Revision und Beschwerde in Beihilfe‑Untreue verworfen – Grenzen zulässiger Rechtsberatung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/90
- Datum
- 21.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Grenzen zulässiger Rechtsberatung sind überschritten, wenn der Berater bewusst tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen verwendet.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nur dann begründet, wenn die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO).
Bei der Festsetzung von Schadensersatz ist die Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu prüfen; der Verweis auf die teilweise Verwertung von Grundstücksvermögen ist zulässig.
Ergeben sich nachträglich für den Verurteilten günstigere Umstände, kann dieser gemäß § 56 StGB eine Änderung der ergangenen Entscheidung beantragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 11. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 552/90 [REDACTED::
in der Strafsache gegen Dr. Günter ██████ aus ████████, geboren am ████ 1946 in █████████, wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 in der Fassung vom 11. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Da der Angeklagte bei seiner Unterstützung und rechtlichen Beratung des █████████ nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen einsetzte (UA S. 104), überschritt er zweifelsfrei die Grenzen zulässiger Rechtsberatung.
Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Solche Fehler weist die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht auf. Hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz hat das Landgericht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten geprüft; es ist rechtlich zulässig, ihn insoweit auf die teilweise Verwertung seines Grundstücksvermögens zu verweisen.
Soweit der Angeklagte geltend macht, seit Erlass des Beschlusses hätten sich neue Umstände zu seinen Gunsten dadurch ergeben, dass der Konkursverwalter der [REDACTED::StC]-Bank die Darlehensforderungen aus Kreditverträgen zur Finanzierung des Projekts [REDACTED::BCT] ausgebucht und Forderungen aus tatsächlich geleisteten Einzahlungen zur Konkurstabelle anerkannt habe, kann der Angeklagte gemäß § 56 StGB eine Änderung der ergangenen Entscheidung beantragen.
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