Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu § 174 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Weise der Beschuldigte als Leiter oder Betreuer gegenüber der Schutzperson tätig war und inwiefern die Schutzperson ihm anvertraut war.
Fehlen solche Feststellungen, ist dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit der zutreffenden Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB versagt und der Schuldspruch aufzuheben.
Besteht Tateinheit zwischen dem aufgehobenen Tatbestand und anderen Verurteilungen, so ist bei Aufhebung des einen Schuldspruchs auch die Gesamtstrafe gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, soweit das Urteil zu einem anderen Tatbestand keine Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 31. August 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 553/65 in der Strafsache gegen ███ Hoeoren den Friseur Hans ███, geboren 1929 in ███, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1965 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 1965 im Falle Wulffen und zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I. Im Fall Frank weist das Urteil weder zum Schuldspruch aus § 175a Nr. 3 StGB noch zur Strafzumessung einen Rechtsfehler auf. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Strafkammer im Fall ██ den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB nur formelhaft und mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1962, 1450 Nr. 11 bzw. BGHSt 17, 191 begründet hat, ohne eigene Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise der Angeklagte als Leiter der Jugendgruppen des Fußballvereins diese „zu betreuen“ hatte, inwiefern ihm █████████ als Angehöriger einer solchen Jugendgruppe „anvertraut“ war (vgl. BGHSt 1, 292; 4, 212, 214). Mangels solcher Feststellungen kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer den § 174 Nr. 1 StGB zutreffend angewendet hat. Da Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB besteht, muss der Schuldspruch insoweit ganz und ebenfalls die Gesamtstrafe aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
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| Seibert | Mai |