Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB): Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/80
Datum
18.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verletzung des § 66 StGB; der BGH gab der Revision statt, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung unzureichend beurteilt. Der neue Tatrichter muss insbesondere Schweregrad, Schadenshöhe und die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1/2 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung von Täter und Taten ergibt, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten neigt.

2

Bei Eigentums‑ und Vermögensdelikten rechtfertigt Sicherungsverwahrung nur, wenn die Taten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; maßgeblich sind Art und Umfang des Eingriffs sowie das Ausmaß des Schadens.

3

Bei planmäßig auf Wiederholung angelegten oder in rascher Folge begangenen Diebstählen oder Betrügereien ist für die Beurteilung der Schwere der Taten die insgesamt verursachte Schadenshöhe maßgeblich; bei der Schadensbemessung ist ein objektiver Maßstab nach der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers zugrunde zu legen.

4

Bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB nur anordnungsfähig, wenn eine der Einzelstrafen mindestens zwei Jahre beträgt; falls dies nicht zutrifft, ist die Prüfung nach § 66 Abs.2 und gegebenenfalls die Darlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe aus den drei schwersten Einzelstrafen erforderlich.

5

Die fehlerhafte Anwendung oder Unterlassung der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 StGB kann zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs führen, weil die Anordnung oder Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung Einfluss auf Einzel‑ und Gesamtstrafen haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. März 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen █████████████████, den Kfz-Mechaniker Erwin █, geboren am ██ in ████████, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1980, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. März 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten am 4. März 1980 wegen acht Fällen des Betrugs unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und rügt die Verletzung des § 66 StGB.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht für gegeben erachtet. Beim Angeklagten bestehe zwar eine potentielle Neigung zur Begehung weiterer Straftaten; angesichts der abgeurteilten Taten habe das Gericht indes nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass künftig Delikte von erheblichem Gewicht zu erwarten seien.

Diese Darlegungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verkannt hat. Nach dieser Vorschrift wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten neigt.

Die Gefahr einer Schädigung von Eigentum oder Vermögen kann die Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikte kommen als Grundlage der Maßregel jedoch nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154; 24, 160, 163; BGH NJW 1980, 1055). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, sodann aber auch nach dem Ausmaß des Schadens. Bei Diebstählen und Betrügereien, die planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist die Höhe des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347). Bei der Schadensbewertung ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen und nicht auf die Schadensempfindlichkeit des Opfers. Da es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht gibt, hat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGHSt 24, 160, 163; BGH bei Holtz MDR 1976, 986). Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof Schadensbeträge von 4.000 DM (BGH bei Holtz MDR 1976, 986), 6.400 DM (BGHSt 24, 160, 163) und 9.000 DM (BGHSt 24, 153, 158) als schweren wirtschaftlichen Schaden angesehen.

Im vorliegenden Fall liegt nahe, dass der vom Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums angerichtete Schaden diese Größenordnung erreicht. Er ist weit größer als der Vorteil, den der Angeklagte aus den einzelnen Taten gezogen hat. Auch wenn es ihm nach den Feststellungen des Urteils bei den Betrugshandlungen lediglich auf die vorübergehende Nutzung der Fahrzeuge ankam, war damit zwangsläufig eine empfindliche Wertminderung der überwiegend neuen und hochwertigen Kraftfahrzeuge verbunden. Hierüber wird der Tatrichter im Zusammenhang mit der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten abschließende Feststellungen treffen müssen. Dabei ist der Schweregrad der bisher begangenen und nach § 66 StGB zu berücksichtigenden Taten ein Indiz für die Erheblichkeit der infolge des Hanges künftig zu erwartenden Taten und damit auch für die Gefährlichkeit des Täters.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056).

3. Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 66 StGB wird der neue Tatrichter folgendes zu beachten haben:

Bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe kann die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB nur dann angeordnet werden, wenn eine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht (BGH NJW 1972, 834; BGH bei Holtz MDR 1980, 272). Falls die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, muss das Landgericht prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Abs. 2 der Vorschrift geboten ist, und gegebenenfalls darlegen, dass die drei schwersten Einzelstrafen allein zu einer – hypothetischen – Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten (BGHSt 24, 345, 348; Dreher/Tröndle StGB, 39. Aufl. § 66 Rdn. 10).

WoesnerUlsamerFoth
KuhnSchikora
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB): Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung — Themis