Verwerfung von Wiedereinsetzungsanträgen wegen eigener Sorgfaltspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/85
- Datum
- 27.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist; eigenes Unterlassen trotz Kenntnis der Frist schließt Wiedereinsetzung aus.
Wurde die Angeklagte bei der Urteilsverkündung darüber belehrt, dass die Revisionsanträge spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu Protokoll oder schriftlich einzubringen sind, kann sie sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sie innerhalb dieser Frist nichts unternimmt.
Erhält der Verteidiger die Zustellung des Urteils, ist die Angeklagte verpflichtet, jedenfalls das Mindestmaß an eigener Sorgfalt anzuwenden (z. B. eigene Protokollierung oder Veranlassung der Einlegung/Begründung durch einen Rechtsanwalt); die Unterrichtung durch die Verteidigerin entbindet hiervon nicht automatisch.
Eine Revision ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht frist- und formgerecht gemäß § 345 StPO vorgelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 553/85 in der Strafsache gegen Irene ██ aus ███, geboren am ██████ 1933 in ███████ (Polen), wegen Unterschlagung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1986
Tenor
Die Wiedereinsetzungsanträge der Angeklagten vom 4. und 14. November 1985 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17. September 1985 werden verworfen.
Die durch die Wiedereinsetzungsanträge entstandenen Kosten trägt die Angeklagte.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1985 hat die Angeklagte – ohne ihre Verteidigerin hiervon zu unterrichten – selbst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist am 10. August 1985 an die Verteidigerin zugestellt worden; der Angeklagten ist formlos eine Urteilsausfertigung zugesandt worden mit dem Zusatz, dass das Urteil an die Verteidigerin zugestellt worden ist. Durch Beschluss vom 17. September 1985 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht frist- und formgerecht begründet worden sei. Gegen diesen der Verteidigerin am 24. September 1985 zugestellten Beschluss hat die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 26. September 1985 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt mit der Begründung, sie sei von ihrer Verteidigerin nicht über die Zustellung des Urteils unterrichtet worden und deshalb in Unkenntnis über den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gewesen. Am 4. November 1985 beantragte die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, weil sie von der Verteidigerin über die Urteilszustellung nicht unterrichtet worden sei, und begründete die Revision. Am 14. November 1985 beantragte sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.
Die Wiedereinsetzungsanträge können keinen Erfolg haben.
Auch wenn die Verteidigerin die Angeklagte nicht über die Zustellung des Urteils unterrichtet hat, war die Angeklagte doch nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung einzuhalten. Sie ist nach der Verkündung des Urteils vom 27. Juni 1985 darüber belehrt worden, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils anzubringen sind, und zwar entweder in einer vom Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder von der Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle. Sie ist vom Gericht über die Zustellung des Urteils an ihre Verteidigerin und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden. Daher hatte die Angeklagte rechtzeitig entweder selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen oder dafür sorgen können, dass die Verteidigerin oder ein anderer Rechtsanwalt eine Revisionsbegründung anbrachte. Sie hat jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nichts in dieser Hinsicht unternommen und daher das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihr zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen.
Das Landgericht hat, nachdem eine Revisionsbegründung gemäß § 345 StPO nicht vorgelegt worden war, die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 27. Juni 1985 durch den Beschluss vom 17. September 1985 mit Recht als unzulässig verworfen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schikora ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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