Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen (passiver/aktiver) Bestechung und Untreue im Bundesbeschaffungsamt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/60
Datum
14.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter schwerer passiver bzw. aktiver Bestechung sowie (Beihilfe zur) Untreue im Zusammenhang mit der Kanisterbeschaffung. Zentral war u.a., ob Verfahrensfehler vorlagen und ob für § 332 StGB eine pflichtwidrige Amtshandlung als Bezugspunkt der Vorteilsgewährung hinreichend festgestellt ist. Der BGH verwarf die Revisionen: Die geltend gemachten Aufklärungs- und Beweisantragsrügen waren teils unzulässig oder unbegründet; die Beweiswürdigung blieb revisionsrechtlich hinzunehmen. Materiellrechtlich genügte die Annahme bloßer „innerer Befangenheit“ nicht, doch trugen die weiteren Feststellungen die Verurteilungen, weil Vorteile als Gegenleistung für pflichtwidrige dienstliche Bevorzugung verlangt/gewährt wurden; die Untreue wurde u.a. in der verteuernden Zwischenschaltung eines Zwischenhändlers gesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die (schwere) Bestechlichkeit/Bestechung ist erforderlich, dass die Vorteilsgewährung bzw. das Vorteilsstreben auf eine pflichtwidrige Amtshandlung bezogen ist; die bloße innere „Belastung“ eines Ermessensbeamten durch einen erwarteten Vorteil genügt hierfür nicht.

2

Eine pflichtwidrige Amtshandlung eines Ermessensbeamten liegt bereits dann vor, wenn er sich innerhalb seines Ermessensspielraums vom Gedanken an einen erhaltenen oder versprochenen Vorteil leiten lässt statt allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

3

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn nicht konkret vorgetragen wird, welche weiteren Beweismittel zur gebotenen Aufklärung hätten herangezogen werden müssen; das Unterlassen zusätzlicher Fragen an Zeugen kann mit der Revision regelmäßig nicht beanstandet werden.

4

Von der in §§ 243, 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Hauptverhandlung kann in Einzelheiten aus Zweckmäßigkeitsgründen abgewichen werden, wenn der Gesamtaufbau gewahrt bleibt und die Verfahrensbeteiligten nicht widersprechen.

5

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn aufgrund eines bereits erstatteten Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen angesehen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den Oberst ██, 2. den Kaufmann ███,

wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. März 1961 in der Sitzung am 14. März 1962, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ bei der Verkündung, █████████████████████████████ der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. November 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Betrag von 5000 DM wurde für den Staat verfallen erklärt.

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ██████

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer einen von der Verteidigung gestellten Hilfsantrag auf Vernehmung eines Technikers als Sachverständigen über „die Beschaffenheit der Altkanister nach der Hangelarer Lagerung“ übergangen habe. Dass die Urteilsgründe diesen Antrag nicht ausdrücklich erwähnen, ist richtig. Zur Aufhebung des Urteils kann das jedoch nicht führen. Mit dem Antrag sollte offenbar bewiesen werden, dass die später festgestellten Schäden an den von ████████ gelieferten Kanistern auf die Lagerung in Hangelar zurückzuführen seien. In diese Richtung ging ein von ███ gestellter Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den die Strafkammer in den Urteilsgründen (S. 184 UA) ablehnend beschieden hat. Ersichtlich wollte die Strafkammer damit auch den Antrag des Angeklagten ██████ erledigen, wenn sie ihn auch nicht ausdrücklich erwähnte. Es kann daher auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten ███ (B I 2) verwiesen werden.

2. Die Rüge, das Landgericht hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob durch die Einschaltung ███s als Zwischenhändler eine Verteuerung der Gebrauchtkanister eintreten musste, geht fehl. Zur Beantwortung einer so einfachen Frage brauchte das Landgericht keine besondere Sachkunde.

Ebensowenig war die Strafkammer genötigt, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob das Altkanistergeschäft für den Angeklagten ███████ mit großem Risiko verbunden war. Dass dies nicht der Fall war, legt die Strafkammer auf Grund eigener Sachkenntnis zutreffend dar (S. 180 UA).

3. Soweit im Übrigen zu verschiedenen Punkten gerügt wird, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, sind die Rügen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Dass die Strafkammer an einen Zeugen weitere Fragen hätte stellen müssen, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125, 126).

4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkammer hätte die Zeugen ██ ███ und ██ █████ § 65 StPO nicht beeidigen dürfen.

Ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist in der Revision nur darauf nachprüfbar, ob sie von Rechtsirrtum beeinflusst ist (BGHSt 9, 71, 72). Hierfür gibt der Sachverhalt keinen Anhalt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Strafkammer den Begriff der Beteiligung falsch ausgelegt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass ████████ bei Abgabe seiner gutachtlichen Äußerungen von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, von einem vorsätzlichen Handeln zum Nachteil des Bundes bei ihm also keine Rede sein kann.

5. Die weitere Rüge, das Landgericht stütze das Urteil u. a. auf Urkunden, „deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht nachgeprüft werden“ könne, entspricht in dieser allgemeinen Form nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie ist auch deshalb unzulässig, weil sie im Grunde eine Protokollrüge darstellt (BGHSt 7, 162), da sie offenbar daraus hinausläuft, dass sich die Verlesung nicht aus dem Protokoll ergebe. Das trifft auch für den Einwand zu, dass nach dem Protokoll nicht mit Gewissheit geprüft werden könne, was Gegenstand der Urteilsfindung geworden sei.

6. Das Gericht ist nicht gehindert, ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis als Beweisanzeichen zu verwerten, auch wenn es in der Hauptverhandlung widerrufen wurde. Dass jenes Geständnis hier in unzulässiger Weise in die Verhandlung eingeführt wurde, wird nicht behauptet.

7. Die Revision bringt vor, die beiden Angeklagten seien nicht im Zusammenhang zur Sache vernommen worden, bevor die Strafkammer in die Beweisaufnahme eingetreten sei. Aus dem Sitzungsprotokoll sowie auch aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt sich für den Angeklagten ██████ das Gegenteil. Soweit beanstandet wird, dass die beiden Sachverständigen noch während der Vernehmung des Beschwerdeführers gehört worden seien, wird auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge des Angeklagten ███ (B I) verwiesen. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang stellen wiederum eine bloße Protokollrüge dar.

II. Die Sachbeschwerde

1. Was die Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Tatsachen, die das Landgericht seiner Entscheidung als Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legt, sind im Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt. Wenn die Strafkammer in der Schilderung des Sachverhalts an einzelnen Stellen davon spricht, dass der Angeklagte dieses oder jenes gesagt oder getan haben „will“, so wird damit nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, die allerdings an anderer Stelle nochmals in Zusammenhang gebracht wird. Was die Strafkammer von der Einlassung hält, hat sie in der Beweiswürdigung dargelegt. Das gilt insbesondere für die auf S. 53 UA enthaltenen Angaben über die Umstände bei der Übergabe der 5000 DM. Aus der Beweiswürdigung auf S. 147/148 UA ergibt sich, was die Strafkammer hinsichtlich der Absichten und des Vorsatzes der beiden Angeklagten zu diesem Punkt für bewiesen hält. Im Übrigen braucht auf wirkliche oder vermeintliche stilistische Mängel des Urteils nicht eingegangen zu werden, da es für den Erfolg der Revision nicht hierauf, sondern allein auf etwaige Rechtsfehler ankommt.

Wenn die Revision bemängelt, dass in den Urteilsgründen gewisse Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht angeführt und gewürdigt werden, so verkennt sie, dass das Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung allein von den Urteilsfeststellungen auszugehen hat. Dass mit der Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht angegriffen werden kann, trägt die Revision selbst vor, ohne aber solche Angriffe zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob durch die Handlungsweise des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Auch soweit die Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ gerügt wird, handelt es sich in Wirklichkeit um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer von dem Sachverhalt, den sie dem Urteil zugrunde legte, überzeugt war. Dass einzelne Punkte nach Ansicht der Verteidigung zweifelhaft geblieben seien, ist bedeutungslos. Verstöße gegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichtlich.

2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Ausführungen auf S. 100/101 UA für sich allein betrachtet rechtlich bedenklich waren, insbesondere wenn es hier (ähnlich wie auf S. 146 UA) heißt:

„Verfolgte er aber bei diesen seinen Dienstgeschäften irgendwelche persönlichen Vorteile, ließ er sich von denjenigen, die seine Idee eines Kunststoffkanisters in die Tat umsetzen sollten, ein Entgelt in irgendwelcher Form, auch immer versprechen oder gewähren oder trat er mit derartigen Forderungen an die Entwickler heran, dann versah er seine Dienstgeschäfte im Ergebnis nicht mehr unentgeltlich und handelte bestechlich. Dann waren unvermeidlich seine Amtshandlungen auch dann von eigenem Vorteilsstreben belastet, wenn lediglich eine spätere Beteiligung gewünscht oder in Aussicht gestellt war…“

Ferner:

„Ein Beschaffer kann nicht unbefangen an die Vergabe eines Auftrages herangehen, wenn ihm von irgend einem Bewerber ein Vorteil winkt, wenn die Forderung gerade dieses oder jenes Bewerbers seinem eigenen Nutzen selbst für einen späteren, noch unbestimmten, aber in Aussicht genommenen Zeitpunkt dient.“

Diese Ausführungen sind ersichtlich von den in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 251 und 77, 75) enthaltenen Wendungen beeinflusst, dass ein Ermessensbeamter schon dadurch gegen seine Amtspflicht verstoße, dass er an seine Ermessensentscheidung nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangehe, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liege, weil durch eine solche Belastung sein Urteil regelmäßig getrübt werde.

Für den Tatbestand der schweren Bestechung ist dies nicht ausreichend, vielmehr ist es, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (vgl. BGHSt 15, 88, 91; BGH 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, NJW 1961, 469 Nr. 18), unerlässlich, dass die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben sich auf eine pflichtwidrige Handlung bezieht. Pflichtwidrig ist allerdings die Amtshandlung eines Ermessensbeamten bereits dann, wenn er sich innerhalb seines Ermessensspielraums von dem Gedanken an den erhaltenen oder versprochenen Vorteil leiten lässt, statt allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu handeln. Der schwere Bestechung macht sich der Ermessensbeamte also nicht schon durch das Sichversprechenlassen oder durch die Annahme von Vorteilen schuldig, sondern erst dadurch, dass er diese Vorteile für eine Amtshandlung sich versprechen lässt oder entgegennimmt, die mindestens in dem angegebenen Sinne pflichtwidrig wäre. Das kommt in den angeführten Bemerkungen im angefochtenen Urteil nicht genügend zum Ausdruck.

Den Bestand des Urteils gefährden diese Ausführungen der Strafkammer indessen nicht. Denn die weiteren Feststellungen lassen erkennen, dass der Angeklagte ██████ für sich die Beteiligung an der späteren „Plastico“ verlangt und sie sich hat versprechen lassen als Gegenleistung für die dienstliche Bevorzugung der Gesellschaft und besonders des Angeklagten ███████, also für eine pflichtwidrige Amtshandlung. Das ergibt sich für die erste Bestechungshandlung insbesondere aus den Feststellungen S. 125/126 UA:

„Die großzügige Bereitschaft ████, dem Angeklagten █████████ Möglichkeit des Erwerbes einer Kapitalbeteiligung von 16 670 DM an dem von ihm, ████, einzubringenden Kapital einzuräumen und vorerst über Jahre zinslos zu kreditieren, findet ihre überzeugende Erklärung nur darin, dass ███ sich schon auf dem Wege über das eigene Interesse ███ dessen uneingeschränkte Unterstützung nicht nur im Allgemeinen bei Förderung dieses Projektes im BVM sichern, sondern vornehmlich die Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen der Plastico erkaufen wollte.“

„Auch ███ konnte sich sagen und hat sich gesagt, dass ihm diese Vorteile gerade im Hinblick auf seine dienstliche Stellung versprochen wurden und man von ihm als Gegenleistung bei seinen dienstlichen Entscheidungen die besondere Förderung der Interessen der Plastico erwartete.“

Die Begehung der pflichtwidrigen Handlung gehört nicht zum Tatbestand der schweren Bestechung (BGHSt 15, 88, 97). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in der Betätigung des Entschlusses, Gebrauchtkanister zu beschaffen, eine Pflichtwidrigkeit findet, die den Weg für baldige und leichtere Einführung der Plastico-Kanister freimachen sollte. Die Erörterung dieser Pflichtwidrigkeit war auch sachgemäß, da sie für die Beweisführung und für die Strafzumessung von Bedeutung war.

Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte ████, als er dem Mitangeklagten ███ durch Übergabe der Anzeige der Firma ███████ das Gebrauchtkanistergeschäft in die Hände spielte, durch die Bemerkung: „Wenn das aber was wird, machen wir das Geschäft gemeinsam“, die Forderung gestellt, an dem Gewinn des Geschäfts beteiligt zu werden (S. 146/147 UA). Dass die Heranziehung des Angeklagten ██ für das Altkanistergeschäft eine Pflichtwidrigkeit war, stellt die Strafkammer mit Recht fest.

Schließlich war die Hingabe von 5000 DM nach den Urteilsfeststellungen ein Entgelt sowohl für die bereits begangenen Pflichtwidrigkeiten als auch für erwartete weitere pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten ██████ zugunsten █████████ (S. 148 UA).

Die pflichtwidrigen Handlungen, für die die Vorteile jeweils gefordert oder versprochen wurden, waren auch hinreichend bestimmt. Sie sollten, soweit die Beteiligung verlangt und versprochen wurde, jedenfalls in der Bevorzugung der Plastico bei der Ausrüstung der aufzustellenden Streitkräfte mit Kanistern bestehen.

Dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten, soweit es die Beschaffung der Gebrauchtkanister betrifft, den Tatbestand der fortgesetzten Untreue gesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass zwischen dem Bund und dem Angeklagten ██████ auf Grund seiner Anstellung und der ihm übertragenen Aufgaben ein Treueverhältnis bestand, das ihn auf seinem Gebiet als Sachbearbeiter im Beschaffungsamt verpflichtete, die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen, bedurfte keiner näheren Darlegungen. Dass er selbst keine Aufträge vergeben konnte, sondern sie nur vorzubereiten hatte, schließt eine Untreuehandlung ebensowenig aus wie einen Verstoß gegen § 332 StGB.

Eine pflichtwidrige, schadenverursachende Handlung sieht die Strafkammer mit Recht darin, dass der Angeklagte die Beschaffung der Kanister über ███ veranlasste, weil sich schon durch die Einschaltung eines Zwischenhändlers der Preis erhöhen musste. Die Strafkammer hat eine weitere Untreuehandlung darin gesehen, dass der Angeklagte auch nach Kenntnis eines Gutachtens des Gießenener Instituts nichts unternahm, um den durch Lieferung schadhafter Kanister drohenden Schaden abzuwenden, wozu er nach Sachlage imstande gewesen wäre. Auch dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Dass die Strafkammer auch bezüglich der Untreue eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hatte nur die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Gründe anzuführen. Dass der Angeklagte ██████ nicht Beamter auf Lebenszeit war, brauchte sie nicht ausdrücklich als Strafmilderungsgrund zu bewerten, zumal seine Dienstpflichten hierdurch nicht eingeschränkt waren.

B. Die Revision des Angeklagten ██ ███

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision hält die §§ 243, 244 Abs. 1 StPO für verletzt, weil die Sachverständigen und einzelne Zeugen über Punkte vernommen worden seien, bevor der Beschwerdeführer selbst zu ihnen habe Stellung nehmen können.

a) Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung geht hervor, dass sich der Angeklagte ██ ███ in der Sitzung vom 13. Oktober 1959 über seine persönlichen Verhältnisse sowie über sein Bekanntwerden mit ██████ und seine Beziehungen zur Plastico geäußert hat (Bl. 1116 R, 1117 d.A.). Er ist nach dem Protokoll am 13. und 14. Oktober 1959 mehrmals zur Sache vernommen worden, ohne dass der Gegenstand seiner Vernehmung angegeben ist. In der Niederschrift über die Sitzung vom 14. Oktober 1959 heißt es dann im Anschluss an die Vernehmung des Angeklagten ██████ (Bl. 1123 R, 1124 d.A.):

„Der Sachverständige Dr. Elze bekundete hinsichtlich der Altkanister zur Sache. Daraufhin wurde der Angeklagte ██████ weiter zur Sache vernommen. Der Sachverständige Dr. Elze erstattete eine gutachtliche Äußerung über die Frage grundüberholter bzw. regenerierter Kanister. Daraufhin bekundete der Sachverständige Dr. Spahn zur selben Frage zur Sache. Der Angeklagte ███ wurde weiter zur Sache gehört. Zum Angebot ███ vom 23. September 1956 und dem Schreiben der Hansa-Montan vom 23. Dezember 1956 bekundeten die Sachverständigen Dr. Spahn und Dr. Elze weiter zur Sache.“

Auch im weiteren Verlauf der Sitzung wurden die Angeklagten gehört. Laut Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober 1959 wurde der Angeklagte ███ in dieser Sitzung weiter zur Sache vernommen.

Hiernach ist es nicht auszuschließen, dass die Sachverständigen gehört worden sind, bevor der Angeklagte zum Altkanistergeschäft gehört worden war.

Wie sich aus dem Protokoll in seinem Zusammenhang ergibt, wurden die Sachverständigen in der Sitzung vom 14. Oktober 1959 aber lediglich zur Klärung einiger technischer Begriffe wie „regeneriert“ und „grundüberholt“ und allgemein über Eigenschaften von Alt- und Neukanistern gehört, offenbar weil sich während der Vernehmung des Angeklagten ██████ das Bedürfnis hierzu ergeben hatte. Ihr eigentliches Gutachten, nämlich zur Beschaffenheit der vom Angeklagten gelieferten Altkanister, haben die Sachverständigen erst viel später, in der Sitzung vom 30. Oktober 1959 im Anschluss an den eingenommenen Augenschein, erstattet (Bl. 1174 d.A.). Das wird auch durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer der Strafkammer bestätigt. Die Revision vermag selbst nicht das Gegenteil darzulegen. Ihr Hinweis, dass sich laut Protokoll die Sachverständigen „zur Sache“ geäußert haben, genügt hierzu nicht, denn damit wird über den näheren Inhalt der Äußerungen nichts ausgesagt.

Dass sich die Sachverständigen zu den angegebenen Punkten äußerten, bevor möglicherweise der Angeklagte ███████ Gelegenheit hatte, zum Anklagevorwurf wegen des Altkanistergeschäfts Stellung zu nehmen, kann die Revision nicht begründen. Die Sachverständigen haben zwar gewisse technische Fragen beantwortet, was eine Sache der Beweisaufnahme ist, die nach § 244 Abs. 1 StPO auf die Vernehmung der Angeklagten zu folgen hat. Von der in den §§ 243, 244 Abs. 1 StPO angeordneten Reihenfolge kann jedoch in Einzelheiten abgesehen werden, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, der Aufbau der Hauptverhandlung im Ganzen gewahrt bleibt und die Beteiligten nicht widersprechen (vgl. BGHSt 8, 384; RGSt 60, 179, 182; 53, 176, 178).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es konnte für die Erforschung des Sachverhalts und auch für die Angeklagten nur von Vorteil sein, wenn bereits bei ihrer Vernehmung von fest umrissenen Begriffen ausgegangen wurde. Es ist unbedenklich und entspricht der Üblichkeit, dass sich das Gericht schon in diesem Verfahrensabschnitt durch Befragung der Sachverständigen gewisse technische Kenntnisse verschaffte, die es sich übrigens auch auf andere Weise – auch schon vor der Hauptverhandlung – hätte verschaffen können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagten durch dieses Verfahren, gegen das sie keine Einwendungen erhoben haben, in ihrer Verteidigung benachteiligt worden sind.

b) Auch sonstige Verstöße gegen die §§ 243, 244 Abs. 1 StPO, die die Revision begründen könnten, sind nicht nachgewiesen.

Die Revision verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1957, 1527 = BGHSt 10, 342 und bringt vor: Die Strafkammer habe den zu erforschenden Sachverhalt in einzelne Teilakte aufgegliedert. Sie habe bei der Vernehmung des Angeklagten ███ nicht angegeben, zu welchem Teilabschnitt diese Vernehmung erfolgte. In ähnlicher Weise seien Zeugen und Sachverständige gehört worden, ohne dass das Beweisthema bezeichnet worden sei. Es sei nicht ausgeblieben, „dass deshalb Zeugen über Tatsachen bekundeten, zu denen der Angeklagte ███ noch keine Stellung genommen hatte.“

Insoweit handelt es sich um bloße Protokollrügen, die unzulässig sind. Dass Zeugen über Tatsachen ausgesagt haben, zu denen der Angeklagte ████████████ nicht gehört war, kann auch kaum darauf beruhen, dass das Beweisthema nicht jeweils im Protokoll angeführt ist. Soweit jene Tatsachen nicht bezeichnet sind, entspricht die Rüge auch nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.

Der dem Urteil BGHSt 10, 342 zugrunde liegende verfahrensrechtliche Sachverhalt war übrigens anders gelagert als der vorliegende Fall. Dort lautete die Anklage u. a. auf fortgesetzten Betrug und der Angeklagte war zunächst zu keinem einzelnen Betrugsfall vernommen worden, er wurde erst im Zusammenhang mit den Zeugenvernehmungen dazu gehört. Hier aber sind die Angeklagten vor den Zeugenvernehmungen, wie das Sitzungsprotokoll beweist, das übrigens durch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter bestätigt wird, ausführlich über die Anklage gehört worden. Die Vernehmung der beiden Angeklagten nahm 2 1/2 Tage in Anspruch. Dass die Angeklagten zu einzelnen Punkten auch noch später ergänzend gehört wurden, war nicht unzulässig. Solche zusätzliche Anhörung mag in größeren Verfahren und bei großem Prozessstoff wie im vorliegenden Falle zweckmäßig sein. Der Angeklagte wird dadurch in seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt, da er ja zu einzelnen Punkten noch genauer und im Einzelnen Stellung nehmen kann.

Da hiernach der Angeklagte ███ schon im Zusammenhang über den Vorwurf wegen des Altkanistergeschäfts vernommen war, liegt kein Gesetzesverstoß darin, dass er nach der Vernehmung des Zeugen ██████ am 16. Oktober 1959 (Bl. 1133 R, 1134 d.A.) nochmals „über das Altkanistergeschäft bezüglich Nachtragsaufträgen an Fa. █████ gehört wurde; und zwar, wie das Protokoll angibt, im Zusammenhang mit der Übergabe von 5000 DM an den Angeklagten █████.

Ebensowenig kann es die Revision begründen, dass der Angeklagte in der Sitzung vom 23. Oktober 1959 an Hand eines Kunststoffkanistermodells die Herstellung und den Werdegang der Kunststoffkanister erklärte, auch wenn der Zeuge ██████, der hierüber auch Auskunft geben konnte, schon in einer früheren Sitzung vernommen worden war.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll vom 15. Oktober 1959, dass die Zeugen ███████, ████████, Dr. ████, ██ und ████████ „im Einvernehmen aller Beteiligten“ vernommen wurden, so dass insoweit auch eine zulässige Rüge mit Rücksicht auf die oben angeführte Rechtsprechung keinen Erfolg haben könnte.

2. Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, einen weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass „die Verformungen und sonstigen Schäden der Blechkanister wenigstens möglicherweise zum wesentlichen Teil auf das Abkippen in Hangelar und die anschließende Lagerung im Freien zurückzuführen seien.“ Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil (S. 184 UA) mit der Begründung abgelehnt, die Beweisaufnahme habe mit Sicherheit ergeben, dass der große Umfang der äußeren und inneren Rostschäden nicht auf das Abkippen und auch nicht auf die Lagerung in Hangelar zurückgeführt werden könnten. Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte. (Die Ergänzung der Begründung in der Revisionsverhandlung kann nicht berücksichtigt werden.)

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Im Allgemeinen darf zwar ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gegenteil der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache bereits bewiesen sei. Hier handelte es sich aber um die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Die Anhörung eines solchen kann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hat, wie sich aus ihren Darlegungen S. 59 UA ergibt, ihre Überzeugung, dass die Schäden an den Kanistern im Wesentlichen schon vor ihrer Abnahme bei ███ vorhanden waren, vor allem aus dem Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen Dr. Elze und Dr. Spahn gewonnen. Es war daher zulässig, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen.

Im Hinblick auf die Revision des Angeklagten ██ sei zu diesem Punkt noch bemerkt: Dass ein weiterer, technischer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen würde, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen waren, ist nicht hinreichend dargetan. Deren Sachkunde war für die Beweisfragen nicht zweifelhaft, weil es sich im Wesentlichen um chemische Veränderungen an den Kanistern handelte.

3. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins in einem militärischen Depot zur Besichtigung der dort lagernden nicht von ███ gelieferten Kanister hat die Strafkammer nicht stattgegeben, weil ein Vergleich mit den seinerzeit von ███ gelieferten Kanistern nicht mehr möglich sei, da diese inzwischen voll regeneriert worden seien (S. 184 UA). Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung beanstandet die Revision mit Recht. Denn die Strafkammer hat selbst, wie sie auf S. 95 des Urteils anführt, zwar nicht Kanister in Hangelar, aber doch solche besichtigt, die aus den früher dort lagernden von ██████ gelieferten Beständen stammen. Auch die Sachverständigen haben ihrer Untersuchung und ihren Gutachten offenbar Kanister zugrunde gelegt, die noch aus jenen Beständen vorhanden waren. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein Vergleich zwischen den von ███ gelieferten und anderen im Depot der Bundeswehr gelagerten Kanistern nicht mehr möglich sein sollte. Ob hierzu ein Augenschein dienlich war, mag fraglich sein. Die Strafkammer ist aber hierauf nicht eingegangen.

Ist der Beweisantrag hiernach auch mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden, so kann andererseits das Urteil nicht auf diesem Fehler beruhen. Denn es würde an der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten nichts ändern, wenn sich unter den gegenwärtigen Beständen der Bundeswehr Kanister befanden und sogar in Gebrauch sein sollten, die nach längerer Verwendung in einem so schlechten Zustand waren wie die von dem Angeklagten █████████████████████.

4. Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge durchdringen, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht gewährt worden.

Die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO) gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Umgekehrt ist gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Abs. 2 StPO), soweit nicht etwa eine Berichtigung des Protokolls herbeigeführt wird.

Das Sitzungsprotokoll vom 26. November 1959 enthält den Vermerk, dass die Angeklagten – also auch der Angeklagte ██████ – das letzte Wort hatten (Bl. 1198 der Akten). Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe dem Angeklagten ████████ während seiner Ausführungen das Wort entzogen, findet im Protokoll keine Stütze. Der Senat kann daher auf das dem Inhalt des Protokolls widersprechende Revisionsvorbringen nicht eingehen. (In den Fällen RGSt 9, 69; 61, 317; BGHSt 3, 368 ergab sich der beanstandete Verfahrensfehler aus dem Protokoll.)

Im Übrigen könnte auf die Maßnahme des Vorsitzenden die Revision nur gestützt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger hierüber einen Beschluss des Gerichts herbeigeführt hätten (§ 238 Abs. 2 StPO; BGHSt 3, 368; RG GA 46, 337). Dieses Erfordernis entfällt zwar dann, wenn dem Angeklagten das letzte Wort überhaupt nicht oder nicht erkennbar gewährt worden ist (RGSt 61, 317) oder die Maßnahme des Vorsitzenden der Nichtgewährung des letzten Wortes gleichkommt (BGH aaO; Anm. von Jagusch in LM Nr. 1 zu § 258 StPO). So war der Fall aber nach dem Vorbringen der Revision nicht gelagert. Der von Eb. Schmidt (Komm. 2. StPO Bem. 29 zu § 238) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Angeklagte hatte übrigens einen Verteidiger.

5. Zur Rüge, dass durch die Beeidigung des Zeugen ██████ § 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sei, wird auf die Stellungnahme zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten ██████ (A I 4) Bezug genommen.

II. Die Sachrüge

1. Zur aktiven Bestechung

Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) ist im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Der Revision mag zugegeben werden, dass die Schlussbemerkung zum Bestechungsvorwurf auf S. 175 UA für den Tatbestand der aktiven Bestechung allein ebensowenig genügen würde, wie die Ausführungen auf S. 100/101 für den Tatbestand der schweren passiven Bestechung. Die Ausführungen sowohl zu dem Verhalten ██████ wie auch zu den Handlungen ███ ergeben jedoch, dass die Strafkammer überzeugt war, der Beschwerdeführer habe seine Versprechungen gemacht und ████ 5000 DM gegeben, um ihn zur „einseitigen Interessenwahrung“ der Plastico und des Angeklagten ████████████ damit zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen (S. 164, 166, 173 UA). Wegen des Begriffs der pflichtwidrigen Handlung eines Ermessensbeamten wird auf die Ausführungen zur Sachrüge des Angeklagten ████ ███████████ verwiesen. Die pflichtwidrigen Handlungen, die der Angeklagte ██████████ als Gegenleistung erwartete, waren auch, wie bereits oben hervorgehoben, hinreichend bestimmt.

Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte ███ über die Stellung des Angeklagten ██████ im Beschaffungsamt im Bilde war, dass er also alle Umstände kannte, aus denen sich die Eigenschaft █████ als Ermessensbeamter im strafrechtlichen Sinne ergab (S. 158 UA). Dass er den strafrechtlichen Begriff selbst gekannt hat, ist nicht erforderlich.

Die Ausführungen der Strafkammer, insbesondere zu S. 160 UA, lassen erkennen, dass die Strafkammer die Überzeugung vom Unrechtsbewusstsein des Angeklagten █████ gewonnen hat. Aus der zusätzlichen Bemerkung zu einer widerlegten Angabe des Angeklagten, damit sei die Glaubwürdigkeit der Einlassung ██████ in einem weiteren Punkte, insbesondere was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns anlange, wesentlich erschüttert, kann ein gegenteiliger Schluss nicht gezogen werden. Die Bemerkung steht ersichtlich im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 156 UA, dass der Angeklagte █████ die Absicht und den Zweck zu verschleiern suche, die er mit seinem Handeln verfolgt habe.

Dass das Vorteilsversprechen █████████ ernsthaft gemeint war und auch von ██████ aufgefasst wurde, ergeben die Urteilsgründe. Die Bemerkung auf S. 110 UA, in der von einem „bloß unverbindlichen Versprechen“ die Rede ist, betrifft eine Hilfserwägung und widerspricht dem nicht. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Vorteilsversprechen verbindlich im Sinne von rechtsverbindlich ist. Es wird regelmäßig schon deshalb nicht rechtsverbindlich sein, weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB).

2. Beihilfe zur Untreue

Die Rechtsansicht der Strafkammer, dass der aktive Bestecher Teilnehmer an der Pflichtwidrigkeit des Bestochenen Beamten sein kann, wenn diese eine strafbare Handlung ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl. RGSt 13, 181; 55, 181). Dies gilt auch dann, wenn die pflichtwidrige Handlung den Tatbestand der Untreue erfüllt.

Die Untreue ██████s hat die Strafkammer, wie bereits oben erwähnt, in der Einschaltung ███s in die Altkanisterbeschaffung gesehen. Dass die Strafkammer im Verhalten ███s eine Beihilfehandlung zur Untreue ██████s erblickt, unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Untreuehandlung bereits rechtlich vollendet war, „als ████ dem Mitangeklagten ███ das Inserat der Fa. ███████████ die Hand spielte“, wie die Strafkammer auf S. 155 UA ausgeführt hat, mag zweifelhaft sein. Auch wenn man dem Tatrichter hierin zustimmt, war eine Beihilfe █████████ möglich. Denn eine Vermögensgefährdung des Bundes trat nur deshalb ein, weil der Angeklagte ██ sich alsbald bereit fand, auf das Ansinnen ███████ einzugehen. Hätte er von vornherein seine Mitwirkung versagt und das Inserat gar nicht entgegengenommen, so wäre es beim Versuch geblieben. Es ist daher abwegig, wenn die Revision auf S. 12 der Revisionsbegründungsschrift vom 11. August 1960 ausführt, dass der Angeklagte ███ zur Untreue ██████s nicht mehr habe Beihilfe leisten können, weil die Untreue zur Zeit seines Eingreifens bereits beendet gewesen sei. Im Übrigen war mit der Überlassung des Inserats an ██ zum Zwecke seiner Einschaltung in das Altkanistergeschäft die Untreue zwar rechtlich vollendet, aber keineswegs tatsächlich beendet, so dass der Angeklagte durch Vorlage seines Angebots weiterhin Beihilfe leisten konnte. Durch den Abschluss eines Kundenschutz- und Bedarfdeckungsvertrags mit ███████████ und die Unterbreitung eines Angebots zu überhöhten Preisen wurde jedenfalls der Abschluss des Kaufvertrags mit ihm und damit die weitere Untreuehandlung ██████s erst ermöglicht.

Dass der Angeklagte ██████ die günstigen Angebote von █████████████ und ██████████████ nicht berücksichtigt hat, mag ihm zum besonderen Vorwurf gereichen, ist aber nur die Kehrseite des Abschlusses mit ███.

Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte ███, dass ██████ bei der Vergabe von Aufträgen entscheidend mitzuwirken hatte, wenn er auch die Verträge nicht selbst unterschreiben durfte. Er wusste damit auch, dass ein Treueverhältnis ██████s gegen den Staat bestand.

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch im Übrigen der innere Tatbestand für die Beihilfehandlung ███s hinreichend festgestellt. Wie die Strafkammer im Einzelnen (S. 177, 178 UA) darlegt, erkannte auch er, dass seine Zwischenschaltung zu einer Verteuerung der Ware und damit zu einem Schaden für den Staat führen musste und dass der Angeklagte ██████ bewusst von der Möglichkeit unmittelbarer Kaufverhandlungen mit ████████ █████████ abgesehen hat, um ihm ███ „ein gewinnbringendes Geschäft zuzuschanzen“. Er hat den „ihm gegebenen Wink auch verstanden und in seiner Weise sofort und gut zu nutzen gewusst“.

Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.

Dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen aktiver Bestechung und Beihilfe zur Untreue angenommen hat, ist nach der Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Willms ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

PeetzDr. Fischer
Dr. SeibertHübner
Revisionen wegen (passiver/aktiver) Bestechung und Untreue im Bundesbeschaffungsamt verworfen — Themis