Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Anwendung milderen Strafrechts und Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/69
Datum
20.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft teilweise die Revision der Staatsanwaltschaft, bestätigt die Freisprüche in mehreren Anklagepunkten und berichtet das Verfahren wegen der Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Wegen der am 1.4.1970 in Kraft getretenen Neuregelung (§ 23 StGB n.F.) ist die ursprünglich verhängte Gefängnisstrafe in eine Freiheitsstrafe gleicher Dauer zu berichtigen. Die Sachrügen erweisen sich insoweit als unbegründet; eine neue Entscheidung über die Bewährung ist jedoch erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung zugunsten des Verurteilten (lex mitior) ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.

2

Die Bezeichnung der verhängten Strafe ist den aktuellen gesetzlichen Bezeichnungen anzupassen; eine nachträgliche Berichtigung der Strafbezeichnung (z. B. von Gefängnisstrafe in Freiheitsstrafe) ist vorzunehmen, wenn dies durch die Gesetzesänderung geboten ist.

3

Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Strafzumessung und Bewährungsfragen ist begründet, wenn durch die Gesetzesänderung neue rechtliche Voraussetzungen für die Strafaussetzung entstehen, die das Revisionsgericht nicht selbst abschließend klären kann.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu prüfen; fehlt ein erkennbarer Rechtsfehler und liegen tragfähige Feststellungen vor, kann das Revisionsgericht den Freispruch nicht zuungunsten des Angeklagten aufheben.

Vorinstanzen

Landgericht ██████ ████, 13. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Konstrukteur █████████ Lorenz ███████, geboren am ███ 1907 in ████████, ███████ am ███, Kreis █,

2. den ███████████ Direktor Erich ██, geboren am ████ 1923 in ██, aus ██, ███ ███ ██, ██ █████ ██ ████, Kreis ████,

3. den Kaufmann ██████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten ███ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts ██████ ████ vom 13. Dezember 1968 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Anstelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

Gründe

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; insoweit trägt die Kosten des Rechtsmittels die Staatskasse, einschließlich der den Angeklagten ████ ██ ███ ████ hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Herbeiführung von Explosionen und mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; sie hat ihn freigesprochen, soweit ihm außerdem die fahrlässige Tötung der Elsa ███████ in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion und mit fahrlässiger Körperverletzung des Wolfgang ███ ███████, die fahrlässige Körperverletzung der Frau ██ in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und die fahrlässige Körperverletzung der Frau ██ zur Last gelegt worden sind (Fälle 15, 16 und 17 der zugelassenen Anklage).

Die Angeklagten ████████ und █████ hat es von der Anklage der fahrlässigen Tötung in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion und mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, freigesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte ██████, soweit über die Strafaussetzung zur Bewährung

nicht entschieden worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, Revisionen eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich auf die Strafaussetzung beziehen, begründet. Die weitergehende – von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I. Mit ihrer Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Was zunächst den teilweisen Freispruch des Angeklagten ███ anbelangt, so enthalten die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer, die Warnung der „Ko[REDACTED]“-Ofenbesitzer durch das Schreiben vom 13. Februar 1964 (UA S. 93, 94) habe unwiderlegt auch der „Willensrichtung“ des Angeklagten ███ entsprochen (UA S. 144), ist nicht mit der Tatsache unvereinbar, daß der Angeklagte ███ mit seinem Schreiben vom 20. Februar 1964 an die ██████████████ den Brennstoff „KX“ als besonders vorteilhaft bezeichnete, der Wahrheit zuwider behauptete, „Ko[REDACTED]“ sei „nicht identisch mit Methylalkoholen“, und die ███████████████ zum Durchhalten aufforderte. Der Brennstoff █████ (früher: ███████████) wurde auch zum Betrieb anderer Geräte verwendet (UA S. 6) und nicht nur für den in dem Warnschreiben als gefährlich bezeichneten Betrieb der „Ko[REDACTED]“-Öfen in der bisher gelieferten Form. Es kommt allein darauf an, ob der Angeklagte ███ die in dem Schreiben vom 13. Februar 1964 ausgesprochene Warnung der

gefahrdeten █████████████████████ für ausreichend hielt und halten durfte. In diesen für den Schuldvorwurf wesentlichen Fragen hat der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit nicht erlangt. Die Strafkammer hat nicht widerlegen können, daß der Angeklagte ███ die Warnung der Ofenbesitzer für ausreichend hielt, und auch nicht für nachweisbar erachtet, daß die Unfälle nach der Versendung des Warnschreibens für ihn noch voraussehbar waren (UA S. 144). Ein Rechtsfehler ist in der Beurteilung dieser Tatfragen nicht zu erkennen. Insbesondere ist mit dieser Beurteilung nicht unvereinbar, daß in dem Warnschreiben nicht ausdrücklich auf eine Lebensgefahr bei dem Betrieb der Öfen hingewiesen wurde. Denn der Angeklagte hat dennoch annehmen können, daß der in dem Warnschreiben gegebene Hinweis auf die Gefahrlichkeit des Ofens in der bisher gelieferten Form und die „dringende Bitte ..., den Ofen einstweilen nicht zu benutzen“, beachtet werden. Tatsächlich erfüllte das Warnschreiben auch weitgehend den mit ihm verfolgten Zweck (UA S. 144).

2. Bei ihrer Sachbeschwerde zum Freispruch der Angeklagten ████████ und █████ geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß diese beiden Angeklagten sich zu ihrer Unterrichtung über den Ofen und den Brennstoff pflichtwidrig nur mit den Angaben des Angeklagten ███ begnügt hätten. Dies steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach belegte der Angeklagte ███ seine Angaben mit einer Patentschrift und ferner mit einer Reihe anderer schriftlicher Unterlagen, in denen positiv zu dem Brennstoff „KX“ oder zu den Koch- und Heizgeräten Stellung genommen wird („Untersuchungsbefund der Verbrennungsgase von Ko[REDACTED] auf das Vorhandensein von ████ vom 9. Novem-

ber 1951 von Prof. Dr.-Ing. G. ████████ aus ████████; Schreiben der Deutschen ██████████ Aktiengesellschaft █████████ vom 2. Februar 1960 und 7. März 1960 über „KX“; Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft an die Bayerische Bank für Handel und Industrie in ███ vom 1. Juni 1950 über die Koch- und Heizgeräte sowie über den verwendeten Brennstoff; „Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Beheizung mit █████ für das Wehrbereichsverpflegungsamt ███ ███████ vom 25. November 1960 über den Betrieb abzugsloser Heizöfen unter Verwendung von „Ko[REDACTED]“ sowie das Schreiben derselben Behörde vom 29. November 1960; vgl. UA S. 63 bis 66). Die unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gezogene Schlußfolgerung der Strafkammer, daß für die Angeklagten ████████ und █████ nach dem damaligen Stand der Dinge kein Anlaß bestanden habe, „Explosions- und Vergiftungsgefahren zu vermuten“ (UA S. 148), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die später aus dem Inhalt des Gesprächs vom 1. November 1963, aus den Beschwerden von Kunden sowie aus dem Angriff in der Zeitschrift „DM“ abzuleitenden Verdachtsgründe hat die Strafkammer nicht verkannt. Wenn sie sich insbesondere wegen der von dem Angeklagten ███ damals abgegebenen Erklärung über unsachgemäße Verunreinigung des Brennstoffs ██████ durch die Kunden und wegen des von ihm damals vorgelegten Gutachtens des Instituts für Chemisches Apparatewesen der Technischen Hochschule in ██ vom 20. November 1963, in welchem die Verwendung von ███████ günstig beurteilt wurde, nicht davon hat überzeugen können, daß die Angeklagten ████████ und █████ die Gefährlichkeit der mit diesem Brennstoff betriebenen █████████████ erkannt haben oder hätten erkennen müssen, so können auch hiergegen durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Der Mangel eigener besonderer Erfahrung der beiden Angeklagten auf diesem Gebiete spricht zwar für die Pflichtwidrigkeit, sich nicht anderweit sachgemäß unterrichtet zu haben; er rechtfertigt es aber auch, eine ihnen mögliche Voraussicht der Gefahrlichkeit zu verneinen. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung ersichtlich auch die Umstände einbezogen, daß die Öfen im Wege des Saalverkaufs vertrieben wurden, die Aufklärung der Kunden objektiv unzureichend war und der Angeklagte ███ die Betriebsversuche mit den „Ko[REDACTED]“-Öfen in seinem Arbeitszimmer stets bei mehr oder weniger weit geöffnetem Fenster durchführte und hierbei die Öfen nicht mit Brennstoff nachfüllte.

Schließlich sind auch keine Bedenken aus Rechtsgründen gegen die Auffassung des Landgerichts zu erheben, daß die Angeklagten ████████ und █████ das Warnschreiben vom 13. Februar 1964, an dem der damals äußerst besorgte Oberkreisdirektor ██████ mitgewirkt hatte, als eine ausreichende Maßnahme zur Abwendung der durch den Betrieb der „Ko[REDACTED]“-Öfen entstehenden Gefahren betrachten durften. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Abfassung des Warnschreibens vorlag. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedenfalls, daß dem Oberkreisdirektor bereits das Ergebnis der Untersuchungen fernmündlich im voraus mitgeteilt worden war (UA S. 93). Dieser mag daher noch nichts „Schriftliches“ in Händen gehabt haben; er war jedoch derart unterrichtet, daß ihm eine sachgerechte Beurteilung des von ihm mitverfaßten Warnschreibens möglich war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher, soweit sie gegen die Freisprechung der Angeklagten gerichtet ist, zu verwerfen.

II. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit das im Zeitpunkt seiner Verkündung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keine Rechtsfehler aufgedeckt. Wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen war jedoch der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ dahin zu berichtigen, daß an die Stelle von Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG).

Außerdem war auf die Revision des Angeklagten ███ und nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach § 23 Abs. 1 StGB n.F. kann die Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gewährt werden. Diese ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene Bestimmung stellt im Verhältnis zu § 23 StGB a.F., nach dem die Strafaussetzung zur Bewährung nur bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe (oder Einschließungsstrafe) von nicht mehr als neun Monaten zulässig war, eine Gesetzesmilderung dar. Sie zwingt nach §§ 2 StGB, 354 a StPO zur Zurückverweisung der Sache, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß auf Grund der von der Strafkammer

gutreffenden Feststellungen nach § 23 Abs. 1 und 3 StGB n.F. die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ███ erkannten Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.

Die Entscheidung zu I. und II. entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

WoesnerPfeifferMeise
MöslStrickert
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