Revision verworfen: Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/86
- Datum
- 18.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig vorträgt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine fehlerhafte Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mit den Denkgesetzen bzw. gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.
Mittäterschaft kann sich aus gemeinsamer Tatplanung und der konkreten Rollenzuweisung bzw. dem gemeinsamen Ausführen eines Tatplans ergeben, auch wenn nicht jeder Täter jede tätige Handlung selbst vorgenommen hat.
Frühere forensische Feststellungen können im späteren Verfahren berücksichtigt werden; eine erneute Begutachtung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erforderlich.
Alleinige Flucht begründet nicht zwingend Schuld, kann jedoch die aus anderen Indizien gewonnene Überzeugung des Tatrichters bestätigen und damit dessen Würdigung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 15. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Werner RC. aus BC, geboren am █ 1951 in ████ wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim BGH ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus BC als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Juli 1986 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen überfiel er – gemeinschaftlich mit Manfred M. und Monika ██ – am Abend des 9. September 1983 in Bamberg einen Touristen, dem ein Geldbetrag von ca. 400 DM abgenommen wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge, die sich mit der Frage einer Alkoholisierung des Zeugen Peter NC befasst, ist unzulässig, weil die Revision den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig vorträgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet; denn die Entscheidung, mit der die Strafkammer eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit dieses Zeugen verneint hat, lässt keinen Fehler erkennen.
II. Die Sachbeschwerde 1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe gehen fehl. Sie ist allein Sache des Tatrichters. Er ist auch dann nicht gehindert, an sich mögliche Schlussfolgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn sie nicht zwingend sind. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht:
a) Der Angeklagte hat seine Beteiligung an der Tat bestritten und die Vermutung geäußert, Mittäter sei in Wahrheit NC gewesen; um diesen zu decken, hätten die Zeugen MC und Frau DC ihn zu Unrecht der Tatbeteiligung bezichtigt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ein solches Komplott verneint (UA S. 8/9), lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Zirkelschluss nicht vor. Die Strafkammer nimmt nicht einfach an, soweit die Zeugen MC und Frau DC bekundet haben, nicht NC, sondern der Angeklagte sei es gewesen, der bei dem Raubüberfall mit ihnen zusammengewirkt habe, ergebe sich deren Glaubwürdigkeit schon daraus, dass sie selbst aufgrund ihrer eigenen Einlassung in dieser Angelegenheit verurteilt worden sind. Sie legt vielmehr dar, dass die genannten Zeugen, da sie wegen ihrer Beteiligung an der Tat bereits rechtskräftig verurteilt sind, „keinen vernünftigen Anlass“ haben, ihren eigenen Tatbeitrag „zu Lasten eines Dritten“ zu beschönigen. Weiter hebt sie darauf ab, dass sie ihre nicht unerhebliche Tatbeteiligung „von Anfang an in vollem Umfang“ eingeräumt haben, anstatt, wie es bei einem Komplott naheliegen würde, einen Dritten, und zwar den Angeklagten, „als Haupttäter“ hinzustellen. Schließlich erwägt sie, aus dem etwaigen Bestreben, NC zu schonen, ergebe sich „kein sinnvolles Motiv“, den Angeklagten zu belasten. Denn ihnen sei klar gewesen, dass der von MC von hinten niedergeschlagene Geschädigte von der Beteiligung einer weiteren Person nichts wahrnehmen konnte; hätten sie NC aus der Sache heraushalten wollen, hätte es also genügt, die Mitwirkung eines Dritten zu verschweigen. Auch hätte es sich angeboten, eine tatsächlich nicht existierende Person der Mittäterschaft zu bezichtigen und nicht den Angeklagten, dessen Unschuld sich hätte erweisen können, wenn er in Wirklichkeit nicht beteiligt gewesen wäre.
b) Die Revision macht geltend, selbst wenn man die Aussagen der Zeugen MC und Frau DC zugrundelege, könne davon, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung Mittäter gewesen sei, nicht die Rede sein. Mit diesem Vorbringen setzt sie sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den im Urteil getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Angeklagte selbst vorgeschlagen, █████ solle den Geschädigten durch einen Schlag widerstandsunfähig machen; MC handelte dann dem gemeinsam gefassten Plan entsprechend, wobei der Angeklagte in einer Entfernung von wenigen Metern stehenblieb, um erforderlichenfalls in das Geschehen einzugreifen (UA S. 5/6).
c) Der Einwand der Revision, „allein“ aus der Flucht des Angeklagten schließe die Strafkammer auf dessen Schuld, trifft nicht zu. Durch die Umstände, unter denen er sich dem Verfahren entzog, sieht sie sich lediglich „bestätigt“ in ihrer aus den Aussagen der Zeugen MC und DC gewonnenen Überzeugung, dass der Angeklagte Mittäter des Raubüberfalls gewesen sei (UA S. 9). Sie hat nicht übersehen, dass die Befürchtung, als Unschuldiger zu Unrecht verurteilt zu werden, Anlass zur Flucht geben kann. Doch ist sie auch bei Berücksichtigung des psychischen Zustands des Angeklagten, dem sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugute hält, zu der Auffassung gekommen, dass jene Besorgnis nicht der Grund dafür war, dass er seine Existenz im Inland aufgab und fast zwei Jahre lang getrennt von seiner Familie lebte.
d) Auch sonst begegnet die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer befasst sich durchaus mit dem Umstand, dass der Geschädigte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Täterbeschreibung abgab, die nicht auf den Angeklagten, wohl aber auf NC zutraf (UA S. 10). Rechtsfehlerfrei führt sie aus, warum sie gleichwohl an der Tatbeteiligung des Angeklagten nicht zweifelt: Den Angaben, die der Geschädigte in der Hauptverhandlung machte, entnimmt sie, dass er auf eine Tatbeteiligung des Zeugen NC allein aus der Tatsache geschlossen hatte, dass dieser mit Frau DC, die ihm als einzige der Beteiligten bekannt war, nach der Tat in einer Gaststätte zusammensaß. Erörtert ist auch, wie es zur Übereinstimmung von Farbspuren an der Kleidung des Tatopfers und NC gekommen sein kann (UA S. 11/12): Die Strafkammer schließt aus, dass diese Spuren am Tatort entstanden; sie verweist darauf, dass der Geschädigte und NC nach der Tat eine Auseinandersetzung hatten. Schließlich erläutert sie, welchen Sinn die anschließende Fahrt mit dem Pkw des Angeklagten aus der Sicht der Beteiligten hatte (UA S. 11). Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob sodann NC einen Teil der Beute erlangte und zumindest den höheren Tatbestand der Hehlerei erfüllte, bedurfte es nicht.
e) Schließlich beruht auch die Annahme des Landgerichts, weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien zur Tatzeit aufgehoben gewesen, nicht auf einem Rechtsfehler. Anlass zur Erörterung dieser Frage gab nicht ein auffälliges Verhalten des Angeklagten, sondern der Umstand, dass er im Jahre 1974 bei einem Unfall eine Gehirmquetschung erlitten hatte. Das Landgericht Bamberg hatte ihn wegen der Folgen dieser geschlossenen Hirnverletzung in einem Urteil vom 3. Februar 1976 erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt. Im Hinblick auf dieses Urteil, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, nimmt die Strafkammer an, dass die damals festgestellte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens auch zur Tatzeit noch bestand. Zu einer anderen Beurteilung wäre sie auch nach Auffassung des Senats ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht berechtigt gewesen. Das bedeutet aber nicht, dass zum Ausschluss der Schuldunfähigkeit eine neue Begutachtung durch einen Psychiater unumgänglich gewesen wäre. In dem früheren Verfahren war der medizinische Sachverständige, ohne einen pathologisch-neurologischen Befund feststellen zu können, zu der Auffassung gelangt, unfallbedingt sei das Stimmungsbild des Angeklagten nach der manischen Seite verschoben bei gleichzeitiger Leistungsreduzierung, bei ihm liege eine abnorme Wesensveränderung vor. Für eine Verschlechterung dieses Zustandes, die ein solches Gewicht hätte, dass sie die Schuldfähigkeit ausschließen könnte – diese Folge tritt bei Hirnverletzungen äußerst selten ein (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 143) –, hat die Strafkammer keine Anhaltspunkte gefunden: Weder das Verhalten des Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch dasjenige bei und nach dieser Tat noch sein Auftreten in der Hauptverhandlung gaben ihr „Anlass, die Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu erwägen“ (UA S. 13). Auch die Revision trägt keine Umstände vor, die geeignet gewesen wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Allein der Zeitablauf reicht dazu nicht aus. Bei dieser Sachlage war die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten.
2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
| Foth | Schauenburg | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |