BGH: Voraussetzungen der Vermögensfürsorgepflicht für Untreue (§ 266 StGB) bei Arbeitnehmern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/53
- Datum
- 03.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht, Vermögensinteressen des Arbeitgebers im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen, folgt nicht bereits daraus, dass der Arbeitnehmer mit Eigentum des Arbeitgebers umgeht oder Handlungen vornimmt, die dessen Vermögen berühren.
Eine Vermögensfürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag liegt nur vor, wenn sie wirtschaftlich betrachtet den wesentlichen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bildet und nicht lediglich eine nebengeordnete Tätigkeit ist.
Voraussetzung einer dem § 266 StGB entsprechenden Treuepflicht sind Pflichten von einigem Gewicht, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Bejahung einer Vermögensfürsorgepflicht, ist eine Verurteilung wegen Untreue aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung ist bei Einzelstrafen unter drei Monaten zu prüfen, ob ein Ersatz der Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 27 StGB) in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. September 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Werkmeister Karl S. █████ aus R. ███, geboren am ██ █████ ███, 2.) den Werkmeister Johann R. ██ aus R. ███, geboren am ███ ██ ██ in ██ ███, wegen Untreue u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Die Pflicht, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 266 StGB), folgt für einen Arbeitnehmer nicht schon daraus, dass er in seinem Dienstverhältnis mit Eigentum des Arbeitgebers umzugehen oder sonst Handlungen vorzunehmen hat, die dessen Vermögen berühren. Jene Pflicht muss vielmehr, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Arbeitsvertrages sein.
Aktenzeichen: 1 StR 5/53
Urteil des BGH vom 3. März 1953
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Sch. und Ro. ████ wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. September 1952, soweit diese Angeklagten verurteilt sind, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Vortrag der beiden Revisionen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt anders darzustellen, als die Strafkammer ihn für erwiesen erachtet hat. Mit diesem Vorbringen kann sich das Revisionsgericht nicht auseinandersetzen, weil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist und nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen hat (§ 337 StPO). Auch § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Dort ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Tatrichter die Beweistatsachen einzeln darlegt, auf Grund deren er zu seinen Feststellungen gelangt ist.
Gleichwohl führt die Sachbeschwerde der Angeklagten zur Aufhebung ihrer Verurteilung; denn das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, dass die Angeklagten zum Kreise der Personen gehörten, die der Strafdrohung des § 266 StGB unterliegen.
Sie standen beide im Dienst des Stadtbauamts R. ███. Sch. wird als Werkmeister im Angestelltenverhältnis, R. ███ als Vorarbeiter und Werkmeister im „Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Sch. hatte Kanalbauarbeiten durchzuführen; er war befugt, die ihm unterstellten Arbeiter und die Kanalwagen an den Arbeitsplätzen einzusetzen und die Art der Beschäftigung zu bestimmen. Er durfte „das nötige Material in den städtischen Lagern und bei Privatfirmen anfordern“. R. war ihm unterstellt und hatte seinen Weisungen nachzukommen. Er hatte im Auftrag des Sch. Arbeiter und Fahrzeuge für die Baustellen einzuteilen und die Arbeiter bei der Arbeit zu überwachen, sowie Beschäftigungs- und Urlaubslisten zu führen.
Die Untreuehandlungen der Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass sie Privatpersonen städtischen Sand und Kies überließen und für sie Fuhren mit städtischen Fahrzeugen ausführen ließen, ohne dass die Empfänger dieser Leistungen dafür an die Stadt etwas bezahlten. Nach der Ansicht der Strafkammer haben die Angeklagten dadurch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.
Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass die Angeklagten, wie die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, kraft eines „Treueverhältnisses“ verpflichtet waren, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen. Als Grundlage einer solchen Pflicht sind in § 266 StGB Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft und Treueverhältnis aufgezählt. Hier war in erster Reihe zu untersuchen, ob sich eine Vermögensfürsorgepflicht der Angeklagten im Sinne des § 266 StGB aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Stadt, also aus einem Rechtsgeschäft, ergab. Ihr Dienst brachte es mit sich, dass sie in gewissem Umfang mit städtischem Eigentum umzugehen und durch die Einteilung der Arbeiter und den Einsatz der Fahrzeuge auch sonst Handlungen vorzunehmen hatten, die das Vermögen der Stadt berührten. In entsprechender Lage sind aber die meisten gewerblichen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, ohne dass ihnen schon deshalb aus dem Arbeitsvertrag im Sinne des § 266 StGB die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine solche Pflicht ist vielmehr,
wie in der Rechtsprechung feststeht, nur dann gegeben, wenn sie, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Rechtsverhältnisses ist, nicht aber, wenn sie sich daraus nur nebenher ergibt (vgl. BGHSt 1, 186, 188 mit Nachweisen). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass hier die Betreuung städtischen Vermögens der wesentliche Gegenstand des Arbeitsvertrages der Angeklagten war. Auch ein „behördlicher Auftrag“ dieses Inhalts ist nicht festgestellt, ebensowenig ein „Treueverhältnis“, das, ohne rechtsgeschäftlich geregelt zu sein, sich neben dem Arbeitsvertrag aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben und jene Vermögensfürsorgepflicht für die Angeklagten begründet hätte (vgl. RGSt 70, 205, 207; 71, 295, 299; 72, 347).
Vor allem steht in der Rechtsprechung fest, dass von einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, im Sinne des § 266 StGB nur dann die Rede sein kann, wenn es sich um Pflichten von einigem Gewicht handelt, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist (BGHSt 3, 289, 293 mit Nachweisen). In dieser Hinsicht lassen die Feststellungen vor allem bei dem Angeklagten R. Raum für Zweifel.
Der Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung. Gegebenenfalls wird er unter dem Gesichtspunkt der §§ 135, 242, 246, 263, 350, 357 StGB zu prüfen sein.
Bedenken unterliegt im Übrigen auch der Strafausspruch, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Anwendung des § 27b StGB erwogen wurde. Dies war für jede der drei Monate Gefängnis nicht erreichenden Einzelstrafen zu prüfen (RGSt 58, 235; 59, 21). Dass § 266 StGB neben Freiheitsstrafe Geldstrafe zwingend androht, schließt nicht aus, dass im einzelnen Fall die Freiheitsstrafe durch eine (weitere) Geldstrafe ersetzt wird, wenn die Voraussetzungen des § 27 StGB erfüllt sind.
Mantel Glanzmann Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha
ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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