Treffer
BGH Urteil

KZ-Lagerführer: Beihilfe zu Mord/Totschlag bei RSHA-Hinrichtungen; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/55
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Schutzhaftlagerführer im KZ Sachsenhausen, wurde wegen Beihilfe zum Mord in einem Fall und Beihilfe zum Totschlag in zehn Fällen verurteilt. Er rügte mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die rechtliche Einordnung und seine Verantwortlichkeit bei Befehlsausführung. Der BGH bestätigt die Rechtswidrigkeit der ohne Verfahren und rechtliches Gehör angeordneten Tötungen und bejaht im Einzelfall Mord wegen Grausamkeit aufgrund vorgelagerter Misshandlungen. § 47 MilStGB sei anwendbar; entscheidend sei die Kenntnis, dass der Befehl ein Verbrechen bezweckte, ein entschuldigender Notstand liege nicht vor. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Obrigkeitliche Anordnungen, die elementare Grundsätze von Menschenwürde und Gerechtigkeit bewusst missachten und kein faires Verfahren vorsehen, vermögen kein Recht zu schaffen und bleiben Unrecht.

2

Eine Tötung ist im Sinne des § 211 StGB grausam, wenn dem Opfer vor oder bei der Tötung unnötige, besonders starke oder länger andauernde körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden, die auf besonders unbarmherziger Gesinnung beruhen; die Gesamtumstände des Tatgeschehens sind maßgeblich.

3

Bei der Beurteilung der Ausführung eines militärischen Befehls nach § 47 MilStGB kommt es darauf an, ob dem Handelnden bekannt ist, dass der Befehl Handlungen betrifft, die ein Verbrechen bezwecken; allgemeine Grundsätze des Verbotsirrtums treten insoweit zurück.

4

Ein entschuldigender Notstand wegen Befehlsausführung scheidet aus, wenn der Gehorsam nicht durch eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt ist, sondern der Täter als williger Untergebener handelt.

5

Greift die Revision im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne Widersprüche, Denkgesetzwidrigkeiten oder Erfahrungssatzverstöße aufzuzeigen, bleibt sie ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 13. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███████ ████ ████████ ████ KC ██ in RO (Kr.) geboren am [REDACTED], wegen Beihilfe zum Mord u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, auf Grund der Verhandlung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat —— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Oktober 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war während des Krieges Schutzhaftlagerführer im Konzentrationslager Sachsenhausen. Dort war er in dieser Eigenschaft an Hinrichtungen beteiligt, die vom Reichssicherheitshauptamt befohlen waren. Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zum Mord in einem Falle und wegen Beihilfe zum Totschlag in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Der Verurteilung liegt der nachfolgende vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde.

Am 26. Juni 1944 wurde der etwa 20-jährige Ukrainer ██ auf dem Appellplatz des Lagers durch den Strang hingerichtet. Unmittelbar zuvor erhielt er 50 Stockschläge; anschließend an diese Mißhandlung wurde er halb ohnmächtig und jammernd zum Galgen geschleift und erhängt. Die Hinrichtung und die vorausgegangene Mißhandlung waren vom Reichssicherheitshauptamt „wegen Sabotage“ angeordnet; es war ihm zur Last gelegt, aus einer alten Ledertasche für sich zwei Schuhsohlen herausgeschnitten zu haben. Ein gerichtliches Urteil lag nicht vor; auch erhielt der Gefangene kein rechtliches Gehör. Die Hinrichtung wurde unter der Aufsicht des Angeklagten in seiner dienstlichen Eigenschaft als Schutzhaftlagerführer durchgeführt; er gab die Anweisungen zur Vorbereitung der Hinrichtung und war bei ihr zugegen. Die Ausführung geschah durch Haftlinge in Gegenwart der angetretenen Gefangenen.

Das Reichssicherheitshauptamt ließ in den Jahren 1943/44 zahlreiche Personen zur Hinrichtung in das Lager Sachsenhausen bringen. Die vom Reichsführer SS Himmler oder seinem Vertreter jeweils unterschriebenen Hinrichtungsbefehle, die den Vermerk „Geheim“ trugen, ließen den Grund der Hinrichtung nicht näher erkennen, sondern enthielten nur die Anweisung, daß die bezeichnete Person als Plünderer oder Saboteur hinzurichten sei. Angehörige der slawischen Völker wurden gehängt, die übrigen in einer getarnten „Genickschußanlage“ erschossen. Die Hinrichtungsbefehle wurden nicht verlesen, die Opfer wußten in den meisten Fällen nicht, was ihnen bevorstand. Auch an solchen Tötungen war der Angeklagte als Lagerführer beteiligt.

Das Schwurgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß alle diese Tötungen widerrechtlich waren. Es kommt hierbei nicht darauf an, auf welche Anordnungen oder Vorschriften sich diese Hinrichtungsbefehle stützten. Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden und im einzelnen dargelegt (BGHSt 2, 173, 177, 234, 237 ff.; 3, 357, 362 f.), daß obrigkeitliche Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, den Gedanken der Gleichheit bewußt verleugnen und die allen Kulturen gemeinsamen Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich mißachten, kein Recht schaffen, sondern Unrecht bleiben. Der Senat hat das auch für einen Geheimerlaß des Reichssicherheitshauptamtes vom 5. November 1942 ausgesprochen, der u. a. gegen Angehörige der Ostvölker die „Kurzbehandlung“ (Durchführung der Prügelstrafe) und die „Sonderbehandlung“ (Hinrichtung durch den Strang auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamts) vorsah (BGH 1 StR 791/51, vom 14. Oktober 1952, zum Teil abgedruckt BGHSt 3, 271 ff.). Die im Lager Sachsenhausen ausgeführten Tötungsbefehle, denen keinerlei gerichtliches Verfahren zugrunde lag, bei denen den Betroffenen nicht einmal ein auch nur bescheidenes rechtliches Gehör gewährt wurde, bei denen eine Verwaltungsstelle willkürlich über Leben und Tod von Menschen, die ihrer unbeschränkten Gewalt ausgeliefert waren, entschied, waren rechtswidrig, mögen sie als „Befehle“ oder „Urteile“ bezeichnet, als „Maßnahmen der Lagerdisziplin“ vor der Lageröffentlichkeit oder als Vernichtungsmaßnahmen geheim durchgeführt worden sein.

Es hätte darüber hinaus der Erörterung bedurft, ob nicht alle diese vom Reichssicherheitshauptamt befohlenen Tötungen schon deswegen aus niedrigen Beweggründen geschahen und nach § 211 StGB als Morde zu beurteilen waren, weil sie aus einer Gesinnung angeordnet wurden, die politisch mißliebigen oder rassisch mißachteten Personen überhaupt jeden Menschenwert und jede Menschenwürde absprach und ihnen deshalb erbarmungslos diejenigen rechtlichen Sicherungen versagte, die nach der übereinstimmenden Rechtsüberzeugung aller Kulturvölker selbst dem gebühren, der eine schwere strafbare Handlung begangen hat (vgl. BGH 1 StR 791/51 vom 14. Oktober 1952). Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Schwurgericht die 10 Tötungen im Industriehof, bei denen es den Angeklagten der Beihilfe schuldig spricht, als Verbrechen nach § 212 StGB und nicht als Mord angesehen hat.

Jedenfalls unterliegt es keinem Zweifel, daß es sich bei der Tötung des Ukrainers um einen Mord handelt, weil diese Tat grausam ausgeführt worden ist. Der Täter tötet grausam, wenn er dem Opfer besonders starke oder länger dauernde körperliche Schmerzen oder seelische Qualen zufügt, die nicht erforderlich sind, um den Tod herbeizuführen, und wenn dieses Verhalten nach der inneren Tatseite der Lust am Leiden des Opfers oder aus einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entspringt (BGHSt 3, 180, 264). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die der eigentlichen Vollstreckung vorausgegangenen Mißhandlungen hatten offensichtlich nur den Zweck, dem todgeweihten Opfer zusätzlich unnötige und sinnlose Qualen zuzufügen. Die Auffassung der Revision, daß die Züchtigung und die Tötung nicht als ein einheitlicher Tatvorgang angesehen werden könnten, sondern getrennt als gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) und nachfolgender Totschlag (§ 212 StGB) zu beurteilen seien, wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß nach den Feststellungen die Merkmale des § 223a StGB an sich vorlagen. Die Stockschläge als solche waren tatbestandlich weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite Tötungshandlungen, da sie die Mißhandlung des Opfers, also eine Körperverletzung bezweckten. Der Sachverhalt unterscheidet sich indessen keineswegs grundsätzlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung in der zusätzlichen Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen vor der eigentlichen Tötungshandlung das Merkmal der Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB gefunden hat. Es kommt, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, auf die gesamten Tatumstände an (BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; OGHSt 2, 179, 181). Die Tötung war, wie sie angeordnet war und durchgeführt wurde, mit der „Verschärfung“ durch die vorausgehenden Stockschläge, nach denen „der jammernde und halbohnmächtige Delinquent zum Galgen geschleift“ wurde, grausam.

Zu den Tötungen im Industriehof hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte in zehn Fällen derartige Hinrichtungen leitete. Er bediente sich hierbei dritter Personen und betrat bei den Erschießungen den Hinrichtungsraum jeweils erst nach der Vollstreckung. Offen blieb, in welchen Fällen die Hinrichtung durch Erschießung und wann sie durch Erhängen vollzogen wurde, jedoch steht fest, daß in diesen zehn Fällen jeweils ein Gefangener getötet wurde und der Angeklagte hieran beteiligt war. Das Schwurgericht hat nur die tatsächliche Ausführung des Tötungsvorganges wahlweise festgestellt. Es ist jeweils derselbe Straftatbestand gegeben, wie die Tötung im Einzelfalle auch ausgeführt worden sein mag. Auch für die Fälle der Tötung in der als Sanitätsraum getarnten „Genickschußanlage“ hat das Schwurgericht das Merkmal der heimtückischen Begehung verneint. Jedenfalls ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Gericht in allen zehn Fällen nur ein Verbrechen nach § 212 StGB angenommen hat.

Die Tötungen erfolgten stets auf Weisung des Reichssicherheitshauptamtes, einer dem Angeklagten vorgesetzten Dienststelle, also in Ausführung eines Befehls in Dienstsachen. Zu Unrecht läßt das Schwurgericht dies dahingestellt. Nach dem festgestellten Sachverhalt unterliegt es keinem Zweifel, daß der Angeklagte „auf Befehl“ im Sinne des § 47 MilStGB gehandelt hat. Diese Vorschrift ist auf ihn anzuwenden (vgl. BGH NJW 1951, 323 Nr. 22). Das Militärstrafrecht galt nach § 3 der Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2107) in Verbindung mit den Erlassen des damaligen Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 9. April 1940 und vom 8. August 1942 (vgl. Sommer, DJ 1944, 51, 56) zur Tatzeit unbeschränkt auch für die SS-Angehörigen (vgl. BGHSt 5, 239, 240 ff.). Die allgemeinen Grundsätze über den Verbotsirrtum sind im Rahmen des § 47 MilStGB angesichts der ausdrücklichen Regelung wegen der Eigenart des militärischen Befehlsverhältnisses unanwendbar (BGH a. a. O. S. 244; BGH 1 StR 558/54 vom 10. Juni 1955). Daher treffen die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, daß der Angeklagte die „Rechtswidrigkeit der Tötungen erkannt“ habe, in dieser Form nicht ganz den Kern der Sache. Es kommt darauf an, ob dem Angeklagten bei Ausführung der Befehle bekannt war, daß sie Handlungen betrafen, welche ein Verbrechen bezweckten.

Der Angeklagte war sich, wie den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dessen bewußt, daß die Befehle ohne rechtfertigenden Grund waren und auf eine Verletzung der Rechtsordnung abzielten (vgl. RKG 1, 177, 179 f.); sonach die Begehung von Verbrechen zum Gegenstand hatten, da der Tötung durchweg kein Verfahren zugrunde lag, in welchem die Schuld des Betroffenen eingehend geprüft worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, sich zu rechtfertigen, und weil zudem der Vollzug „geheim“ und ohne Zeugen an mehr oder weniger ahnungslosen Opfern oder mit einer jeder Menschlichkeit hohnsprechenden Grausamkeit zu erfolgen hatte. Daß solche Anordnungen Verbrechen im Sinne des § 47 MilStGB bezweckten, liegt bei der gegebenen Sachlage auf der Hand.

Zu Unrecht sieht die Revision einen den Bestand des Urteils gefährdenden Widerspruch darin, daß das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt und zugute gehalten hat, er habe die Auffassung vertreten, das Reichssicherheitshauptamt sei grundsätzlich befugt, die Hinrichtung von Häftlingen ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren anzuordnen, während es andererseits im Falle des Ukrainers ██████ und für die zehn Tötungen im Industriehof festgestellt hat, daß sich der Angeklagte des Unrechts der Tötungen bewußt gewesen sei. Diese Fälle heben sich jedoch – das hat das Schwurgericht im einzelnen ausgeführt – wesentlich von den übrigen Tötungen ab, und selbst wenn das Schwurgericht dem Sachverhalt darin nicht gerecht geworden sein sollte, daß es dem Angeklagten für die vor den Augen der Lagerinsassen auf Grund von Meldungen der Lagerleitung zur Aufrechterhaltung der Lagerzucht durchgeführten Hinrichtungen den Glauben an die Rechtmäßigkeit solcher Befehle zugute hielt, so ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er insoweit freigesprochen, in den Fällen aber, in denen seine Kenntnis des verbrecherischen Zwecks des erteilten Befehls zweifelsfrei war, verurteilt worden ist. Das Urteil kann auch nicht mit dem Hinweis darauf angefochten werden, daß das Schwurgericht im Falle ██ das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bejaht und in den Fällen des polnischen Berufsverbrechers, der drei Russen und des Häftlings Hoff verneint hat. Es kommt auch hier für die Entscheidung des Revisionsgerichts nur darauf an, ob im Falle ███████ die Feststellungen den Schuldspruch rechtfertigen. Trifft das zu, so ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Schwurgericht ihn in anderen Fällen, die nach der Auffassung der Revision ähnlich liegen, freigesprochen hat. Ob in jenen Fällen die Schuld zu Recht verneint worden ist, ist auf die Revision des Angeklagten nicht nachzuprüfen. Im übrigen unterscheidet sich die Hinrichtung des ███████ durch die vorausgegangene schwere Mißhandlung gerade hinsichtlich der Erkennbarkeit des verbrecherischen Zwecks des erteilten Befehls sehr erheblich von den übrigen Hinrichtungen. Das Schwurgericht konnte daher im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sehr wohl im Falle ███████ zu einer anderen Beurteilung der Sachlage kommen. Was die Revision hiergegen einwendet, richtet sich unzulässigerweise gegen die allein dem Schwurgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Unlesbare Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.

Die Würdigung des Tatbeitrages des Angeklagten als Beihilfe zum Mord bzw. zum Totschlag läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zutreffend führt das Schwurgericht aus, daß die Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB nicht gegeben sind. Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Angeklagte sich selbst auf einen Notstand berufen hat; vielmehr ist diese Frage bei der rechtlichen Würdigung von Amts wegen zu prüfen. Das Schwurgericht hat sie mit Recht deswegen verneint, weil der Angeklagte den rechtswidrigen Befehlen „als williger Untergebener“ Folge geleistet hat, der Gehorsam ihm daher nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden ist (BGHSt 3, 271, 275).

Nach alledem ist der Schuldspruch in sämtlichen Fällen begründet. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Urteils angreift und abweichende Auffassungen in der Würdigung der Beweise vertritt, sind ihre Ausführungen für das Revisionsgericht unbeachtlich.

Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Unverständlich ist die Rüge der Revision, daß das Schwurgericht bei der Strafestsetzung vom „Kumulationsprinzip“ ausgegangen sei, weil es von der „Zusammenziehung der Strafen“ gesprochen habe. Tatsächlich hat das Schwurgericht aus den Einzelstrafen von drei Jahren Zuchthaus und zehnmal 1 Jahr sechs Monaten Zuchthaus die maßvolle Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus gebildet.

Die Revision ist somit im vollen Umfang als unbegründet zu verwerfen.

Martin Dr. Härchner

Die Bundesrichter Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Mannzen
KZ-Lagerführer: Beihilfe zu Mord/Totschlag bei RSHA-Hinrichtungen; Revision verworfen — Themis