Treffer
BGH Beschluss

Revision abgewiesen; Beschränkung der Urteilsgründe bei Vorstrafenbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) ergab. Der Senat weist darauf hin, dass Urteilsgründe sich auf das Wesentliche zu beschränken haben und bei Vorstrafen die Mitteilung von Schuldspruch und Rechtsfolgen genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur begründet, wenn die nachprüfende Instanz Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten feststellt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Urteilsgründe haben sich auf das für die Entscheidung Wesentliche zu beschränken; eine ausführliche Darstellung sämtlicher Nebenumstände ist entbehrlich (§ 267 StPO).

3

Bei der Bewertung früherer Verurteilungen genügt in der Urteilsbegründung die Mitteilung von Schuldspruch und den Rechtsfolgen; die Wiedergabe von Einzelheiten früherer Verfahren, die keinen Bezug zum Angeklagten haben, ist nicht erforderlich.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 4. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 552/93 vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █████, dort geboren am █████, █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:

Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 267 Rdn. m.w.N.).

Beschränkt sich die Bewertung der Vorstrafen, wie hier, allein auf die zutreffende Erwägung, der Angeklagte sei mehrfach und nicht unerheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft, so genügt es, von früheren Urteilen Schuldspruch und Rechtsfolgen mitzuteilen. Nicht angezeigt ist es dagegen, alle Einzelheiten des Sachverhalts der früheren Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt vor allem für Einzelheiten, die keinen Bezug zum Angeklagten haben, wie z.B. für die Darlegung von Verletzungen, die ein Mittäter eines 1982 vom Angeklagten begangenen Einbruchs erlitten hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GranderathMaulBrünning
UlsamerWahl
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