Treffer
BGH Urteil

Revision: Begründungspflicht beim Strafausspruch und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 55/54
Datum
06.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch und die mangelnde Anrechnung von Untersuchungshaft. Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf, weil das Gericht die für die Strafzumessung maßgebenden Gründe nicht eigenständig darlegte und unzulässig auf ein aufgehobenes Urteil Bezug nahm. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Anrechnung der Haft ist nicht allein wegen eines nicht günstigeren neuen Urteils zu versagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung der seit Erlass eines aufgehobenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft nach § 60 StGB darf einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten nicht allein deshalb versagt werden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger ausfällt.

2

Der Tatrichter hat gemäß § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung maßgeblichen Gründe im Urteil anzugeben; eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines anderen, insbesondere durch Revision aufgehobenen Urteils, genügt nicht.

3

Die Entscheidung, ob die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) anzuwenden ist, gehört zum Strafausspruch und bedarf einer eigenen, nachvollziehbaren Begründung durch das verfahrende Gericht.

4

Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB betreffen den Strafausspruch und sind vom Gericht bei entsprechenden Zweifeln ausdrücklich zu prüfen und zu begründen.

5

Eine Verlängerung der Haft infolge eines Rechtsmittelverfahrens kann nicht mit dem allgemeinen ‚Risiko‘ einer Revision begründet werden, wenn die Verlängerung auf einer unzulänglich begründeten richterlichen Entscheidung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Fritz ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1903 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalecha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der verhandelten Sache, Justizangestellter ██ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 60 StGB

Bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, dessen Revision zur Aufhebung des Urteils geführt hat, darf die Anrechnung der seit Erlass des aufgehobenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 6. November 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses und des vorangegangenen Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Tübingen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Oktober 1952 wegen dreier fortgesetzter Betrugsfälle im Rückfall sowie wegen eines versuchten und eines fortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus, Geldstrafen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Der erkennende Senat hat dieses Urteil am 2. Juni 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht dieselben Strafen und erneut die Sicherungsverwahrung verhängt. Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.

Unter Berücksichtigung der Revisionsangriffe und der Tatsache, dass das Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 1952 im Schuldspruch durch die Revision insoweit rechtskräftig geworden ist, ist zu entnehmen, dass die jetzt zur Entscheidung vorgelegte Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist.

I. Verfahrensrüge

Das Landgericht hat, nachdem es die lückenlose Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nachgeholt hat, die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ausgesprochen. Zur Begründung hat es in der Hauptsache auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig. Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe im Urteil anzugeben. Auch die Entscheidung, ob die für gefährliche Gewohnheitsverbrecher im § 20a StGB vorgesehene Strafschärfung vorzunehmen ist, gehört zum Strafausspruch (RGSt 68, 385, 389 ff.). Die Bezugnahme auf ein anderes Urteil genügt nicht, da das Gericht seine eigenen Gründe, nicht die eines anders besetzten Gerichts kundzugeben hat (BGH NJW 1951, 413). Das gilt umso mehr, wenn das Urteil, auf das Bezug genommen wird, auf Grund eines Rechtsmittels mit den Feststellungen aufgehoben worden ist (RG DRZ 1931 Nr. 135; RG JW 1938, 1814 Nr. 20). Die früher getroffenen Feststellungen bestehen nicht mehr und sind deshalb zur Bezugnahme völlig ungeeignet. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verstoß; denn die eigenen Ausführungen des Gerichts haben, wie ausdrücklich hervorgehoben worden ist, nur die Bedeutung eines ergänzenden Hinweises.

Der Tatrichter beschäftigt sich in dem jetzt angefochtenen Urteil überhaupt nicht mit den äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB.

Die sachliche Erörterung gibt somit zu Bedenken Anlass.

a) Es ist richtig, dass in dem früheren Revisionsurteil gegen die Feststellung der Verantwortlichkeit des Angeklagten nichts eingewendet und der Schuldspruch bestätigt worden ist. Damit erübrigte sich für das neue Verfahren ein abermaliges Eingehen auf die für die Schuldfrage erheblichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Mit den Feststellungen zum Strafausspruch ist aber auch die Entscheidung darüber aufgehoben worden, ob der Angeklagte in erheblich vermindertem Maße zurechnungsfähig ist. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB beziehen sich nur auf den Strafausspruch (RGSt 69, 110). Es ist also, da ausweislich der vorliegenden dienstlichen Erklärungen gewisse Zweifel in dieser Richtung geltend gemacht waren, unerlässlich, dass bei der Entscheidung über den Strafausspruch hierzu Stellung genommen wird. Auch hier ist die Bezugnahme auf das frühere, insoweit aufgehobene Urteil unzulässig. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Einwendungen gegen seine volle Verantwortlichkeit geltend zu machen.

b) Ob die nach Verbüßung der Strafe fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten und die Anwendbarkeit des § 42e StGB wird bei der neuen Entscheidung zu sorgfältiger Prüfung Gelegenheit bestehen.

c) Von der Untersuchungshaft, die zwischen dem Urteil des Landgerichts vom 13. Oktober 1952 und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1953 liegt, hat das Landgericht dem Angeklagten etwa 3 Monate nicht angerechnet und sich zur Begründung auf die Übung des Revisionsgerichts berufen, bei in Haft befindlichen Rechtsmittelführern Untersuchungshaft bis zu drei Monaten nicht anzurechnen. Dabei führt die Strafkammer aus, dass jeder Angeklagte das „Risiko“, das mit jeder Revision verbunden sei und einen Zeitverlust von etwa 3 Monaten mit sich bringe, tragen müsse. Hiergegen bestehen Bedenken, da der Angeklagte mit seiner Revision immerhin die Aufhebung des Strafausspruchs erreicht hatte. Letzten Endes beruht die Verlängerung der Haft auf einer unzulänglich begründeten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH JZ 1952, 154).

Die erörterten Rechtsfehler nötigen zur abermaligen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Es erscheint angebracht, von der Regelung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. PeetzSchalechaDr. Heusinger
MantelSeibert
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