage gezwungen. Nach der Sitzungsniederschrift ist er vielmehr nur gefragt worden, ob er auf die gegen ihn erhobene Beschuldigung erwidern wolle. Das hat er freiwillig und, wie die Urteilsgründe ergeben, in reichlichem Maße getan.
17.) § 245 StPO ist nicht verletzt. Staatsanwalt Perino war nicht als Zeuge erschienen, sondern hatte sich mit der Behinderung durch Dienstgeschäfte entschuldigt. Die Strafkammer erklärte sein Fernbleiben durch Beschluss für entschuldigt. Außerdem hat der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet.
18.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge Dr. Anschütz habe seine Fragen nicht beantwortet, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dass der Vorsitzende, wie die Revision glauben machen will, sich geweigert habe, einen Gerichtsbeschluss über die Art der Vernehmung dieses Zeugen herbeizuführen, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen.
19.) Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte sich im Schlusswort gerühmt hat, durch sein Verhalten eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr herbeigeführt zu haben. Ferner bat er, nur wegen Beleidigung in geringer Höhe bestraft zu werden. Seine Behauptung, er sei zu einem Schlusswort nicht mehr fähig gewesen, ist also offensichtlich unrichtig.
20.) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn für vermindert zurechnungsfähig angesehen und aus diesem Grunde die Strafe gemildert hat.
21.) Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen rügt, entspricht sie nicht dem § 344 Abs. 2 StPO, BGHSt 3, 213. Im Übrigen entzieht der zu 17.) erwähnte Verzicht des Angeklagten der Rüge die Grundlage.
22.) Was der Beschwerdeführer im Übrigen als Verfahrensrügen in der Rechtfertigungsschrift geltend macht, ist entweder unverständlich oder abwegig. Eine Erörterung erübrigt sich daher.
23.) Das neue Vorbringen des Angeklagten in der Verhandlung ist unbeachtlich, § 344 Abs. 2 StPO.
III. Die Sachbeschwerde.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Vorwürfe in den Strafanzeigen leichtfertig erhoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Ungewöhnlichkeit dieser Vorwürfe, für die keinerlei Anhaltspunkte bestanden, ist es durchaus zu billigen, dass es die Strafkammer dem Angeklagten als Leichtfertigkeit anrechnet, sich nicht bei einer „neutralen Stelle“ rechtlich unterrichtet zu haben.
Zutreffend macht die Revision jedoch auf einen Widerspruch im Urteil aufmerksam: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung verurteilt. Das ist fehlerhaft, BGHSt 9, 370 ff. In den Gründen ist allerdings festgestellt, dass der Angeklagte wissentlich zu vorsätzlicher falscher Anschuldigung Beihilfe geleistet habe. Bei diesem unlösbaren Widerspruch ist von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen, wie sie im Urteilssatz zum Ausdruck gekommen ist. Das Urteil ist deshalb in diesem Fall zugleich auch wegen der Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zur üblen Nachrede und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Der Senat sieht keinen Anlass, dem Antrag auf Zurückverweisung an ein anderes Gericht zu entsprechen.
| Dr. Hübner | Dr. Geier | Fischer | |||
| Werner | Dr. Faller |