Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/84
Datum
11.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht strafschärfende Tatmodalitäten nicht in Beziehung zur geistig-seelischen Verfassung und Affektsituation des Täters gesetzt hat. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatmodalitäten (z. B. Vielzahl von Stichen, Gebrauch eines zweiten Messers) nur dann ohne weitere Prüfung als schuldverschärfend gewertet werden, wenn das Gericht sie nicht in Beziehung zur geistig-seelischen Verfassung und zum Affekt des Täters setzt.

2

Zur Beurteilung eines minder schweren Falls kann ein vom Täter nicht ohne eigenes Verschulden entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden.

3

Eine Feststellung herabgesetzter Schuldfähigkeit kann durch straferschwerende Umstände aufgewogen werden; dies setzt jedoch eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Gesamtabwägung des Gerichts voraus.

4

Bei der Bewertung des Anlasses der Tat sind die Vorgeschichte, die Beziehungssituation und die psychische Verfassung des Täters zu berücksichtigen; die Beschränkung auf den letzten Anlass kann zu einer unzutreffenden Würdigung der Schuldfähigkeit führen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Dieter R. ████ aus Stuttgart, dort geboren am █████ 1948, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziff. II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner früheren Verlobten Petra F., zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit vor.

2. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, das Tatgericht, das eine Provokation sowie einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint, habe Umstände straferschwerend berücksichtigt, die angesichts der Vorgeschichte der Tat, der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie der Art und der Stärke seines Affektausbruchs nicht als schulderhöhend zu bewerten waren.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall begründen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnichen Fälle so sehr abweicht, dass der – wenn auch nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (UA S. 32/33). Es vermag nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war (UA S. 30/31). Darüber hinaus führt es eine Reihe von gewichtigen Milderungsgründen an (UA S. 32, 34). Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Schuldminderung, die sich grundsätzlich aus der herabgesetzten Schuldfähigkeit ergibt, durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1979, 207/208). Jedoch hat es seine Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet:

a) Das Landgericht wertet „bei der Gesamtschau“ zu Lasten des Angeklagten, dass er Petra F. „insgesamt 10 Stiche“ beibrachte, wobei er „auch noch ein zweites Messer“ holte und damit weiter zustach, nachdem das erste ausgefallen war (UA S. 33). In dieser Art der Tatausführung sieht es eine „erhebliche kriminelle Energie“ (UA S. 34). Das Tatgericht hat es aber versäumt, diese Umstände, die an sich strafschärfend wirken können, in Beziehung zu setzen zur geistigseelischen Verfassung des Angeklagten. Insoweit legt es dar, dass er sich „in einer höchst angespannten Situation“ befand: Er hatte ein Messer in der Hand, Petra F. schrie andauernd, auch die Nachbarn schrien, die Polizei traf ein (UA S. 31). Das Tatgericht stellt fest, dass der Angeklagte „in einem plötzlichen Affektausbruch“ mehrmals zustach und in diesem Erregungszustand ein weiteres Messer holte und einsetzte (UA S. 22/23). Es handelte sich um „eine Spontantat“ (UA S. 34). Das Landgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Modalitäten der Tat – die Vielzahl der Stiche und die Verwendung eines zweiten Messers – gerade auf der psychischen Ausnahmesituation beruhten, in die der Angeklagte geraten war, also nicht den Schluss auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestatteten (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1981, 401; BGH NStZ 1982, 200/201; BGH, Urt. vom 1. September 1982 – 2 StR 49/82; BGH StV 1984, 202; Eser NStZ 1984, 49, 55). Es reichte nicht aus, die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten, von dem das Urteil sagt, er „fresse alle Probleme in sich hinein“, und es bestehe deshalb die Gefahr, dass „seine Aggressionen eruptiv herausbrechen“ (UA S. 30), nur unter dem Blickwinkel einer Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu würdigen und aus diesem Grunde den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wie es das Landgericht getan hat (UA S. 34). Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, darf im Übrigen auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden (BGH NJW 1968, 757).

b) Ferner verwertet das Landgericht straferschwerend, der Angeklagte habe die Tat „aus einem nichtigen Anlass heraus“ begangen (UA S. 33). Diese Erwägung bezieht sich allein auf die konkrete Situation, in der es zur Tat kam; diese Situation, in der Petra F. laut und unablässig „Hilfe, Polizei“ schrie, während der Angeklagte immer nervöser wurde, hatte er durch sein Verhalten unmittelbar vor der Tat (Abschließen der Wohnungstür, Verhinderung von Fluchtversuchen, Drohen mit dem Messer) „hauptsächlich heraufbeschworen“ (UA S. 34). Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu eng, weil sie die Vorgeschichte der Tat, die gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten und vor allem die psychische Lage, in der sich der Angeklagte seit einiger Zeit befand, außer acht lässt. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass die Verbitterung des Angeklagten über das Verhalten seiner früheren Verlobten, die ihn wiederholt enttäuscht hatte (UA S. 30), zu seinem Tatentschluss beitrug. Insoweit könnte eine umfassende Würdigung sein Tun in einem milderen Licht erscheinen lassen, mag auch der letzte Anlass zur Tat geringfügig gewesen sein (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 – 4 StR 633/75 – bei Holtz MDR 1976, 633; BGH StV 1984, 283). Wenn das Tatgericht dem Angeklagten zugute hält, Petra F. habe ihn in gewisser Weise ausgenutzt, um in die Bundesrepublik zu kommen, hingegen sei er ihr über mehrere Jahre hinweg treu geblieben und habe sich um einen gemeinsamen Hausstand bemüht, sie habe ihn aber auch mit seinen finanziellen Problemen (Miete einer neuen Wohnung, Anschaffung von Möbeln) allein gelassen (UA S. 32, 34), so drängte sich die Überlegung auf, dass es sich um für den Angeklagten sehr wichtige Umstände handelte, die in seinem Bewusstsein gegenwärtig (mitbewusst) und geeignet waren, seine Motivation zu beeinflussen. Hinzu kommen weitere Milderungsgründe: Die Tat war nicht geplant und entsprang „mehr einer Kurzschlussreaktion“ (UA S. 30), der Angeklagte war sozial integriert und nicht vorbestraft, er war geständig und bereute seine Tat (UA S. 32, 34). Diesem Zusammentreffen von Milderungsgründen kam bei der Abwägung aller wesentlichen

entlastenden und belastenden Umstände wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1984, 73).

MaulKuhnGranderath
HerdegenSchikora
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