Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fehlender Prüfung auf schweren Raub (§250 Abs.1 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/92
Datum
06.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilungen wegen Gefangenenmeuterei, Nötigung, Freiheitsberaubung und Diebstahl. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Tatkomplex (Fall II 2) auf, weil das Landgericht es versäumt hat, die Möglichkeit des schweren Raubes (§250 Abs.1 Nr.2 StGB) zu prüfen. Insbesondere war zu klären, ob die Gewaltanwendung final auf die Wegnahme des Pkw gerichtet war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Raub (§ 249 StGB) ist erforderlich, dass der Täter Gewalt gegen eine Person anwendet oder diese bedroht und die Gewalt nach der Vorstellung des Täters als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird.

2

Die subjektive Finalität der Gewaltanwendung genügt für den Raubtatbestand; es kommt nicht darauf an, ob die Gewalt objektiv erforderlich war.

3

Ein zur Fesselung des Tatopfers bestimmtes Gerät erfüllt das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Erhebt die Anklage auch Tatbestände mit erhöhter Strafbarkeit, hat das Tatgericht die Möglichkeit der entsprechenden tatbestandsmäßigen Bewertung zu erörtern; unterbleibt diese Prüfung, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Beeinträchtigt der Erörterungsmangel nur die innere Tatseite, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen Verhältnissen bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 9. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 554/92 vom 6. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Siegfried █████ aus ██ ████ ███████, geboren am ██ 1968 in █████████, ███, Georg ███ aus ███████, geboren am ███ 1962 in ███, wegen Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Bruning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten Schlager, Justizamtsinspektor ██████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2 der Urteilsgründe) aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen Gefangenenmeuterei sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, jeweils gemeinsam begangen, hat das Landgericht den Angeklagten Schlager zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten ███ zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe handelt: Diese Tat richtete sich gegen die Ehefrau des Angeklagten ████████, Elke ████████, deren Freund, Richard ███████, und die dreijährige Tochter der Eheleute █████████, Janine.

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe enthält keinen Rechtsfehler: Hierbei handelt es sich um die von ihnen eingeraumte, jeweils mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten geahndete Gefangenenmeuterei.

2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit annimmt, begegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken.

a) Was den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Diebstahls angeht, hat es die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, versäumt, den Tathergang unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu würdigen.

aa) Nach den Feststellungen waren die Angeklagten, die in der gleichen Nacht aus einer Justizvollzugsanstalt ausgebrochen waren, bereits beim Betreten des Hauses, in dem die Familie ████████ wohnte, entschlossen, den Zeugen Ko[REDACTED], der sich zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten Schlager und dem Mädchen im Schlafzimmer aufhielt, zu fesseln und so „ruhigzustellen“, um eine Entdeckung ihrer Flucht zu verhindern. Außerdem entschlossen sie sich dazu, ███████ Pkw für ihre weitere Flucht zu verwenden. Deshalb holten sie aus einer Abstellkammer einige Stricke sowie Klebeband.

Im Laufe des Tatgeschehens, bei dem der Angeklagte ████████ seine Ehefrau sexuell missbrauchte, forderte er den Angeklagten ██████████, der aufpasste, dass █████ die Wohnung nicht verließ, er solle diesen „zu einem Paket verschnüren“, worauf ██████████ den Geschädigten mit den mitgebrachten Utensilien fesselte. Nachdem die Angeklagten Frau █████████ zu weiteren Sexualhandlungen gezwungen hatten, nahmen sie, wie das Landgericht feststellt, ihrer vorgefassten Absicht folgend in bewussten und gewollten Zusammenwirken den Schlüssel für den vor dem Hause abgestellten Pkw des Zeugen ██████ an sich, um mit dem Fahrzeug wegfahren zu können. Sie verklebten ihm noch den Mund mit Klebeband und ließen ihn – so gefesselt und geknebelt – auf der Wohnzimmercouch liegen; Frau ████████ und das Kind sperrten sie im Badezimmer ein. Sodann verließen die Angeklagten das Haus und flüchteten mit dem entwendeten Pkw.

bb) Wie die Strafkammer feststellt, gedachten die Angeklagten den Zeugen Ko[REDACTED] zu fesseln, um ihre Flucht sicherzustellen. Zutreffend hebt sie – wenn auch in anderem Zusammenhang – hervor, dass sie insoweit „mit Gewalt gegen eine Person“ vorgingen (vgl. dazu § 249 Abs. 1 StGB). Indes wird die Wertung des Landgerichts, die Mitnahme des Fahrzeugs des Geschädigten stelle – lediglich – Diebstahl dar, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Allerdings setzt der Raubtatbestand voraus, dass der Täter die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme anwendet. Sie muss nach der Vorstellung des Täters ein Mittel sein, um die Entwendung zu ermöglichen, wenn es auch ohne Belang ist, ob die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks objektiv erforderlich war (BGHSt 4, 210, 211; BGH NStZ 1982, 32, 33; BGH NJW 1989, 2549; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 20; BGH NJW 1982, 14).

Das Landgericht lässt unerörtert, ob die Angeklagten den Geschädigten gerade auch deshalb fesselten, um auf diese Weise leichter dessen Pkw wegnehmen zu können. Eine solche finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der – von Anfang an erstrebten – Mitnahme des Fahrzeugs lag unter den hier gegebenen Umständen nahe. Der Beurteilung, dass Raub in Betracht komme, steht nicht entgegen, dass die Angeklagten, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, mit der gewaltsamen Wegnahme des Fahrzeugs ein weiteres Ziel verfolgten, nämlich die Durchführung ihrer Flucht aus dem Strafvollzug.

cc) Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein zur Fesselung des Tatopfers bestimmtes Gerät, wie es die Angeklagten verwendeten, das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH NJW 1989, 2549).

dd) Zu der vom Generalbundesanwalt angeregten Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht in der Lage.

Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen.

Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen.

Der aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft nur die innere Tatseite. Deshalb bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Gleiches gilt für die umfassenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2 der Urteilsgründe).

b) In der neuen Verhandlung, in der zum Tatablauf ergänzende Feststellungen getroffen werden können, wird näher zu prüfen sein, ob die Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu klären, ob die Angeklagten – als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) – gegenüber Frau ███████ Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB angewandt haben (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 4). In dieser Hinsicht kann insbesondere Bedeutung gewinnen, dass den Urteilsgründen zufolge die Angeklagten, um Frau █████████ für die beabsichtigten Sexualhandlungen gefügig zu machen, ihr klarmachten, sie

„käme ohnehin erst dann aus dem Schlafzimmer heraus, wenn die Angeklagten bekommen hätten, was sie wollten“.

GribbohmGranderathWahl
MaulBruning
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