Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von § 158 StGB (Berichtigung falscher Angaben) und die Frage, ob die anwaltliche Schweigepflicht (§ 300 StGB) eine Berichtigung ausschließt. Der BGH stellt klar, dass § 158 nur bei rechtzeitiger Berichtigung gilt und berufliche Schweigepflicht bei entgegenstehenden Schutzinteressen zurücktritt; ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 158 StGB gewährt dem Gehilfen die Vergünstigung nur, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters rechtzeitig bei der zuständigen Stelle berichtigt.

2

§ 358 Abs. 1 StPO bindet den Tatrichter nur an die rechtliche Beurteilung der Revisionsentscheidung, die der Aufhebung zugrunde liegt; Hinweise der Revisionskammer zu anderen Gegenständen begründen keine Bindung.

3

Die berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts (§ 300 StGB) schließt nicht generell aus, dass er zur Wahrung eigener berechtigter Interessen oder zur Erlangung strafmildernder Wirkung fremde Geheimnisse offenbart, wenn schutzwürdige Gegeninteressen überwiegen.

4

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) liegt nicht vor, wenn berufsrechtliche Schweigepflichten nicht generell eine gesetzlich vorgesehene Vergünstigung ausschließen und im Einzelfall hinter anderen schutzwürdigen Interessen zurücktreten.

5

Auf die rechtsirrige Anwendung oder Auslegung einer Gesetzesvorschrift kann der Beschuldigte keinen Anspruch auf Begünstigung geltend machen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 5. November 1955

Rubrum

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StGB §§ 138, 300.

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Karl B. aus ██████████, geboren am █████ in ████████ (Kreis ███), wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Montel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Berichtigung falscher Angaben gemäß § 158 StGB und berufliche Schweigepflicht des Rechtsanwalts. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. November 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19. Juni 1954 der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung schuldig gesprochen und deshalb zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision wurde der Schuldspruch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1955 (1 StR 129/55) dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt wurde. Im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu wurde das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wiederum zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Soweit er mit der hierzu nicht näher ausgeführten Revision das Ziel verfolgt, freigesprochen zu werden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage ist rechtskräftig. Die mit der Revision erstrebte Anwendung des § 158 StGB könnte nicht zum Freispruch führen (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet.

Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, dass das Landgericht – anders als in dem Urteil vom 19. Juni 1954 – jetzt den § 158 StGB nicht angewendet hat, weil der Senat in dem Urteil vom 14. Juni 1955 darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 158 StGB dem Gehilfen nur zugutekommt, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters rechtzeitig an zuständiger Stelle berichtigt (BGHSt 4, 172, 179). An diese Rechtsauffassung war das Landgericht allerdings nicht durch § 358 Abs. 1 StPO schlecht gebunden, wie es irrigerweise meint. Denn § 358 Abs. 1 StPO bindet den Tatrichter nur an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt, aber nicht an einen Hinweis auf Rechtsprechung zu einem anderen Gegenstand. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf diesem (vom Angeklagten übrigens nicht ausdrücklich gerügten) Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß festgestellt, dass der Angeklagte die Falschaussage des Haupttäters nicht selbst berichtigt hat. Demnach hat sie den § 158 StGB zu Recht nicht angewendet. Ob sie etwa, hätte sie sich nicht durch § 358 Abs. 1 StPO gebunden gefühlt, dem Angeklagten wiederum eine Strafmilderung nach § 158 StGB hätte zukommen lassen, kann außer Betracht bleiben; auf die rechtsirrige Anwendung einer Gesetzesvorschrift hat der Angeklagte keinen Anspruch (vgl. BGH 1 StR 86/51 vom 25. Oktober 1951 – S. 5 –). Ersichtlich folgte die Strafkammer aber auch ohnehin der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie ihr Hinweis darauf ergibt, dass diese ihr erst nach dem Urteil vom 19. Juni 1954 bekannt geworden ist. Sie hat demnach auf Grund eigener Prüfung nunmehr § 158 StGB, der Rechtslage entsprechend, außer Anwendung gelassen.

Damit verstieß sie nicht, wie die Revision meint, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1). Der Angeklagte irrt in der Annahme, ein Rechtsanwalt, der sich der Beihilfe zu einer der in § 158 StGB genannten Straftaten schuldig gemacht hat, sei ganz allgemein durch seine Schweigepflicht an der Berichtigung der falschen Angaben des Haupttäters gehindert und deshalb schlechthin von der Vergünstigung ausgeschlossen, die jene Vorschrift gewährt.

Nur die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses ist dem Rechtsanwalt verboten, wenn es ihm in dieser seiner Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 300 StGB). Unbefugt in diesem Sinne handelt er jedoch nicht, wenn er seine eigenen Belange sachgemäß nicht anders wahren kann als durch Offenbarung eines ihm vermöge seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses seines Auftraggebers (vgl. BGHSt 1, 366 f.). Dessen Interesse, dass der Anwalt über seine Straftat schweige und er so der Strafverfolgung entgehe, kann nicht höher veranschlagt werden als das Interesse des Anwalts, wegen der eigenen Beteiligung an derselben Tat durch deren rechtzeitige Bekanntgabe bei zuständiger Stelle gemäß § 158 StGB Strafmilderung oder Straffreiheit zu erlangen, erst recht nicht höher als die Interessen der Allgemeinheit und des von der Straftat Betroffenen, dass aus dieser keine weiteren Folgen und Nachteile entstehen. Daher tritt auch die Forderung der Rechtspflege an den Anwalt, dass er über beruflich ihm anvertraute oder bekannt gewordene fremde Geheimnisse Schweigen bewahre, bei solchem Interessenwiderstreit zurück. War hiernach der Angeklagte durch seine anwaltliche Schweigepflicht nicht gehindert, die uneidliche Falschaussage des Haupttäters gemäß § 158 StGB zu berichtigen, so tritt die Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht auf. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob der Angeklagte von seinem Auftraggeber, dem Haupttäter, zu der Berichtigung nicht überhaupt ermächtigt worden war. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch hatte auf sein Drängen jener sich bereit erklärt, „zusammen mit ihm zum Gericht zu gehen und die Berichtigung anzubringen“.

Da auch sonst kein Rechtsfehler in dem Urteil ersichtlich ist, das Landgericht ferner eine gleich hohe Strafe ausgesprochen hat wie ursprünglich, also auch § 358 Abs. 2 StPO beachtet ist, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Dr. HörchnerMartinHibner
MontelDr. Hengsberger
Revision verworfen: Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage — Themis