Treffer
BGH Urteil

BGH: § 38 StFG 1954 (Notlage) bei Beihilfe zu Bestechung/Zollhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 553/56
Datum
12.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung verurteilt und rügte mit der Sachrüge u.a. die Nichtanwendung des § 38 StFG 1954. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zur „Notlage“ i.S.d. § 38 StFG 1954 unklar waren und dabei die gesamten Lebensverhältnisse zu würdigen sind. Schuldspruch und Feststellungen blieben bestehen; u.a. sei Beihilfe zur Bestechung bis zur tatsächlichen Beendigung (Gewährung der Belohnung) möglich. Die Revision eines weiteren Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung/verbotswidriger Wareneinfuhr wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme oder Verneinung einer Notlage im Sinne des § 38 StFG 1954 erfordert eine Gesamtwürdigung der Lebensverhältnisse und beschränkt sich nicht auf eine Gegenüberstellung von Einkommen und laufenden Zuwendungen.

2

Die Bestechung ist nicht bereits mit Eintritt des erstrebten Erfolgs (pflichtwidrige Amtshandlung), sondern erst mit der tatsächlichen Gewährung der versprochenen Belohnung beendet.

3

Beihilfe kann noch nach rechtlicher Vollendung einer Tat bis zu deren tatsächlicher Beendigung geleistet werden.

4

Ein Eröffnungsbeschluss muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend deutlich umreißen; eine Darstellung sämtlicher Einzelumstände ist nicht erforderlich.

5

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO steht im pflichtgemäßen Ermessen; sie ist nicht schon wegen Verfahrensumfangs geboten, wenn der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten eine einfache Verteidigung führen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen 1. ██ ██, 2. den Kaufmann █████ ██ ███ Pelen, geboren am ██████ 192███████, 3. ████████, ohne ██████ ███████ aus ██, Sachbezeichnung: █████ ███ wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ████ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1956, soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ███ hat die Strafkammer wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung verurteilt, weil sie zum Zwecke fortlaufenden Gelderwerbs im Auftrage ihres Schwagers, des früheren Mitangeklagten ███, Schmuggelwaren fälschlich als Reisegepäck zollfrei abfertigen ließ und dem abfertigenden Zollbeamten die ihm vorher von ihrem Schwager versprochene Belohnung überbrachte. Die Revision erhebt die Sachrüge.

1. Sie hat Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des § 3 StFG 1954 beanstandet. Hier besteht in den Feststellungen die Unklarheit, ob die Angeklagte freie Verpflegung für sich und ihr Kind bei ihrer Schwester auch noch dann zur Tatzeit erhielt, als sie bereits ein eigenes Zimmer bezogen hatte. Selbst wenn dies zuträfe und damit durch die übrigen Zuwendungen ihrer Schwester (Zahlung der Miete und eines Barbetrages von 30 DM monatlich) der laufende Lebensunterhalt für sie und ihr Kind gesichert gewesen wäre, würde das eine Notlage im Sinne des § 38 StFG 1954 nicht ausschließen; denn dabei ist nicht bloß das Einkommen des Täters, sondern sind seine gesamten Lebensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Strafkammer wird daher prüfen müssen, ob die Angeklagte etwa ihre frühere Lebensgrundlage verloren hatte und gezwungen war, eine neue aufzubauen, ob ihre Notlage auf oder nach Kriegsereignissen beruhte und ob sie unverschuldet war.

2. Unbegründet ist die Beanstandung der Verurteilung aus §§ 335, 49 StGB. Dem Landgericht ist darin beizustimmen, daß die Bestechungshandlung des Haupttäters nicht schon durch den Eintritt des erstrebten Erfolges, die Vornahme der

pflichtwidrigen Amtshandlung, sondern erst mit der tatsächlichen Gewährung der versprochenen Belohnung den Abschluß fand (vgl. BGHSt 6, 218). Beihilfe zu einer strafbaren Handlung kann noch nach deren rechtlicher Vollendung bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden (BGHSt 2, 344). Auch gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung bestehen keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Revision macht solche auch nicht geltend. Das rechtliche Verhältnis der Straftaten der Angeklagten zueinander hat die Strafkammer im Ergebnis ebenfalls zutreffend beurteilt. Somit können die tatsächlichen Feststellungen und der Schuldspruch bestehen bleiben.

Zum Angeklagten Lo.

Die Strafkammer hat diesen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbotswidriger Wareneinfuhr verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

Verfahrensrügen

1. Eröffnungsbeschluß

Der Verteidiger beanstandete in der Hauptverhandlung den Eröffnungsbeschluß als eine bloße Wiedergabe der Anklageschrift und wegen seiner Abfassung in feststellender Form; er beantragte, die Hauptverhandlung aufzuheben und zu vertagen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil der Eröffnungsbeschluß den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. In gleicher Weise verfuhr es mit einem weiteren Antrag des Verteidigers, der dasselbe Ziel mit der Begründung verfolgte, im Eröffnungsbeschluß sei dem Angeklagten zur Last gelegte Tat entgegen § 207 StPO nicht genau nach Zeit, Ort der Begehung und nach ihrem Umfang bezeichnet.

Die Revision meint, durch Verlesung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses seien die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) verletzt und durch die ablehnenden Gerichtsbeschlüsse sei die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

a) Die Beanstandungen behaupten widersprechendes. War in der Hauptverhandlung der genaue Anklagevorwurf aus dem Eröffnungsbeschluß nicht erkennbar, so konnte dessen Verlesung bei dem Tatgericht nicht den Eindruck hervorrufen, als sei der Angeklagte einer bestimmten strafbaren Handlung bereits überführt. War aber eine solche Wirkung zu befürchten, so setzt das voraus, daß der Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten genau und bestimmt bezeichnet und der Tatrichter von ihnen eine klare Vorstellung hatte.

b) Tatsächlich gibt der Eröffnungsbeschluß die Anschuldigung gegen den Angeklagten hinreichend deutlich wieder, gerade auch in den von der Revision beanstandeten Punkten, dem Umfang der Tat, dem Zeitraum und dem Ort ihrer Begehung. Es ist nicht Aufgabe des Eröffnungsbeschlusses, Tatumstände in allen Einzelheiten mitzuteilen. Ihm haftet sonach hier kein Mangel in dieser Hinsicht an. Damit entfällt soweit die Grundlage für die Verfahrensrüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung.

c) Dahinstehen kann, ob der Eröffnungsbeschluß in „feststellender Form“ abgefaßt ist; denn der Gerichtsbeschluß, der auf die entsprechende Beanstandung des Verteidigers erging, stellte klar, der niedergelegte Sachverhalt sei nicht als erwiesen anzusehen, sondern bezeichne lediglich den Angeklagten zur Last gelegte Tat. Damit erledigt sich die Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 8 StPO auch im übrigen.

2. Notwendige Verteidigung

Am dritten Verhandlungstag (26. Juli 1956) beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten, wegen anderweitiger Verhinderung die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Das Landgericht gab dem Antrag mit Rücksicht auf die dienstlichen Verhältnisse bei der Kammer nicht statt. Es sprach aus, daß kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege; der Wahlverteidiger habe sich inzwischen entfernt. Die Strafkammer setzte sodann die Verhandlung fort, schloß die Beweisaufnahme am nächsten Tage (27. Juli 1956, 4. Verhandlungstag). Am 1. August 1956 (5. Verhandlungstag) trat der Wahlverteidiger wieder auf. Das Landgericht eröffnete auf den Antrag des Verteidigers eines anderen Angeklagten die Beweisaufnahme wieder, beendete sie aber nicht am selben Tage. An der folgenden Verhandlung vor dem 30. August 1956 nahm der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht mehr teil. Er hatte mit einem Schriftsatz vom 30. Juli 1956 die Verteidigung niedergelegt, weil das Landgericht entgegen seinen Wünschen die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht auf den 31. Juli 1956, sondern auf den 1. August 1956 anberaumt habe und er in der Zeit vom 1. bis 3. August 1956 sich einer dringenden ärztlichen Spezialuntersuchung in Bad Mergentheim unterziehen müsse.

Auch seinen gleichzeitig gestellten Antrag, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen, weil dessen Verteidigung bei dem vorgeschrittenen Verfahrensstand weder ein Pflichtverteidiger noch auch wegen Pflichtenwiderstreits einer der anderen Verteidiger übernehmen könne, entsprach die Strafkammer nicht. Wiederum heißt es in der Beschlußbegründung, es liege bei ██ kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, auch nicht im Hinblick auf § 140 Abs. 2 StPO; der Angeklagte könne sich bei seiner in der Hauptverhandlung schon erwiesenen hohen Intelligenz und Gewandtheit selbst verteidigen. Mit gleicher Begründung lehnte das Landgericht schließlich einen am vorletzten Verhandlungstage von ██ selbst gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren als einen Verstoß gegen die §§ 140 Abs. 2, 226, 338 Nr. 5 und 8 StPO.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Allerdings war das Verfahren umfangreich. Es richtete sich gegen zehn Angeklagte. Die Hauptverhandlung dauerte acht Tage. Deshalb mußte die Frage, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war, sorgfältig geprüft werden. Das hat die Strafkammer indes nicht verkannt. Sie hat über die Frage jeweils, wenn sich die Notwendigkeit ergab, insgesamt dreimal im Laufe des Verfahrens nach Beratung entschieden. Da es sich dabei im wesentlichen um die Ausübung richterlichen Ermessens handelt, kann nicht beanstandet werden, daß sie die Bestellung eines Verteidigers wegen der hohen Verstandeskraft und großen Gewandtheit des Angeklagten nicht für erforderlich hielt. Ersichtlich liegt diese Auffassung auch dem ersten nicht ausdrücklich so begründeten Beschluß zugrunde.

b) Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe die Grenzen zulässigen Ermessens überschritten, weil die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage „geradezu offenkundig“ sei, kann nicht zugegeben werden, schon wegen der einfachen Art der Verteidigung des Angeklagten, der bloß die Ungesetzlichkeit der Einfuhren und seine Beteiligung an ihnen leugnete. Ebensowenig trifft zu, daß ███ nicht „in der Lage war, einen Schlußvortrag zu halten“. Nach der Sitzungsniederschrift erhielt er dazu Gelegenheit, machte Ausführungen und hatte außerdem das letzte Wort. Somit verletzt es den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht, daß anderen Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt war. Denn die Notwendigkeit, dem Angeklagten ██ einen Verteidiger beizuordnen, hat die Strafkammer nur aus Gründen verneint, die in seiner Person lagen.

c) Mit den Ausführungen zu a) erledigt sich zugleich die Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO. Sie kann nicht gestützt werden darauf, daß das Landgericht den wiederholten Wunsch des Wahlverteidigers nicht nachkam, die Verhandlung an anderen Tagen fortzuführen. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO). Das begründet aber keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Verhandlung an solchen Tagen stattfindet, die dem Wahlverteidiger bequem sind. Vielmehr gebietet das Gesetz, dessen Verhinderung in allgemeiner Weise nicht zu berücksichtigen (§§ 145, 228 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO), sondern über § 228 den pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (§ 215 StPO) und des Gerichts (§ 228 Abs. 1 StPO) darüber zu entscheiden, welche Rücksicht zu nehmen ist. Hier waren die Gründe, weshalb das Landgericht verfuhr, nach der Sitzungsniederschrift sachdienlich. Die Wünsche des Verteidigers hatten überwiegend einen rein persönlichen Anlaß.

3. Zeugenladung

Die Strafkammer lehnte den Antrag des Angeklagten ab, den Zeugen Zollinspektor ████████ zu nochmaliger Vernehmung auf einen Tag zu laden, an dem der Wahlverteidiger anwesend sein würde (30. Juli 1956). Die Revision sieht darin außer einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Landgerichts. In dieser Hinsicht ist die Rüge, wenn überhaupt vorschriftsmäßig erhoben, so deswegen unbegründet, weil ███████ tatsächlich an dem gewünschten Tage als Zeuge gehört wurde, wie die Revision selbst anführt.

4. Nichtvereidigung von Zeugen

Das Landgericht hat den Kaufmann ██ ██ und den früheren Zollinspektor ███ nicht vereidigt, weil beide Zeugen wegen eines Widerspruchs zwischen ihren Aussagen und den Angaben des früheren Mitangeklagten ███ der Beteiligung an der Tat verdächtig schienen. Die Revision meint, ein solcher Widerspruch könne niemals einen Tatverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO begründen. Das trifft weder allgemein noch für den gegebenen Fall zu. Die Rüge ist aber auch deswegen unbegründet, weil die Aussagen der Zeugen von einem Punkt betreffen, in dem der Angeklagte nicht für schuldig befunden wurde und das Urteil, wie hervorgehoben, gar nicht beruht.

5. Beweisantrag

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, aus den USA von dem dort ansässigen Kaufmann ██ ██ 12 Sendungen als Baumwollware ausgegebene ██████████████ eingeschmuggelt zu haben. Zur Widerlegung dieser Anschuldigung und zum Nachweis, daß es sich um ordnungsmäßig eingeführte Waren italienischen Ursprungs handelte, beantragten die Verteidiger der Angeklagten ██ und ████, die Inhaber, die Geschäftsführer und die Sachbearbeiter der Lieferfirmen als Zeugen zu vernehmen. Sie benannten als solche in dem Antrag vier in Italien ansässige Firmen und ferner einen Schweizer Spediteur. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, weil die Beweismittel wegen der Art der Anschuldigung (Abgaben- und Devisenfuhrvergehen) nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen unerreichbar seien.

Diesen Beschluß beanstandet die Revision nicht. Sie wendet sich aber dagegen, daß die Strafkammer bei der Ablehnung, als der Angeklagte und ██ den Beweisantrag erneuerten, mit der Behauptung, die Zeugen seien bereit, auf entsprechende Mitteilung des Gerichts oder der Verteidigung freiwillig zu erscheinen.

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Strafkammer hatte es den Beweisführern zunächst anheimgegeben, die Zeugen, wie erboten, zu stellen. Sie selbst zog einen Dolmetscher der italienischen Sprache hinzu. Als die ausländischen Zeugen im sechsten Termin nicht erschienen, erklärte der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift, diese Zeugen würden wahrscheinlich in nächster Zeit vor Gericht erscheinen. Hiernach kann die Auffassung der Strafkammer, sie seien weiterhin unerreichbar, nicht beanstandet werden. Auf eine derart unbestimmte und ungewisse Zusicherung des Erscheinens der Zeugen, die zu einer Verzögerung des Verfahrens auf unabsehbare Zeit führen würde, hätte das Gericht nicht eingehen dürfen (BGH GA 1954, 374). Daher hat das Landgericht nicht versagt. Auch die Aufklärungsrüge kann sich nicht darauf berufen, ob der rechtlichen Nachprüfung auch die weitere, von der Revision ebenfalls beanstandete Beschlußbegründung standgehalten hätte, die behaupteten Angaben seien ohne Bedeutung, weil auch positive Aussagen dieser Zeugen die vielfältigen Möglichkeiten unkorrekter Manipulationen auf dem Wege vom Ursprungsablader zum Zollamt München-Ost nicht auszuschließen vermöchten.

MartinWernerDr. Hengsberger
PeetzDr. Hübner
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