Revision verworfen: Räuberische Erpressung durch vorübergehende Wegnahme eines Kraftfahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/65
- Datum
- 25.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn das Tatgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens lediglich eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit infolge einer abnormen Alkoholreaktion, nicht aber einen pathologischen Rausch, feststellt.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, im Urteil auf die Begründung eines im Vorverfahren erstatteten Gutachtens einzugehen, wenn es den im Hauptverfahren angehörten Sachverständigen gefolgt ist.
Der aus dem Besitz eines Kraftfahrzeugs resultierende Gebrauchsvorteil ist ein Vermögensbestandteil; die auch nur zeitweilige Entziehung des Gebrauchs kann den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) verwirklichen und damit die Voraussetzungen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) erfüllen.
Eine nur geringe Minderung des Schuldumfangs steht der Verhängung einer über der Mindeststrafe liegenden Freiheitsstrafe nicht entgegen, wenn die Gesamtwürdigung der Tat und weitere begangene Delikte dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 1. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Porzellandreher Max ████████, dort geboren am ██████████ 1937, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. Juli 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung, räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Führerschein zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Verbrechens nach § 316a Abs. 1 StGB; infolge der Tateinheit erfasst sie indes das gesamte Urteil. Sie hat keinen Erfolg, weil kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage tritt. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte.
1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die pathologische Erweiterung der Gehirnkammern hat es hierbei ebenso in Betracht gezogen wie die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Wenn es im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen keinen pathologischen Rausch, sondern nur eine das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde abnorme Alkoholreaktion annimmt, so lässt sich gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nichts einwenden, zumal nichts dafür hervortritt, dass die Besonderheiten des Falles (Lebenslauf, eigenartiges Verhalten bei der Tat) hierbei unberücksichtigt geblieben sind. Das Vorliegen einer Depression wegen der ehelichen Verhältnisse hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Landgericht ist den Darlegungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gefolgt. Es hätte das sachliche Recht nicht verletzt, wenn es das im Vorverfahren erstattete Gutachten überhaupt nicht im Urteil erwähnt hätte; es war deshalb nicht verpflichtet, auf die Gründe einzugehen, die den Sachverständigen zu seiner früheren Stellungnahme bewogen haben.
2. Die rechtliche Würdigung der Tat weist letztlich keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. Mit Recht hat das Landgericht in dem durch den Besitz des Kraftfahrzeugs gewährten Gebrauchsvorteil einen Vermögensbestandteil gesehen, dessen auch nur zeitweilige Entziehung dem Fahrzeugeigentümer ███████████████ und zugleich dem Angeklagten den erstrebten Vermögensvorteil verschaffte. Das genügt zur Annahme der Erpressung (BGHSt 14, 386, 388, 389). Deshalb gefährden die weiteren Ausführungen, der Vermögensnachteil Michels habe auch im Verschleiß des Wagens und im Brennstoffverbrauch bestanden, den Bestand des Urteils nicht; jener Nachteil entsprach nämlich nicht der Bereicherung, auf die die Absicht des Angeklagten gerichtet war, wie es § 253 StGB erfordert (RGSt 67, 200, 201; BGH S. 389 aaO).
Rechtsfehlerfrei ist die Anwendung der §§ 255, 316a Abs. 1 StGB. Dass das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB außer Betracht gelassen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Auch der Strafausspruch kann trotz der geringen Minderung des Schuldumfangs (oben Abschn. 2) bestehen bleiben. Das Landgericht ist von der Mindeststrafe ausgegangen und hat sie im Wesentlichen nur deshalb überschritten, weil sich der Angeklagte zugleich der Freiheitsberaubung und eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat.
| Hübner | Seibert | Mai | |||
| Loesdau | Pikart |