Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit und Berichtigung der Urteilsformel bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/88
Datum
25.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubs und mehrerer Fälle schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Zentrale Fragen betrafen die Schuldfähigkeit und die Auswertung eines Gutachtens zu pathologischem Spielen. Der BGH hält fest, dass Spielsucht allein nicht ohne weiteres eine schuldmindernde Störung i.S.v. § 21 StGB begründet. Zudem wird die Urteilsformel berichtigt, da sie einen Verkündungsfehler enthielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil hat grundsätzlich die Anknüpfungstatsachen und die tragenden Gesichtspunkte eines psychiatrischen Gutachtens in geschlossener Form darzustellen; eine nur pauschale Wiedergabe führt jedoch nicht zwingend zur Aufhebung, wenn aus den Gesamtumständen und dem Gutachten erkennbar ist, dass kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.

2

Eine pathologische Spielleidenschaft begründet nicht automatisch eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB und damit auch nicht ohne weitere Befunde eine schuldmindernde Wirkung nach § 21 StGB.

3

Bei einer Abweichung zwischen den tatsächlichen Feststellungen und der Urteilsformel ist die berichtige Berichtigung der Urteilsformel zulässig und geboten, wenn ein Verkündungsversehen vorliegt.

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Die Revision ist mangels darlegbarer und erheblicher Rechtsfehler, die das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflussen, zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Ludwig ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1934 in █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Dr. v. Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juni 1988 wird verworfen, doch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass die vom Angeklagten begangenen räuberischen Erpressungen in drei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub begangen wurden.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon (laut Urteilsformel) in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte, krankheitshalber seit 1. April 1985 auf eigenen Wunsch nur noch halbtags berufstätig, war schließlich der Arbeit ganz ferngeblieben und deshalb nach einigen Monaten zum 31. August 1986 entlassen worden. Er ging dann keiner geregelten Arbeit mehr nach, folgte vielmehr seinem Entschluss, „seinen Lebensunterhalt fortan aus seinen häufigen Spielbankbesuchen und -gewinnen zu bestreiten“ (UA S. 5). Doch führten die Spielbankbesuche zu Verlusten, aus denen sich bald Schulden in Höhe von mindestens 20.000 DM ergaben; außerdem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Mit dem in ähnlicher wirtschaftlicher Misere befindlichen und ebenfalls häufig die Spielbank besuchenden Mitangeklagten erörterte der Angeklagte die Situation. Beide fassten zur Besserung der Lage bewaffnete Überfälle auf Geschäfte oder Banken ins Auge. Dementsprechend überfiel der Angeklagte, jeweils maskiert und mit einer Gaspistole versehen, in der Zeit vom 7. Januar bis zum 10. Juni 1987 teils allein, teils gemeinsam mit dem Mitangeklagten fünf Geschäfte und Banken und erbeutete zusammen etwa 54.000 DM.

Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; doch berichtigt der Senat die Urteilsformel.

Der Erörterung bedarf nur die Frage der Schuldfähigkeit. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: „Der Angeklagte ███████ war bei Begehung aller Taten voll schuldfähig. Soweit u. a. seine Spielleidenschaft eine Triebfeder zu seinen Taten bildete, kann dieser für sich allein, auch in der Form des ‚pathologischen Spielens‘, keine erhebliche schuldmindernde Bedeutung im Sinne von § 21 StGB beigemessen werden“ (UA S. 13) und weiter:

„Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ████, der sich auch zur Frage der Relevanz einer pathologischen Spielleidenschaft, ohne dass weitere neurologische Befunde und dergleichen hinzukommen, im Rahmen des § 21 StGB geäußert hat“ (UA S. 15).

Nach Meinung des Generalbundesanwalts fehlt eine in sich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und die Wiedergabe der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung. Dem ist zuzugeben, dass das Landgericht sich nicht an die durch die Rechtsprechung normierte Verpflichtung gehalten hat, Anknüpfungstatsachen und tragende Gesichtspunkte eines Gutachtens in geschlossener Darstellung in das Urteil aufzunehmen (vgl. BGHSt 12, 311; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 32); das Landgericht hat auch nicht mitgeteilt, was der Sachverständige unter „pathologischer Spielleidenschaft“ versteht.

Jedoch führt das im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils. Ob es eine eigene einheitliche psychische Störung „Spielsucht“ oder „Spielleidenschaft“ gibt, ist umstritten und erscheint fraglich. Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des „pathologischen Spielens“ bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, dass, wer damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i. S. von § 20 StGB aufweist (vgl. Kröber Forensia 1987, 113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361; Koehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen – DSM III – S. 303). Dieser Meinung ist offensichtlich auch Prof. Dr. ████, der eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall nur beim Mitangeklagten, der zusätzlich eine hirnorganische Veränderung aufwies, nicht ausschloss, die Spielleidenschaft allein beim Angeklagten aber nicht genügen ließ. Angesichts der gesamten Umstände, die von vornherein kaum Anhalt für die Annahme boten, das Spielen des Angeklagten deute andererseits auf verminderte Schuldfähigkeit hin, stellt die nur pauschale Wiedergabe des Gutachtens hier keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings sind in der Urteilsformel zwei Fälle tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs aufgeführt, während die von den tatsächlichen Feststellungen getragene rechtliche Würdigung von drei solchen Fällen spricht. Die Umstände des Falles zeigen,

dass dem Landgericht ein Verkündungsversehen unterlaufen ist, das den anderen Verfahrensbeteiligten nicht verborgen geblieben sein kann. Deshalb ist die Berichtigung der Urteilsformel geboten (vgl. Hürxthal aaO § 260 Rdn. 14).

Maul Gribbohm Schauenburg Gerlach Foth v. Gerlach

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