Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/97
- Datum
- 04.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in Erwägungen, unvollständigen oder fehlerhaften Wertungen oder wenn die verhängte Strafe offensichtlich schuldunangemessen ist.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nicht das bloße Zusammenzählen der Einzelstrafen maßgeblich, vielmehr muss eine gesamtwürdige Bemessung erfolgen.
Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes, von Einsicht getragenes Geständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn es zeitlich spät erfolgt und Einschränkungen enthält.
Das Alter der Opfer, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gewalt sowie feststellbare entwicklungsbezogene Schäden sind wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte und bedürfen der Würdigung durch den Tatrichter.
Zumutbare berücksichtigende Umstände des familiären Umfelds dürfen zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einfließen, sofern sie für die Schuld- und Verantwortungsbemessung relevant sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 23. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 554/97 vom 4. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. April 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon einmal rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Missbrauch eines weiteren Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er sexuelle Handlungen an Mädchen vorgenommen, indem er in der Zeit vom 24. Juni 1984 bis zum 29. Januar 1986 mindestens achtzehnmal mit der inzwischen verheirateten [REDACTED] den Geschlechtsverkehr ausübte sowie an einem Sonntagvormittag im Jahre 1994 ihren Töchtern [REDACTED] und [REDACTED] an die nackte Scheide fasste und einen Finger in diese einführte. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine wesentlich höhere als die verhängte Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349 – GS).
Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgedeckt. Zu den von ihr erhobenen Einwänden ist zu bemerken:
Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die hierfür bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), ausreichend dargelegt. Das jeweilige Alter der Tatopfer, insbesondere der Umstand, dass bei der zuletzt begangenen Tat beide Kinder noch sehr jung waren, ist ausdrücklich berücksichtigt worden. Besondere Schäden für die Entwicklung der Mädchen als verschuldete Auswirkungen der Taten hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Dass der Tatrichter insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, wird von der Staatsanwaltschaft nicht gerügt.
Für ihre Entscheidung, alle 18 Taten zum Nachteil von [REDACTED] gleich zu gewichten (und jeweils mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden), führt die Strafkammer an, dass sexuelle Kontakte mit diesem Opfer erstmals (längere Zeit) vor Begehung der abgeurteilten Taten stattfanden. Zudem handelte es sich um gleichartige Taten. Ein Rechtsfehler tritt insoweit nicht zutage.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die zum Nachteil von [REDACTED] und [REDACTED] begangene Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Behauptung der Revision, die verhängte Gesamtstrafe komme der zulässigen unteren Grenze nahe, trifft nicht zu. Ihre Ausführungen lassen außer Acht, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht ein bloßes Zusammenzählen der Einzelstrafen maßgebend ist, sondern dies eher geeignet ist, den Blick für die gesetzmäßige Gesamtstrafe zu verstellen (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 3).
Das von Unrechtseinsicht getragene Geständnis, das der Angeklagte allerdings erst zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegt hat, durfte strafmildernd ins Gewicht fallen. Dabei ist nicht unbeachtet geblieben, dass dieses Geständnis eine Einschränkung enthielt und deshalb die inzwischen 25-jährige Geschädigte vernommen werden musste. Dass die Strafkammer den Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Generalprävention nicht angesprochen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal da der Schwerpunkt der Taten mehr als zehn Jahre zurücklag.
Schließlich durfte das Landgericht die Begünstigung der Taten durch das familiäre Umfeld ebenso zugunsten des Angeklagten berücksichtigen wie den Umstand, dass bei keiner der 19 Taten Gewalt eine Rolle spielte (vgl. BGHSt 34, 345, 350 – GS).
| Schäfer | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Bötticher |