Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei unzulässiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/55
- Datum
- 24.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur nachgewiesene Verfehlungen des Täters zuungunsten verwertet werden.
Gesetzgeberische Erwägungen dürfen nicht als eigenständiger Strafschärfungsgrund im Einzelfall herangezogen werden.
Die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB kann nicht generell für bestimmte Straftaten ausgeschlossen werden.
Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nicht alle Beweisergebnisse einzeln erörtern; es genügt die Darlegung der als erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Eine amtswegige Aufklärungspflicht entfällt, wenn die Aktenlage und die Parteieinlassungen keine weiteren Ermittlungen erfordern und kein Beweisantrag gestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 16. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm █████████, geboren am ████ 1905 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ████████████████████, Ge[REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer am 9. März 1955 den Offenbarungseid zu leisten. Er führte in der Spalte II 1 des Vermögensverzeichnisses, in die Sachen aufzunehmen sind, die der Schuldner unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf Abzahlung gekauft, aber noch nicht oder nicht ganz bezahlt hat, ein Rundfunkgerät, eine Trommelwaschmaschine, eine Waschschleuder und ein Fernsehempfangsgerät nicht auf. Trotzdem beschwor der Angeklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses. Er hatte auf die genannten Gegenstände zwar Anzahlungen, aber keine Ratenzahlungen geleistet.
Die Revision rügt, dass die Strafkammer es unterlassen habe, von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), ob der Angeklagte als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen war; eine solche Feststellung sei im Hinblick auf § 8 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte von Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Landgericht hätte von Amts wegen die Inhaber oder Sachbearbeiter der Lieferfirmen als Zeugen darüber hören müssen, ob die Verkäufer seinerzeit etwa ausdrücklich oder stillschweigend den Rücktritt von den Kaufverträgen erklärt hätten, da bejahendenfalls das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Übergang des Eigentums erloschen gewesen sei. Es sei auch nicht untersucht worden, so führt die Revision aus, ob dem Angeklagten im Falle einer etwa erfolgten Rücktrittserklärung im Hinblick auf den Anspruch der Verkäufer auf Vergütung für die Überlassung und Benutzung sowie die eingetretene Wertminderung der Gegenstände noch eine Restforderung zugestanden habe.
Die Rügen sind unbegründet. Wie der Inhalt der Strafakten, auf den das Revisionsgericht bei der Prüfung von Verfahrensrügen zurückgreifen darf, ergibt, war zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten keiner der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten; die Geräte befanden sich damals noch in der Wohnung des Beschwerdeführers (vgl. 5 CG 26/55 und 5 WM 55/55). Auch aus den Beiakten ergibt sich nichts Gegenteiliges, auf die sich die Revision beruft.
Bei dieser Sachlage musste sich der Strafkammer keinesfalls die von der Revision nunmehr als notwendig bezeichnete Beweiserhebung aufdrängen. Ein Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
2.) Dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Aussage des Kriminalkommissars ██████ nicht berücksichtigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen habe, kann nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, daraus gefolgert werden, dass die Urteilsgründe diese Aussage nicht erwähnen. Der Tatrichter muss sich in den Urteilsgründen nicht mit allen Ergebnissen der Beweiserhebung auseinandersetzen; es genügt, dass er die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs. 1 StPO). Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil.
Auf die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch insofern verletzt, als es die Umstände, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gesprochen hätten, nicht erforscht habe, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da der Strafausspruch ohnehin auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss (vgl. II 2).
II. Die Sachrüge:
1.) Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Der Beschwerdeführer machte in der Hauptverhandlung und nunmehr auch in der Revisionsbegründungsschrift geltend, er habe die genannten Gegenstände nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil er außer verhältnismäßig geringen Anzahlungen keine Ratenzahlungen geleistet und daher noch kein „Teileigentum“ erworben habe.
Die Strafkammer erblickt das schuldhafte Unterlassen des Angeklagten darin, dass er das Vermögensverzeichnis bei dessen Ausfüllung nur oberflächlich durchlas und dass er es unterließ, den Richter, der das Verzeichnis mit ihm durchsprach, zu fragen, ob die genannten Gegenstände aufgenommen werden müssten. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat auch den inneren Tatbestand ausreichend festgestellt. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, dass ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, beim Berufungsgericht anhängiges Verfahren wegen Betrugs trotz Freispruchs durch das Schöffengericht, der nicht angefochten werden solle, auf eine sehr bedenkliche, gleichgültige Einstellung des Angeklagten zu dem Vermögen seiner Mitmenschen hinweise. Das ist unzulässig; denn nur bewiesene Verfehlungen dürfen zuungunsten des Angeklagten verwertet werden (RGSt 23, 91; RG HRR 1935 Nr. 408).
Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, der Schutz der Rechtspflege verlange eine Strafe, die die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen vor Gericht und des Eides eindringlich vor Augen führe. Die Strafkammer hat damit eine gesetzgeberische Erwägung, die bereits bei Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt ist, in unzulässiger Weise als Straferhöhungsgrund verwertet (RG HRR 1937 Nr. 616; BGH MDR 1951, 276 zu § 267 StPO).
Die Anwendbarkeit des § 23 StGB hat die Strafkammer mit der formelhaften Wendung abgelehnt, dass das besondere öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Rechtspflege eine Strafaussetzung zur Bewährung verbiete. Dies deutet darauf hin, dass das Landgericht die Eidesverfehlungen grundsätzliche und ohne Rücksicht auf den Einzelfall von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen will. Eine solche Auffassung widerspricht der gesetzlichen Regelung; die Möglichkeit der Strafaussetzung ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt (BGHSt 6, 298).
3.) Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Hörehner | Dr. Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Martin |