Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung durch unterlassene Abklärung eigener Infektiosität (Pocken)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 555/65
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünfzehn Fällen verurteilt, weil er trotz Krankheitsanzeichen seine mögliche Ansteckungsgefahr nicht abklärte und Kontakte nicht mied. Mit der Revision rügte er u.a. Besetzungsfehler, Verstöße gegen § 261 StPO und die Nichtvereidigung von Zeugen sowie sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, insbesondere zur Kammerbesetzung, zur Reichweite des Inbegriffs der Hauptverhandlung und zur Unvereidigung bei Verdacht der Mitwirkung bzw. bei Verletzten. Auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg, da die Feststellungen die Fahrlässigkeit und Vorhersehbarkeit einer Ansteckungsgefahr tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Besetzungsfehler liegt nicht vor, wenn die Heranziehung eines Hilfsschöffen auf einer richterlichen Entbindungsentscheidung beruht und der Entbindungsgrund aktenkundig gemacht ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Einberufungsverfügung vermerkt ist.

2

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann nicht darauf gestützt werden, die Sitzungsniederschrift enthalte keine vollständige Wiedergabe einer Aussage; das Protokoll nimmt nur die wesentlichen Ergebnisse auf (§ 273 Abs. 2 StPO) und seine Beweiskraft erstreckt sich nicht auf den Aussageinhalt (§ 274 StPO).

3

§ 60 Nr. 3 StPO rechtfertigt die Nichtvereidigung eines Zeugen bereits bei entferntem Verdacht, durch eigenes fahrlässiges Verhalten zum gleichen rechtsverletzenden Erfolg beigetragen zu haben.

4

Als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO gilt auch, wer mittelbar betroffen ist; eine mittelbare Verletzung genügt für die Anwendung des Vereidigungsverbots.

5

Wer krankheitsbedingt mit der Möglichkeit einer ansteckenden Erkrankung rechnen muss, hat sich pflichtgemäß über seinen Zustand zu vergewissern und Kontakte zu meiden; die fehlende Vorstellung von der konkret verwirklichten Krankheit schließt Fahrlässigkeit nicht aus, wenn allgemein eine Ansteckungsgefahr vorhersehbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 11. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 555/65

URTEIL

in der Strafsache gegen ███, den Facharzt Dr. Dr. Josef ████, geboren ████████ 1920 in █████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ aus █████, ██████████████ ██████ als Verteidiger,

████████████████████ ██,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Juni 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der in Tateinheit begangenen fahrlässigen Tötung von zwei Menschen und der fahrlässigen Körperverletzung von fünfzehn Menschen für schuldig befunden. Es hat ihn zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Eine Verletzung des formellen Rechts ist nicht dargetan.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer sei in mehrfacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

a) Die Rüge einer unzulässigen Überbesetzung haben die Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b) Die Besetzung der erkennenden Strafkammer mit Landgerichtsdirektor Dr. W__D als Vorsitzenden entsprach dem Gesetz. Zwar war er, wie die Revision zutreffend anführt, nach der Geschäftsverteilung nicht nur Vorsitzender der erkennenden Strafkammer, sondern auch der Strafkammer II b und der Rückerstattungskammer. Er erfüllte aber gleichwohl die Aufgaben des Vorsitzenden in der erkennenden Strafkammer II a. Seine dienstliche Erklärung vom 10. September 1965, er habe in beiden Strafkammern mindestens 75 % der Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen können (BGHZ 37, 210), wird bestätigt und ergänzt durch die dienstliche Auskunft des Landgerichtpräsidenten vom 19. Januar 1966; der Inhalt beider Äußerungen ist dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden.

c) Die Mitwirkung der Schöffin Maria █████ ist rechtlich bedenkenfrei. Die Hauptschöffen sind zwar, wie die Revision anführt, für die Sitzungen der „Strafkammer II“ ausgelost worden. In der Anlage zur Geschäftsverteilung waren aber die Sitzungstage der Strafkammern II a und II b gesondert festgelegt; der 8. Juni 1965, für den Frau █████ ausgelost wurde, war nur als Sitzungstag der erkennenden Strafkammer II a vorgesehen (vgl. auch BGHSt 20, 296, 298).

d) Als Besetzungsfehler sieht die Revision schließlich die Mitwirkung des Hilfsschöffen G__C an, weil er anstelle der verhinderten Hauptschöffin Frau ██████ der Hauptverhandlung teilgenommen habe, obwohl in der Liste der Hilfsschöffen vor ihm der Gewerkschaftssekretär K__D berufen gewesen sei. Die Rüge ist nicht begründet, weil dieser Hilfsschöffe entgegen der Behauptung der Revision nicht zu Unrecht übergangen worden ist.

Auf fernmündliche Anfrage hatte Herr F__ der Geschäftsstellenbeamtin am 3. Juni 1965 mitgeteilt, dass er durch dringende geschäftliche Sitzungen an der Mitwirkung bei der Hauptverhandlung verhindert sei; das ist aus dem Aktenvermerk der Beamtin ersichtlich. Durch Verfügung vom selben Tage hatte der Vorsitzende den Hilfsschöffen G__C einberufen. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hatte die Beamtin seine Entscheidung über die Entbindung des Hilfsschöffen K__D eingeholt. Es lag also entgegen der Behauptung der Revision eine richterliche Entscheidung auch hierüber vor. Es schadet nichts, dass dieser Vorgang versehentlich nicht ausdrücklich in der Verfügung vom 3. Juni 1965 vermerkt worden ist. Der Vorschrift des § 54 GVG ist genügt, weil der Antrag F__s aktenkundig gemacht ist und die richterliche Bewilligung sich aus der „daraufhin“ ergangenen Berufung des nächstfolgenden Hilfsschöffen ergibt.

2. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 261 StPO darin, dass das Urteil Feststellungen über den Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit Professor H__████████████ trifft, obwohl dieser nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Nach Auffassung der Revision können diese Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung entnommen worden sein, weil – wie der Beschwerdeführer meint – auch er selbst ausweislich des Protokolls keine entsprechende Darstellung des Gesprächs gegeben habe.

Dieser Schluss geht fehl. Nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen sind in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 2 StPO); seine Beweiskraft erstreckt sich hierauf nicht (§ 274 StPO). Inbegriff der Hauptverhandlung ist also nicht das, was sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt; auf ihre Angaben über den Inhalt von Aussagen kann deshalb die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, eine Reihe von Zeugen sei zu Unrecht nicht beeidigt worden.

a) Das Landgericht hat den Obermedizinalrat Dr. ███ und die Professoren █████████, █████ und ████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt gelassen. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass der Verdacht einer Beteiligung an der Straftat des Angeklagten denkgesetzlich nicht möglich sei. Sie räumt selbst ein, dass bei fahrlässig begangenen Straftaten die Mitwirkung eines Zeugen in derselben Richtung genügt, wenn er durch seine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (BGHSt 10, 65, 70). Von dem Verdacht einer solchen Mitwirkung der genannten Zeugen geht aber das Landgericht aus. Nach dem Urteil hätte sich ein Teil der vom Angeklagten verschuldeten Erkrankungen der zweiten Welle wahrscheinlich vermeiden lassen, wenn die „Kontaktpersonen“ festgestellt und sofort isoliert worden wären; das ist „durch die auffallende Nachlässigkeit der beteiligten Klinikärzte und des nachträglich eingeschalteten Dr. ███ unterblieben (UA S. 39). Hierzu scheint die von der Revision angeführte Urteilsstelle, wonach das Verhalten der Zeugen nicht ursächlich für die Erkrankungen gewesen sein könne (UA S. 48), in Widerspruch zu stehen; das Landgericht lässt hierbei irrtümlich seine eigene Feststellung unberücksichtigt, dass nicht nur Schutzimpfungen, sondern vor allem strenge Isolierung zur Verhütung der Pocken dienen konnten (UA S. 38). Indessen zieht das Landgericht auch im Rahmen dieser Erwägungen (die nur dartun sollen, dass auch durch Mitschuld anderer Personen die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten unberührt bleibt, UA S. 47, 48) die schon vorher (UA S. 39) erörterte Möglichkeit in Betracht, dass durch sofortige Isolierungsmaßnahmen die Ausbreitung der Pocken hätte eingedämmt werden können. Hieraus lässt sich jedenfalls der Verdacht der Mitschuld entnehmen. Da auch ein entfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256), ist den Erfordernissen des § 60 Nr. 3 StPO genügt.

b) Die Nichtvereidigung des Zeugen Dr. Z__D gemäß § 61 Nr. 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Die bei ihm aufgetretenen Beschwerden sind entweder auf Pockenerkrankung oder auf Impfreaktionen zurückzuführen; auch im letzteren Fall ist er als Verletzter anzusehen. Eine mittelbare Verletzung genügt für die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 4, 202; 5, 85, 87).

4. Soweit die Revision im Übrigen Verstöße gegen § 261 StPO geltend macht, kann sie aus den oben erörterten Gründen (Abschn. I 2) nicht durchdringen.

II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen, sich über seinen Krankheitszustand und die von ihm ausgehende mögliche Ansteckungsgefahr Gewissheit zu verschaffen, und dadurch die Pockenerkrankungen fahrlässig verschuldet (UA S. 39, 40). Nach Überzeugung der Strafkammer hätten sich ihm Bedenken schon vor dem 5. Dezember 1958 aufdrängen müssen wegen der ihm unerklärlichen, im „Stammland der Pocken“ aufgetretenen Erkrankung, wegen der zunehmenden Verschlechterung seines Zustandes und wegen des eigenen, schon vor dem Dienstantritt am 5. Dezember 1958 gekommenen Verdachts, dass er bakteriell erkrankt sein könne; er hätte demnach mit der Möglichkeit irgendeiner ansteckenden Krankheit, also auch der Pocken, rechnen können und müssen. Der Angeklagte hatte deshalb nach Auffassung des Landgerichts die Pflicht, Menschen zu meiden, weil er hätte voraussehen können und müssen, dass er andere mit Pocken oder einer anderen übertragbaren Krankheit anstecken und dadurch ihren Tod herbeiführen könnte (UA S. 46).

Diese dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1. Die Revision meint, die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung des Pförtners K__C müsse schon deshalb entfallen, weil dem Angeklagten nur vorgeworfen werde, dass er pflichtwidrig den Klinikdienst am Morgen des 5. Dezember 1958 aufgenommen habe. Das trifft nicht zu. Die von der Revision herangezogene Urteilswendung (UA S. 48) soll lediglich dartun, dass der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg in 17 Fällen durch dieselbe pflichtwidrige Handlung herbeigeführt hat. Die bloß zur Begründung der Tateinheit gewählte, zusammenfassende Bezeichnung dieser Handlung als „Aufnahme und Ausübung des Klinikdienstes am Morgen des 5.12.1958“ sollte ersichtlich nicht die festgestellte Begegnung mit K__C in der Nacht der Rückkehr vor dem Aufsuchen der Klinik ausschließen. In der maßgeblichen rechtlichen Würdigung der Straftat des Angeklagten (UA S. 39, 40) führt das Urteil aus, der Angeklagte habe sich „am Morgen des 5.12.1958 vor dem Dienstantritt“ sagen können und müssen, dass er möglicherweise an Pocken erkrankt sei. Eine zeitliche und gegenständliche Begrenzung des strafrechtlichen Vorwurfs auf den Besuch der Klinik ist daraus nicht zu entnehmen.

2. Die Revision wendet in diesem Zusammenhang weiter ein, die Erkrankung K__Cs sei nicht fahrlässig verschuldet, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor █████████ sei die Erkenntnis, dass eine so flüchtige Begegnung zur Ansteckung führen könne, völlig neu und deshalb auch für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Das Urteil erwähnt diese Besonderheit nicht, enthält aber allgemeine Ausführungen über unmittelbare und mittelbare Übertragung der Pocken (UA S. 35). Über das Zusammentreffen mit K__C stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte dort die Post abgeholt, den in der Pforte anwesenden K__C aber nicht „besonders“ begrüßt habe (UA S. 13). Aus diesen Feststellungen lässt sich indessen nicht die Tatsache entnehmen, die der Sachverständige – der Behauptung der Revision zufolge – seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, dass nämlich der Kontakt nur flüchtig gewesen sei. Die Revision fußt also auf einer nicht festgestellten Tatsache. Was hierzu im Urteil gesagt ist, trägt den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auch gegenüber K__C. Die Krankheit kann, wenn es nicht zu einer körperlichen Berührung gekommen ist, mittelbar, nämlich durch Kontakt mit infizierten Gegenständen auf ihn übertragen worden sein. Mit dieser allgemein bekannten Möglichkeit der Übertragung ansteckender Krankheiten hätte auch der Angeklagte rechnen müssen; welche Vorstellung er von der Übertragbarkeit gerade der Pocken hatte, ist gleichgültig, weil er nach den Feststellungen nicht an Pocken dachte.

3. Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe entgegen ihren Ausführungen auf Seite 44 des Urteils doch nicht zweifelsfrei dargelegt, dass dem Angeklagten wegen der Art seiner Erkrankung hätten Bedenken kommen müssen, weil es an anderer Urteilsstelle heiße, ein sicherer Nachweis sei nicht zu führen (UA S. 42). Der Angriff geht fehl. Die vom Beschwerdeführer angeführte Wendung bezieht sich nur auf die Urteilsansicht (UA S. 42 bis 44 oben), es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte seine Erkrankung bewusst habe bagatellisieren und den Gedanken an eine mögliche Pockenerkrankung überhaupt nicht habe aufkommen lassen wollen (UA S. 41).

4. Die Bemerkung, der Angeklagte wäre fähig gewesen, nach dem Auftreten der Papeln (in Colombo am 2. Dezember 1958 morgens, UA S. 11) seine Krankheit als Pocken zu diagnostizieren (UA S. 44), steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 41), dass er bei den ersten Krankheitserscheinungen in Hatton am 29. November 1958 (UA S. 11), also vor dem Erscheinen der Papeln, noch nicht an Pocken denken konnte.

5. Wenn der Angeklagte selbst der Meinung war, er habe eine bakterielle Erkrankung (UA S. 44), so schließt das nicht aus, dass er, wie das Landgericht meint, auch an Pocken (eine Viruskrankheit) hätte denken können und müssen. Denn die Strafkammer geht nicht davon aus, wie die Revision anzunehmen scheint, dass er sich für pockenkrank gehalten habe, sondern dass er diese Möglichkeit hätte in Betracht ziehen können und müssen.

Geschäftsstellenbeamter,SeibertMai
TischerHübnerLoesdau
BGH: Fahrlässige Tötung durch unterlassene Abklärung eigener Infektiosität (Pocken) — Themis