Treffer
BGH Beschluss

Revision und Beschwerde in Beihilfe‑Untreue verworfen – Grenzen zulässiger Rechtsberatung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/90
Datum
21.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision und Beschwerde gegen Urteil und Bewährungsbeschluss in einem Verfahren wegen Beihilfe zur Untreue. Der BGH verwirft beide Rechtsmittel als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen und der Angeklagte die Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusst unzutreffende, rechtlich unhaltbare Behauptungen überschritt. Die Verpflichtung zum Schadensersatz und die Prüfungen zur Leistungsfähigkeit sind rechtmäßig; bei nachträglich eingetretenen, günstigen Umständen wird auf §56 StGB verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grenzen zulässiger Rechtsberatung sind überschritten, wenn der Berater bewusst tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen verwendet.

2

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nur dann begründet, wenn die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO).

4

Bei der Festsetzung von Schadensersatz ist die Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu prüfen; der Verweis auf die teilweise Verwertung von Grundstücksvermögen ist zulässig.

5

Ergeben sich nachträglich für den Verurteilten günstigere Umstände, kann dieser gemäß § 56 StGB eine Änderung der ergangenen Entscheidung beantragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 11. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 552/90 [REDACTED::]

in der Strafsache gegen Dr. Günter ██████ aus ████████, geboren am ████ 1946 in █████████, wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 in der Fassung vom 11. Februar 1991 werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Da der Angeklagte bei seiner Unterstützung und rechtlichen Beratung des █████████ nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen einsetzte (UA S. 104), überschritt er zweifelsfrei die Grenzen zulässiger Rechtsberatung.

Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Solche Fehler weist die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht auf. Hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz hat das Landgericht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten geprüft; es ist rechtlich zulässig, ihn insoweit auf die teilweise Verwertung seines Grundstücksvermögens zu verweisen.

Soweit der Angeklagte geltend macht, seit Erlass des Beschlusses hätten sich neue Umstände zu seinen Gunsten dadurch ergeben, dass der Konkursverwalter der [REDACTED::StC]-Bank die Darlehensforderungen aus Kreditverträgen zur Finanzierung des Projekts [REDACTED::BCT] ausgebucht und Forderungen aus tatsächlich geleisteten Einzahlungen zur Konkurstabelle anerkannt habe, kann der Angeklagte gemäß § 56 StGB eine Änderung der ergangenen Entscheidung beantragen.

GribbohmFothBeyer
MaulGranderath
Revision und Beschwerde in Beihilfe‑Untreue verworfen – Grenzen zulässiger Rechtsberatung — Themis