Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung und möglicher Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/82
- Datum
- 21.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten; Tatbestandsmerkmale und Strafzumessungsgründe dürfen nicht in unzulässiger Weise doppelt verwertet werden.
Eine strafverschärfende Würdigung, die eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeit des Opfers annimmt, muss durch konkrete, tragende Feststellungen gedeckt sein; fehlen solche Feststellungen, ist die Strafzumessung zu überprüfen.
Liegen intensive frühere persönliche Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie keine ausdrückliche Aufkündigung der Beziehung vor, können die Umstände für die Annahme einer einmaligen Entgleisung sprechen und eine mildere Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung in Betracht ziehen lassen.
Reicht die Begründung des Strafausspruchs nicht aus, die erhobenen strafschärfenden Gesichtspunkte zu tragen, kann der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 16. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 552/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Landwirt Hubert ██████ aus ███, geboren am ███ 1958 in ███ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 16. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten und die Bemerkung, er hole sich nur, was ihm zustehe, seine Missachtung gegenüber der Persönlichkeit seiner früheren Freundin zum Ausdruck gebracht habe; er vertrete offensichtlich die Auffassung, er habe mit dem Mädchen aufgrund ihres mehrjährigen Verhältnisses nach seinem Belieben verfahren können und sie sei – einer Sache vergleichbar – in seinem Eigentum gestanden (S. 17 UA).
Soweit diese Würdigung auf die Missachtung des entgegenstehenden Willens von Gabriele H[REDACTED] abstellt, wäre hierin ein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu erblicken; soweit die Strafkammer dem Angeklagten eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeit seiner Freundin anlastet, ist dieser Vorwurf mit den übrigen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Nach ihnen hat der Angeklagte mehr als vier Jahre lang Liebesbeziehungen zu dem Mädchen unterhalten und hat mit ihr in letzter Zeit auch ständig Geschlechtsverkehr gehabt (S. 17 UA). Nach Ablauf der Lehrzeit des Mädchens hatten sie heiraten wollen (S. 5 UA). Dass Gabriele H[REDACTED] ihre Beziehungen zu dem Angeklagten nicht mehr fortsetzen wollte, hat sie dem Angeklagten nie ausdrücklich gesagt; sie hat dem Angeklagten ihre Freundschaft offenbar nie aufgekündigt. Dem Angeklagten kam ihr Verhalten deshalb lediglich merkwürdig vor, und er hatte nur das Gefühl, dass ‚etwas nicht stimme‘ und dass ‚es nicht mehr richtig‘ sei. Hierüber wollte er sich nicht nur Gewissheit verschaffen, sondern er wollte auch versuchen, das Mädchen wieder für sich zurückzugewinnen, und wollte deshalb eine Aussprache mit ihr herbeiführen (S. 5 UA).
Der Angeklagte hat sich dann in der Tatnacht allerdings dazu entschlossen, mit dem Mädchen gewaltsam zu verkehren, und er war hierbei der Meinung, sich nur das zu holen, was ihm zustehe (S. 6 UA). Das muss unter den gegebenen Umständen jedoch nicht bedeuten, dass er nunmehr seine bisher offenbar vorhanden gewesene enge persönliche Bindung an Gabriele H[REDACTED] aufgegeben hatte und sie nur noch als Objekt seiner Leidenschaft benutzen wollte. Eine solche Feststellung hat die Strafkammer nicht getroffen. Es ist daher möglich und mangels gegenteiliger Feststellungen sogar naheliegend, dass der Angeklagte die bisherige Einstellung seiner Freundin gegenüber beibehalten und sich nur aus Wut über ihr Verhalten zu der Vergewaltigung hat hinreißen lassen. Dass er sie dadurch nach Art eines Sexualtäters, der sich ein beliebiges Opfer aussucht, wie eine Sache behandeln und sie zum bloßen Objekt seiner Leidenschaft herabwürdigen wollte, ist den bisher von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese schließen es vielmehr nicht aus, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung des bisher im Wesentlichen rechtstreuen Angeklagten gehandelt hat, die auf die besonderen Umstände zurückzuführen ist, welche sich aus seinen langjährigen Beziehungen zu seiner Freundin und dem Anlass der Tat ergeben haben. Sie hätten der Strafkammer Anlass dazu geben können, die Möglichkeit zur Verhängung einer milderen Strafe und deren Aussetzung zur Bewährung zu prüfen."
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
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