Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/91
Datum
15.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts Mannheim in drei Betrugsanklagen und beantragt Revision mit Verfahrens- und allgemeiner Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch. Die Ablehnung eines Beweisantrags war nicht rechtsfehlerhaft, weil die behauptete Äußerung zeitlich vom Tatgeschehen getrennt war und keinen entscheidungserheblichen Rückschluss auf Vorsatz zuließ; die tatrichterliche Würdigung war nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags aus tatsächlichen Gründen verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn das Angebot keine für die Entscheidung erheblichen Rückschlüsse zulässt.

2

Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung ist die Revision nur dann begründet, wenn die Würdigung willkürlich ist oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben; eine detaillierte Wiederholung aller Beweiswürdigungsschritte im Revisionsurteil ist nicht erforderlich, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist.

3

Eine frühere pauschale Äußerung des Beschuldigten, die Bedenken oder Risiken des geplanten Verhaltens ausdrückt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf späteren Vorsatz, wenn Zeitpunkt und Umstände der Äußerung nicht unmittelbar auf die konkret angeklagten Taten beziehen.

4

Bei der Beurteilung der Relevanz eines Beweisantrags ist der zeitliche Bezug der behaupteten Aussage zur Tatzeit zu berücksichtigen; Aussagen, die sich auf eine frühere Phase beziehen, können für die Beurteilung des späteren Tatgeschehens ohne weitere konkrete Anknüpfungspunkte ohne entscheidende Bedeutung bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 20. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 554/91 AS A044

in der Strafsache gegen Karl-Dieter ██████ aus Ho, geboren am ███████████ 1938 in ███ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Wahl, █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. März 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen als Mittäter oder Gehilfe des rechtskräftig verurteilten Klaus Josef █████ des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darin, dass das Landgericht ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin Waitzel aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Die Zeugin hatte bekunden sollen, dass der Angeklagte in einer Sitzungspause der laufenden Hauptverhandlung ihr gegenüber sinngemäß geäußert habe, er habe, bevor er sich auf die Zusammenarbeit mit ████ bei den Briefmarkengeschäften eingelassen habe, gewusst: "Entweder es klappt oder ich gehe für fünf Jahre in den Bau". Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung dieses Beweisantrages sind unbegründet.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ließ die dem Angeklagten nachgesagte Äußerung zwingende Schlüsse auf vorsätzliches Handeln nicht zu; das bedurfte keiner näheren Darlegung im angefochtenen Beschluss.

Den aus der aufgestellten Beweisbehauptung möglichen Schluss auf die Schuld des Angeklagten hat das Landgericht dagegen im Hinblick auf das bisherige Beweisergebnis zu ziehen abgelehnt und dabei hervorgehoben, dass sich die behauptete Äußerung auf den Beginn der Zusammenarbeit Ende 1982 beziehe, während die Tatzeit der angeklagten Geschäfte in den Spätsommer 1983 falle. Die Staatsanwaltschaft hält die Ablehnung mit diesen Erwägungen für mangelhaft begründet, doch ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig.

Die behauptete Äußerung des Angeklagten ließ, wie das Landgericht durch den Hinweis auf ihren in Bezug genommenen Zeitpunkt deutlich macht, allenfalls den Schluss auf Bedenken des Angeklagten hinsichtlich der mit ████ geplanten Geschäfte zu; wie sich die Geschäfte entwickeln würden, war damals für den Angeklagten noch nicht zu übersehen und hing weitgehend von der Finanzlage des Angeklagten █████ und der von diesem betriebenen Unternehmen ab. Auf Grund der eingehenden Beweiserhebung ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe diesbezüglich keinen ausreichenden Einblick gehabt, vielmehr █████ für vermögend gehalten. Wenn es daraus den Schluss zieht, die ursprünglich geäußerten Bedenken des Angeklagten seien nicht geeignet, seine Schuld nachzuweisen, hält sich dieses Ergebnis im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Einer näheren Darlegung des bisherigen Beweisergebnisses im landgerichtlichen Beschluss bedurfte es dabei nicht; dieses Ergebnis war der Staatsanwaltschaft bekannt.

Die nicht ausgeführte Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Umständen, die geeignet erschienen, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen, eingehend auseinandergesetzt und sie letztlich als nicht durchschlagend erachtet; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

MaulGribbohmBrüning
UlsamerWahl
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