Treffer
BGH Beschluss

Revision: Missbrauch gestohlener EC-/Eurocheque‑Karte – Unterschlagung statt Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/87
Datum
21.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren betrafen Abhebungen an einem Geldautomaten mit einer gestohlenen EC/Eurocheque‑Karte und Eingabe der Geheimnummer. Der BGH stellte fest, dass solche Taten (für den Zeitraum vor 1.8.1986) die Unterschlagung und nicht den Diebstahl erfüllen und änderte den Schuldspruch in einem Fall entsprechend. § 265 StPO und § 357 StPO standen der Berichtigung und Ausdehnung nicht entgegen. Die festgesetzten Strafen blieben unberührt, da kein geringeres Strafmaß zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die missbräuchliche Benutzung einer entwendeten Zahlungskarte zur Bargeldabhebung am Geldautomaten bricht nicht notwendigerweise den Gewahrsam des Berechtigten und erfüllt daher regelmäßig den Tatbestand der Unterschlagung, nicht des Diebstahls (für Taten vor dem 1.8.1986).

2

Eine Änderung des Schuldspruchs auf eine andere rechtsqualifizierende Tat ist zulässig, wenn dadurch keine andere Verteidigungs- oder Angriffsstrategie eröffnet wird (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Eine aufgrund der Revision vorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

4

Bei Änderung der rechtlichen Würdigung kann das Revisionsgericht die ursprünglichen Einzelstrafen bestehen lassen, wenn es ausschließen kann, dass bei zutreffender Rechtsanwendung niedrigere Strafen verhängt worden wären.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Joe Beverly ███ ███ ███, geboren am ████ ██ ███, 2. Jürgen Her██████, geboren am █, 3. ██████ █, aus ████, geboren am ████ ██ ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag, des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 1988 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1987 im Schuldspruch wie folgt abgeändert:

Es sind schuldig

a) der Angeklagte S██ des Diebstahls in acht Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

b) der Angeklagte C███ des Diebstahls in neun Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

c) der Angeklagte V███ des Diebstahls in sechs Fällen, der Unterschlagung sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Die Angeklagten S██ und ███ tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu beanstanden ist allein der Schuldspruch im Fall 11. Das Landgericht hat hier in der unberechtigten Abhebung von Geldbeträgen über einen Bankautomaten unter Benutzung einer gestohlenen eurocheque-Karte und Eingabe der Geheimnummer einen – fortgesetzten – Diebstahl gesehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) erfüllt ein derartiges Verhalten – jedenfalls, soweit es (wie hier) vor dem 1. August 1986 liegt – den Tatbestand der Unterschlagung. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, da eine andere Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre.

Gemäß § 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs im Fall 11 auch auf den Mitangeklagten G███, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.

Die Umstellung des Schuldspruchs lässt die für den Fall 11 verhängten Einzelstrafen unberührt, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens des § 246 StGB für die hier in Betracht kommenden Fälle der einfachen Unterschlagung niedriger liegt als die des vom Landgericht angewendeten § 242 StGB. Die vom Landgericht festgesetzte Strafe liegt jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Senat kann ausschließen, dass bei zutreffender Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit der missbräuchlichen Benutzung eines Bankautomaten der Gewahrsam der Bank an dem entnommenen Geld gebrochen wird, geringere Einzelstrafen verhängt worden wären.

Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

SchauenburgMaulSchimansky
KuhnFoth
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