Revision wegen versuchter Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/54
- Datum
- 28.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei lückenhafter oder widersprüchlicher Beweiswürdigung sind Feststellungen und Tatwürdigung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Verhalten des Opfers nach dem behaupteten Delikt kann für die Beurteilung des ernsthaften Widerstands und dessen Wahrnehmung durch den Täter relevant sein und ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die Einschüchterungswirkung einer Drohung ist zu prüfen darauf, ob sie ernstlich Tötung oder Selbsttötung ankündigt und dadurch den Widerstand des Opfers gebrochen hat.
Bei früherer Gewaltanwendung ist zu klären, ob der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung eines gewaltsamen Beischlafs oder nur auf unzüchtige Handlungen gerichtet war.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 28. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ██████ aus ████████, geboren am █████ 1926 in ███ (Kreis ███), ████, wegen versuchter Notzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 28. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist am 22. Juli 1953 zwischen 21 und 22 Uhr in das Zimmer seiner früheren Verlobten ████████, mit der er während der Verlobungszeit und auch nach Aufhebung des Verlöbnisses öfters geschlechtlich verkehrt hatte, eingestiegen, nachdem er sie gerufen, aber keine Antwort erhalten hatte. Einer Aufforderung, das Zimmer zu verlassen, folgte er nicht, sondern setzte sich zu der im Bett liegenden Frau ████████ auf den Bettrand. Es kam zu einer Aussprache, bei der er fragte, ob sie ein neues Verhältnis mit einem gewissen ██████ begonnen und ihn diesem gegenüber schlecht gemacht habe, sowie welches der wahre Grund für ihren Entschluss, das Verlöbnis mit ihm selbst aufzulösen, gewesen sei. Während Frau ████████ die beiden letzten Fragen beantwortete und die abfällige Äußerung gegenüber ███ bestritt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob sie ihm Auskunft über ihre Beziehungen zu ██████ gegeben hat. Im Laufe des Gesprächs näherte sich der Angeklagte der Frau ████████, drückte sie aufs Bett zurück und küsste sie. Er zog ihr wiederholt gewaltsam die Bettdecke weg und sagte, als sie Hilferufe androhte, er werde sie und sich „hinmachen“, wenn sie schreie. Daraufhin zog Frau ██████ ihren Schlüpfer aus. Der Angeklagte legte sich zu ihr ins Bett und vollzog mit der nunmehr keinen Widerstand leistenden Frau ██████ den Geschlechtsverkehr. Danach unterhielten sich beide einige Zeit. Frau ████████ zeigte dem Angeklagten einige Bilder ihres Kindes und schenkte ihm ein Bild, worauf der Angeklagte wegging.
Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer dahin beurteilt, dass dem Angeklagten zwar nicht nachgewiesen werden könne, er habe bei Vollziehung des Beischlafs einen entgegenstehenden Willen der Frau ███████ bewusst durch Gewalt oder Drohung überwunden; bis zu einem gewissen Zeitpunkt aber, den das Landgericht nicht näher feststellt, der aber jedenfalls vor dem Ausziehen des Schlüpfers liegt, habe die Zeugin seinem Wunsch nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs Widerstand geleistet, den er erkannt und teils mit körperlicher Gewalt, teils durch Drohung zu brechen versucht habe. Nur unter dem Eindruck der Drohung habe Frau ████████ schließlich den Beischlaf geduldet. Weil aber bei Beginn des Beischlafs der Angeklagte möglicherweise ihr freiwilliges Einverständnis annahm, ist er nur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Notzucht verurteilt worden.
Der auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ist Erfolg nicht zu versagen.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft und deutet auf einen bisher nicht aufgeklärten Widerspruch. Die Strafkammer, die nicht verkennt, dass der Angeklagte auch nach Aufhebung des Verlöbnisses den Geschlechtsverkehr mit Frau ████████ fortgesetzt hatte, glaubt, er müsse die Ernstlichkeit ihres ungewohnten Widerstandes deshalb erkannt haben, weil er gewusst habe, Frau ████████ habe nunmehr Beziehungen mit einem anderen Manne angeknüpft. Gerade um dies aufzuklären, war aber nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zu seiner früheren Verlobten noch am Abend des Tages, an dem [REDACTED] ihm eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte, gefahren und hatte sie deshalb befragt. Ob sie ihm darauf geantwortet hat oder einer Antwort ausgewichen ist, oder ob sich ihr Bestreiten der angeblich zu ██████ gemachten, den Angeklagten herabsetzenden Bemerkungen auch auf ihr Verhältnis zu █████ bezog, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bis zu näherer Aufklärung dieser Frage sind die Feststellungen der Strafkammer mit den gezogenen Schlussfolgerungen nicht ohne Weiteres zu vereinbaren.
Bei der neuen Verhandlung wird mit Rücksicht auf das Verhalten der Frau ████████ nach erfolgter Beischlafsvollziehung, das jedenfalls für eine Frau, an der soeben ein Notzuchtsverbrechen verübt worden sein soll, durchaus ungewöhnlich ist, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob und bis zu welchem Zeitpunkt ihr Widerstand ernst gemeint war und ob der Angeklagte ihn als ernstlichen erkannt hat.
Hinsichtlich der Bemerkung, der Angeklagte werde, wenn sie schreie, sie und sich „hinmachen“, wird besonders eingehend zu prüfen sein, ob der Angeklagte damit ernstlich Totschlag und Selbstmord androhen wollte und ob Frau ████ dadurch so eingeschüchtert war, dass sie nicht nur das Schreien unterließ, sondern nunmehr aus Furcht auch den Schlüpfer ablegte, um dem Angeklagten sein Vorhaben zu erleichtern.
Soweit der Beschwerdeführer zuvor Gewalt durch Wegziehen der Bettdecke angewandt hatte, bedarf es der Prüfung, ob sein Vorsatz in diesem Zeitpunkt auf Vornahme gewaltsamen Geschlechtsverkehrs oder nur auf gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen zwecks geschlechtlicher Erregung der Frau ███████ gerichtet war; sowie ob er sich der Ernstlichkeit des Widerstandes auch gegen solche Handlungen bewusst war.
Für den Fall abermaliger Verurteilung des Angeklagten ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Tatbestandsmerkmals der Gewaltanwendung in den Strafzumessungsgründen unzulässig ist (vgl. u. a. BGH NDR 1951, 276).
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |