Revision: Aufhebung wegen fehlender Voraussehbarkeit bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/74
- Datum
- 03.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist der tatbestandsmäßige Erfolg nur dann vorhersehbar, wenn dem Täter die zur Entstehung des Erfolgs beitragenden Umstände nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten erkennbar waren.
Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen diese Umstände für den Täter erkennbar sein, damit der Erfolg als vorhersehbar gilt.
Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, insbesondere solche aus einer Obduktion, dürfen nicht als Maßstab für die vorhersehbare Kausalität herangezogen werden.
Die bloße Teilnahme an einer Ausbildung begründet nur dann Kenntnis spezieller Gefahren, wenn festgestellt ist, dass entsprechende Unterweisung gegeben wurde; allgemeine Ausbildung genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Fehlen für die Vorhersehbarkeit tragfähige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache – auch zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zur Einsichtsverminderung – zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bamberg, 11. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 553/74
in der Strafsache gegen den Maurer Lorenz ██ aus ███, geboren am ██████ 1926 in ███ – Sachbezeichnung: M___) u.a. – wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 11. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ und die Mitangeklagte ███████████ wegen fahrlässiger Tötung ihres Kindes zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch gegen die Mitangeklagte M___.
1. Todesursache war ein Wärmestau, der durch mangelnde Flüssigkeitsaufnahme bei übermäßiger Wärmezufuhr durch die elektrische Heizdecke bewirkt wurde (UA S. 16). Ohne eine solche Wärmezufuhr wäre – nach Ansicht des Sachverständigen, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat (UA S. 23) – bei einem Säugling, dem über 12 Stunden lang Flüssigkeit vorenthalten worden wäre, der Tod wahrscheinlich nicht eingetreten (UA S. 22). Die „unheilvolle Rolle“ der Heizdecke erkannte der Angeklagte nicht; er glaubte, dem Kind werde dadurch etwas Gutes getan (UA S. 29). Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Tatrichters bedenklich, dass der Angeklagte den Tod hätte voraussehen müssen (UA S. 38).
Zwar brauchen die konkreten Einzelheiten des Kausalverlaufs nicht voraussehbar zu sein. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17, 223, 226) erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn Umstände mitgewirkt haben, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte (BGHSt 12, 75, 78; BGH GA 1969, 246). Wie die letztgenannte Entscheidung des erkennenden Senats ausführt, müssen die besondere Sachlage und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden; nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen ausscheiden. Tritt der strafbare Erfolg nur durch Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 – 2 StR 139/54).
Diesen rechtlichen Erfordernissen genügt die Begründung des angefochtenen Urteils nicht. Aus den Feststellungen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Wirkung der Heizdecke für den Angeklagten erkennbar war. Das Kind wurde am Tattag erstmals in das große Bett auf die Decke gelegt (UA S. 10). Auch besondere persönliche Kenntnisse des Angeklagten brauchten ihn nicht in die Lage zu versetzen, dass er den Todeserfolg voraussehen konnte. Allerdings hatte er eine Ausbildung als Sanitäter genossen (UA S. 6); es ist aber bisher nichts dafür festgestellt, dass er auch über die Entstehung und Wirkung übermäßiger Wärmezufuhr, insbesondere bei Säuglingen, unterwiesen worden ist. Die nachträgliche, erst durch die Obduktion gewonnene Erkenntnis, dass der Tod durch das Zusammenwirken des Flüssigkeitsmangels und der Überwärmung verursacht worden ist, drängte sich ihm deshalb nicht auf. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich mithin nicht sagen, dass er den Tod des Kindes als Folge seiner Pflichtwidrigkeit hätte erwarten können und müssen.
2. Der Verurteilung der Mitangeklagten ███████████ liegt dieselbe Rechtsauffassung des Schwurgerichts zugrunde; die Urteilsaufhebung hat sich deshalb gemäß § 357 StPO darauf zu erstrecken. Auch die Mutter hat nach den Feststellungen (UA S. 26) die Gefahrlichkeit der Heizdecke nicht erkannt. Der Tatrichter meint aber, sie habe erkennen können, dass die überhöhte Wärmezufuhr zum Tode ihres Kindes hätte führen können (UA S. 34). Diese Annahme des Schwurgerichts begegnet indessen denselben Bedenken, die gegen den Schuldspruch beim Angeklagten ███ zu erheben sind. Das Urteil führt zwar zusätzlich zu Lasten der Mitangeklagten – als Indiz für die Voraussehbarkeit – an, sie habe noch vor der Obduktion erklärt, das Kind könne „verhungert“ sein (UA S. 35). Mangelnde Nahrungszufuhr allein kann aber nach der vom Gericht gebilligten Auffassung des Sachverständigen nicht als Todesursache festgestellt werden (UA S. 22).
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden können; auch bleibt eine andere rechtliche Würdigung als fahrlässige Körperverletzung möglich. Der Tatrichter erhält Gelegenheit, klarer als bisher (UA S. 23) zu erörtern, welche Folgen die erhebliche Verminderung des Einsichtsvermögens gehabt hat (vgl. BGHSt 21, 24, 27).
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Herdegen |