Treffer
BGH Urteil

Burgeinsturz Brattenstein: Anforderungen an Kausalität und Vorhersehbarkeit bei Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/74
Datum
29.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Teileinsturz der Burg Brattenstein mit vier Toten und elf Verletzten verurteilte das LG den Kreisbaumeister und den Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung (u.a. Baugefährdung). Der BGH hob das Urteil auf, weil die (Mit-)Ursächlichkeit der Abrissarbeiten am „Hundezwinger“ und der Einfluss von Maschinenschwingungen nicht tragfähig belegt und die Gutachtenbasis lückenhaft war. Zudem sei die individuelle Vorhersehbarkeit nach Kenntnissen und Fähigkeiten der Angeklagten differenziert zu prüfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Erfolgsdelikte setzt tragfähige Feststellungen zur (Mit-)Ursächlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens für den Erfolg voraus; bloße Annahmen oder nicht nachvollziehbare gutachterliche Prämissen genügen nicht.

2

Übernimmt der Tatrichter ein Sachverständigengutachten, muss das Urteil erkennen lassen, dass die Begutachtung von zutreffenden und hinreichend gesicherten tatsächlichen Ausgangswerten ausgeht; fehlen wesentliche Untersuchungen oder liegt der Gegenstand außerhalb der ausgewiesenen Sachkunde, drängt sich ergänzende Beweisaufnahme auf.

3

Für die Vorhersehbarkeit im Fahrlässigkeitsrecht genügt grundsätzlich die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs als solcher; sind für den Erfolg jedoch mehrere Umstände nur im Zusammenwirken ursächlich, müssen diese Umstände für den Täter erkennbar sein, damit der Erfolg für ihn voraussehbar ist.

4

Bei Bauarbeiten darf ein bloß abstraktes Risiko verborgener Mängel nicht ungeprüft hingenommen werden; entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte für ein solches Risiko bestanden und deshalb weitergehende Prüf-, Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen geboten waren.

5

Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Täters; bei arbeitsteiliger Verantwortung ist insbesondere zwischen fachkundigen Amtsträgern und fachfremden Entscheidungsträgern zu differenzieren, soweit letztere auf fachliche Beratung vertrauen dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 13. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kreisbaumeister Anton █████, geboren am █████ 1924 in ██████, 2. den ████████████████ Ottmar M██, geboren am ██ in ██,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Rechtsanwalt █████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 30. April 1975

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ████ je wegen fahrlässiger Tötung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten ███████ ferner in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung (§§ 222, 230, 330, 73 StGB aF) zu Geldstrafen verurteilt; den Mitangeklagten Krauter hat es freigesprochen.

Die Angeklagten █████████ und ██ rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Beide Rechtsmittel dringen mit der Sachrüge durch; die Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, zusammen mit der Sachrüge erörtert.

I. Den Angeklagten liegt zur Last, dass sie – ██████ als Kreisbaumeister, ██ als 1. Bürgermeister der Stadt ██████████ – fahrlässig den Einsturz eines Teils des Ostflügels der Burg Brattenstein in ██████████ verursacht hätten; bei diesem Einsturzunglück am 5. November 1971 wurden von den Arbeitskräften der Firma Vereinigte Kleiderfabrik Weber KG, Miltenberg, die im Obergeschoss dieses Burgflügels einen Fabrikationsbetrieb unterhielt, vier Frauen getötet sowie zehn Frauen und ein Mann verletzt.

Als Ursachen für den Einsturz wirkten nach Auffassung der Strafkammer zwei Umstände zusammen. Zum einen habe auf Zustimmung oder auf Weisung des Bürgermeisters ██ und des Kreisbaumeisters ██████ die Beseitigung einer an die Burg anliegenden Erdanschüttung, der sogenannte „Hundezwinger“, stattgefunden, wodurch eine die Stabilität des Baues bewirkende Stütze entfallen sei; zum anderen seien die seit Jahren vom Betrieb der Nähmaschinen ausgehenden Schwingungen mitursächlich für das Unglück gewesen, die den Verband der talseitigen Mauer des Ostflügels fortschreitend gelockert hätten. Welchem der beiden zusammenwirkenden Faktoren der größere Anteil am Einsturz der Burg zukomme, könne nicht mehr geklärt werden; als der den Einsturz auslösende Umstand sei mit Wahrscheinlichkeit in dem Wiederingangsetzen der Nähmaschinen nach der Mittagspause gegen 13.10 Uhr unmittelbar zu sehen.

Der Burgeinsturz sei für die beiden Angeklagten vorhersehbar gewesen. Nach ihren persönlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten hätten sie erkennen können, dass die Erdauffüllung des „Hundezwingers“ möglicherweise ein die talseitige Wand des Ostflügels der Burg mit stabilisierendem Widerlager bildete; eine der statischen Verhältnisse in diesem Burgtrakt (einschließlich von Kernbohrungen zur Feststellung der Qualität der Burgmauer) vorgenommene Nachprüfung hätte den Nachweis dafür erbracht, dass die Erdauffüllung mit ihrem Horizontaldruck gegen die talseitige Burgmauer die Standsicherheit des Ostflügels gewährleistete und nicht ohne Gefährdung dieses Bauwerks ersatzlos beseitigt werden durfte.

II. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils begegnen sachlich-rechtlichen Bedenken.

1. Es erscheint nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Verhalten der beiden Beschwerdeführer für den Teileinsturz des Ostflügels der Burg ursächlich oder mitursächlich gewesen ist.

a) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 29) handelt es sich bei dem als „Hundezwinger“ bezeichneten Bauwerk um eine ca. 25 m lange, 2,5 m breite und 2,10 m hohe, an die Burgwand fest anliegende Erdanschüttung, die von einer Bruchsteinmauer umgeben war; diese Mauer war ohne besonderes Fundament auf den Boden aufgesetzt und ohne Verbund stumpf an die talseitige Wand des Ostflügels der Burg angestoßen, der mit 56,60 m mehr als doppelt so lang als der „Hundezwinger“ ist und mit einer Höhe von 17,85 m ein Vielfaches von dessen Höhe aufweist. Die Stirnmauern des „Hundezwingers“ waren weder fest mit der Burgmauer verbunden noch als Stützmauern ausgebildet; in die südliche Stirnmauer war zudem eine Pforte mit anschließenden Stufen eingebaut, so dass zumindest an dieser Stelle die Erdauffüllung erst später geschehen sein musste. Gleichwohl misst die Strafkammer zumindest der nördlichen Stirnwand des „Hundezwingers“ stabilisierende Wirkung in dem Sinne zu, dass sie Horizontalkräfte aufnahm, die die Ostwand der Burg belasteten, so dass nach ihrer Beseitigung keine ausreichende Standsicherheit mehr vorhanden gewesen sei (UA S. 22, 47).

Diese Annahme ist nicht hinreichend begründet, da nicht ohne weiteres zu erkennen ist, wie eine Mauer, die weder als Stützmauer ausgebildet noch fest mit der Burgwand verbunden ist, diese in einer Weise abstützen konnte, dass ihre Beseitigung zum Einsturz des Burgtrakts mitwirken konnte.

b) Der Tatrichter hat die statischen Berechnungen des Sachverständigen ████ in das Urteil übernommen (UA S. 34 ff.), in denen auch der nachträglich geplante Einbau eines Mauerpfeilers im Keller der Burg berücksichtigt worden ist, nicht aber die Aufnahme vertikaler Lasten bestimmt war, für die Aufnahme von Horizontalkräften. Es ist nicht ersichtlich, dass das statische Gutachten auch die zahlreichen baulichen Veränderungen berücksichtigt hatte, die seit dem Einzug des Reichsarbeitsdienstes in den dreißiger Jahren im Ostflügel der Burg vorgenommen worden sind und die das angefochtene Urteil (UA S. 9, 10) nur sehr allgemein beschreibt. Insbesondere wird nicht erkennbar, in welcher Weise die mehrfache Entfernung von aussteifenden Querwänden und die Ableitung der Lasten aus dem Fabrikationssaal der Kleiderfabrik auf das unter dem Erdgeschoss liegende Tonnengewölbe (UA S. 10) die Statik des Ostflügels verändert und damit eine Ursache für den Teileinsturz dieses Flügels gesetzt haben.

Damit ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Gutachten ████ und damit das Landgericht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sind.

c) Die statischen Berechnungen des Sachverständigen ████ beruhen hinsichtlich des durch den „Hundezwinger“ ausgeübten Erddrucks nicht auf gesicherten Ausgangswerten, sondern auf einem „höchst möglichen Näherungswert“ und auf „Annahmen“ (UA S. 37). Das Urteil legt auch nicht dar, dass ████, der Diplomingenieur für Statik und Gewerbebaudirektor bei der Landesgewerbeanstalt Bayern in Würzburg ist (UA S. 52), besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bodenmechanik besitzt, die erforderlich wäre, um auf Grund eigener Untersuchungen und Messungen zu gesicherten Werten hinsichtlich des Bodendrucks zu kommen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als einerseits auffällt, dass die östliche Außenwand der Burg nicht in der gesamten Breite des abgeräumten „Hundezwingers“ von 25 m, sondern nur in einer Breite von ca. 12 m eingestürzt ist (UA S. 20), und als andererseits die Feststellung, die Erdanschüttung habe die Konsistenz gewachsenen Erdreichs in Form von Muschelkalk gehabt (UA S. 7), nicht erkennbar durch das Ergebnis von Bodenuntersuchungen belegt ist.

Die Revisionen vermissen daher zu Recht die Zuziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik, die zudem mit einem Hilfsbeweisantrag begehrt worden war.

d) Das angefochtene Urteil legt dar, dass mitursächlich für das Einsturzunglück die Schwingungen waren, die seit Jahren von dem Betrieb der Nähmaschinen im Obergeschoss des Ostflügels ausgingen und die eine fortschreitende Lockerung des Mauerwerksverbandes bewirkten und damit die Standfestigkeit der talseitigen Burgmauer beeinträchtigten (UA S. 22, 51). Zu dieser Frage hat die Strafkammer einen Sachverständigen Dr. ████████ gehört; dieser kam aber bezüglich der Stärke des von den Nähmaschinen ausgehenden Schwingungseinflusses zu keinem abschließenden Ergebnis, da die in einer anderen Burg vorgenommenen Messungen nicht auf die Burg Brattenstein übertragbar waren (UA S. 49), und er konnte auch nicht feststellen, ob die Burg zum selben Zeitpunkt auch ohne Beseitigung des „Hundezwingers“ eingestürzt wäre, da er statische Untersuchungen oder Berechnungen, die ihm auch insoweit ein Urteil erlaubt hätten, „weil von seinem Gutachterauftrag nicht mitumfasst, nicht angestellt“ hat (UA S. 52).

Danach lässt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Ostflügel der Burg allein aus schwingungsmechanischen Gründen (Ausführung der Mauer als Schalenmauerwerk mit minderwertiger Füllung, exzentrische Belastung der inneren Mauerschale durch die Decken, Erschütterungen im Gewölbe durch Einleitung der Stützenlast und damit Erschütterungen im südlichen Gewölbewiderlager) eingestürzt ist. Zu einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens Dr. ████████ hätte sich der Tatrichter umso mehr gedrängt sehen müssen, als der Einsturz nicht während der Abrissarbeiten oder im unmittelbaren Anschluss an sie geschah, sondern in dem Augenblick, als nach der Mittagspause die Maschinen im Nähsaal der Kleiderfabrik wieder in Betrieb genommen wurden.

2. Diese Mängel des angefochtenen Urteils bei den Feststellungen zur Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den verhängnisvollen Einsturz nötigen für sich allein schon zur Zurückverweisung der Sache. Kommt der neue Tatrichter auf Grund umfassender Feststellungen wiederum zur Bejahung der (Mit-)Ursächlichkeit der Abrissarbeiten für den Einsturz der Burg, so wird eingehender als bisher die Frage der Voraussehbarkeit nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der beiden Angeklagten zu prüfen sein.

a) Dabei kann nicht ohne weiteres bei beiden Angeklagten der gleiche Maßstab an die von ihnen zu fordernde Sorgfalt angelegt werden; immerhin war der Angeklagte ██ als Getreidekaufmann kein Sachverständiger in Bauangelegenheiten, auch wenn er als Bürgermeister „seit langem mit den verschiedensten Baumaßnahmen zu tun hatte“ (UA S. 24); er verließ sich vielmehr auf den Kreisbaumeister ██████ als den Fachmann, dessen Zustimmung er zum Beginn der Abrissarbeiten und auch nochmals dann einholte, als die Umfassungsmauer des „Hundezwingers“ während der Arbeiten einfiel.

b) Für die Voraussehbarkeit im Rahmen der strafrechtlichen Haftung für fahrlässige Tatbegehung genügt es grundsätzlich, dass der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen müssen, ohne dass es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt (RGSt 35, 131; 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77; BGH GA 1969, 246, 247); alle erst nachträglich gewonnenen Kenntnisse scheiden dabei für die Beurteilung aus (BGH VRS 5, 368); tritt der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 – 2 StR 139/54). Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Durchführung von Bauarbeiten ergibt, dass schon das bloße Risiko verborgener Mängel nicht hingenommen werden darf, sondern dass es darauf ankommt, ob Anhaltspunkte für ein solches Risiko vorhanden sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 – 2 StR 354/68). Bei der rechtlichen Würdigung nach diesem Maßstab wird der neue Tatrichter entscheidend darauf abstellen müssen, ob die beiden Angeklagten, insbesondere der Angeklagte ██████, angesichts des Alters der Burg, der Veränderung der statischen Verhältnisse durch verschiedene Umbauten, der Aufstellung und des Betriebs zahlreicher Maschinen mit verborgenen Mängeln rechnen mussten, durch die die Standsicherheit beeinträchtigt würde, so dass sie sich nicht mit einem äußeren Augenschein ohne Betreten des Burginneren begnügen durften.

c) Die Strafkammer hat bisher zwar festgestellt, dass der „Hundezwinger“ nicht erkennbar in der Absicht erbaut worden sei, ein die Stabilität der talseitigen Burgmauer schaffendes Widerlager zu schaffen; gegen eine solche Absicht sprächen vielmehr „übergewichtige Umstände“ (UA S. 29), nämlich dass der „Hundezwinger“ wesentlich kürzer sei als das dahinter liegende Tonnengewölbe, dass seine Stirnmauern weder als Stützmauern ausgebildet noch mit der Burgwand verbunden waren, dass für die Zwingermauern keine Fundamente angelegt worden sind und dass die Erdauffüllung erst später geschah. Der „Hundezwinger“ habe jedoch im Laufe der folgenden Zeit eine wesentliche Stützfunktion tatsächlich übernommen (UA S. 30). Dem Gutachten des Sachverständigen ████ folgt der Tatrichter weiter darin, dass die beiden Angeklagten diese konkrete Funktion der Erdanschüttung im „Hundezwinger“ „nicht positiv erkennen konnten“ (UA S. 53); ob die Angeklagten Anlass haben mussten, gleichwohl einen sachkundigen Fachmann mit einer statischen Überprüfung zu beauftragen, hat der Sachverständige offen gelassen (UA S. 53). Um diese Pflicht ohne Rechtsirrtum bejahen zu können, bedürften folgende Punkte einer eingehenderen Prüfung als bisher geschehen.

aa) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten damit rechnen müssen, dass die talseitige Burgmauer des Ostflügels, die äußerlich keine Mängel erkennen ließ (UA S. 14, 53), als Zweischalenmauerwerk errichtet war, dessen Kern nachlässig ausgeführt war und daher die Stabilität beeinträchtigte; eine Kernbohrung wäre geboten gewesen und hätte diesen Mangel erkennen lassen.

An diesen Darlegungen ist richtig, dass zumindest der Angeklagte ██████ damit rechnen musste, die Außenmauer der Burg sei zweischalig gebaut worden. Unter dem Einfluss der Bauweise der Römer wurden die Mauern mittelalterlicher Burgen in Deutschland vielfach in der Weise errichtet, dass der Raum zwischen zwei sorgfältig aufgemauerten Stirnseiten (Außenmauern aus sogenannten Bekleidsteinen) mit Gussmauerwerk – einer Mischung von Steinbrocken und Mörtel – aufgefüllt wurde (Otto Piper, Burgenkunde, 3. Aufl. 1912/1967 S. 99 ff.). Damit ist aber nichts über die Beschaffenheit des Mauerkerns gesagt, der in der Regel nicht von minderer Qualität und Haltbarkeit war. Das Füllwerk ist in vielen Fällen lagerhaft und sorgfältig geschichtet, in anderen Fällen als regelloses Durcheinander ausgebildet (Piper, a. a. O. S. 101), nicht selten aber wurde auch das Mauerwerk in der Weise hergestellt, dass die Wand ihrer ganzen Dicke nach gleichmäßig aufgemauert wurde (Piper, a. a. O.).

Die hier in Rede stehende Mauer stammt aus romanischer Zeit. Die Burg Brattenstein in ██████████ wird 1230 zum ersten Mal erwähnt; sie wurde 1438 überfallen und besetzt; 1514 wurden Veränderungen im Ostbau vorgenommen, 1614 wurde dieser von Fürstbischof Julius von Würzburg gänzlich umgebaut. Gleichwohl blieb das aus dem 13. Jahrhundert stammende Mauerwerk in der Anlage unverändert (Tillmann, Lexikon der deutschen Burgen und Schlösser, Bd. 2, 1959, S. 907; Die Kunstdenkmäler des Königreichs Bayern, Unterfranken Bd. I, 1911, S. 218 ff); dafür spricht auch die Ausführung der äußeren Mauerschale in Buckelquadern mit Randschlag (UA S. 8), die für das 11. bis 13. Jahrhundert charakteristisch ist (Piper, a. a. O. S. 140).

Spricht also nicht ohne weiteres eine gewisse Vermutung dafür, dass Mauerwerk aus der romanischen Zeit, das in äußerlich unversehrtem Zustand bis in die Gegenwart überdauert hat, innerlich von minderwertiger Qualität ist (vgl. Piper a. a. O. S. 134), so bestand für die Angeklagten nicht ohne weiteres Anlass anzunehmen, es sei hier ein Mauerkern vorhanden, der reich an Hohlräumen war und keinen Verbund zwischen den Außenschalen herstellte (UA S. 8); es musste also auch kein notwendiger Anlass für eine im Rahmen statischer Untersuchungen anzustellende Kernbohrung bestehen – die nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt –, durch welche die außergewöhnlich schlechte Qualität des den Mauerkern darstellenden Gusswerks zutage getreten wäre.

Es bedurfte also näherer Aufklärung, ob der Kern des zweischaligen Mauerwerks von einer Qualität war, mit der die Angeklagten als völlig von vergleichbaren Erfahrungswerten abweichend nicht zu rechnen brauchten, oder ob die Beschaffenheit dieser Mauer sich im Rahmen dessen hielt, was als erfahrungsgemäß einzukalkulierendes verborgenes Risiko anzunehmen war.

bb) Irrig ist die Meinung der Strafkammer, die Angeklagten hätten auf Grund allgemeiner Erfahrung gewusst, dass im Laufe von Jahrhunderten die Haftkräfte des Kalkmörtels, der das Bruchsteinmauerwerk des Burggemäuers verband, abbauen und die Festigkeit des Mauergefüges lockern konnten (UA S. 24). Diese Annahme, die sich offensichtlich auf die äußeren Mauerschalen bezieht, steht im Widerspruch zu der Lebenserfahrung, wonach guter Mörtel, zu dem die Luft Zutritt hat, im Laufe von Jahrhunderten immer härter wird (vgl. die Darlegungen bei Piper, a. a. O. S. 84, über die Haltbarkeit des Mörtels in Bauten aus der Römerzeit).

3. Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht aus. Der neue Tatrichter wird sich vielmehr unter den dargelegten Gesichtspunkten um umfassende Feststellungen bemühen müssen, die eine individuelle Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs gegen die beiden Angeklagten ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass als strafbares Verhalten – statt eines „erfolgverursachenden Tuns“ (UA S. 61) – auch ein pflichtwidriges Unterlassen (der erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen oder Sicherungsmaßnahmen) in Betracht kommen kann, wovon schon die zugelassene Anklage ausgeht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

WoesnerPfeifferZipfel
MölsHerdegen
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