Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen; Einzelstrafen berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 554/54
Datum
23.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Traunstein wegen mehrerer Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, bestätigt die Beweiswürdigung ohne zwingenden Sachverständigenbeizug für kindliche Zeugen und hält die Urteilsgründe für ausreichend. Lediglich die Zuordnung einer Einzelstrafe war fehlerhaft; das Revisionsgericht setzt zwei Einzelstrafen fest, die Gesamtstrafe bleibt bei einem Jahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ein Sachverständiger beizuziehen ist; unterbleibt der Gutachterbeizug, ist dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerhaft.

2

Wurde ein Zeugnisantrag vor der Hauptverhandlung gestellt und die Ablehnung dem Beschuldigten bekanntgegeben, kann die Ablehnung in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird.

3

Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen des § 267 StPO, wenn sie die Tatsachen angeben, aus denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat ableitet.

4

Bei Feststellung mehrerer selbstständiger Verbrechen sind für jedes eine Einzelstrafe festzusetzen; bleibt die Zuordnung unklar, ist die fehlerhafte Einzelstrafenfestsetzung aufzuheben und ggf. vom Revisionsgericht zu berichtigen, ohne die zulässige Gesamtstrafobergrenze zu überschreiten (§ 74 StGB, § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus K___), geboren den Zollassistenten Emil ██ in LbeC (CSR), wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955 in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. Mai 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; sie hat jedoch für die beiden Fälle, in denen er mit der noch nicht 14 Jahre alten Ingrid H___ unzüchtige Handlungen vornahm, nur eine Einzelstrafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

a) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil es keinen Psychiater oder Kinderarzt als Sachverständigen zugezogen habe, ist unbegründet.

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob er sich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im kindlichen Alter stehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will oder ob er sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Lehrerin der Mädchen als Zeugin vernommen, die keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbrachte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweisen.

Der Antrag, den Zollsekretär Josef B___, der selbst Vater einer kleinen Tochter ist und jahrelang mit dem Angeklagten zusammenwohnte, als Zeugen darüber zu hören, dass er niemals etwas von einer abnormalen Veranlagung des Beschwerdeführers bemerkte, wurde vor der Hauptverhandlung gestellt und abgelehnt. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Auf die Ablehnung kann die Revision demnach nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).

Der Angeklagte wiederholte den Antrag in der Hauptverhandlung nicht. § 244 Abs. 3 StPO ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ist in dieser Beziehung nicht geltend gemacht.

c) § 267 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Tatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Dagegen ist der Strafausspruch insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer in den Fällen II b, obwohl sie den Angeklagten wegen der Unzuchtshandlungen gegenüber Ingrid ████ sowohl im erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen zweier selbständiger Verbrechen für schuldig befand, nur eine Strafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt hat. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB (RGSt 52, 146; BGHSt 4, 346). Es ist nicht ersichtlich, für welches der beiden Verbrechen auf diese Strafe erkannt worden ist. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis.

Es sind für die Verbrechen gegenüber Ingrid ████ zwei Einzelstrafen festzusetzen. Auf sie kann das Revisionsgericht selbst erkennen, da es in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts für beide Fälle je die gesetzlich niedrigste Strafe von 6 Monaten für angemessen hält.

Da einer Erhöhung der Gesamtstrafe § 358 Abs. 2 StPO entgegensteht und mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das Landgericht aus den 3 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe als aus den bisher erkannten 2 Einzelstrafen gebildet hätte oder bilden würde, hat die vom Revisionsgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen keinen Einfluss auf die erkannte Gesamtstrafe. Sie bleibt daher bestehen.

Eine Berichtigung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils hat zu unterbleiben, da in ihn nur die Gesamtstrafe aufzunehmen ist.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelDr. Mannzen
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen; Einzelstrafen berichtigt — Themis