Notwehrüberschreitung: Widersprüchliche Feststellungen zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/52
- Datum
- 03.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Feststellungen zur Einhaltung bzw. Überschreitung der Notwehrgrenzen können eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht tragen, wenn zugleich die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Körperverletzung verneint wird.
Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, verwirklicht hinsichtlich der Verletzungshandlung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzungsdelikte; eine Rechtfertigung scheidet insoweit aus.
Die Schuldausschließungsgründe der Notwehrüberschreitung nach § 53 Abs. 3 StGB sind abschließend; Erregungszustände wie Wut oder Zorn sind nicht mit „Furcht“, „Bestürzung“ oder „Schrecken“ gleichzustellen.
Ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigung setzt voraus, dass der Täter sich überhaupt konkrete Vorstellungen über Angriffslage und erforderliches Abwehrmaß bildet; ein „blindlingses“ Handeln ohne Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten begründet keinen solchen Irrtum im Sinne von § 59 StGB.
Für die Berufung auf Notwehr ist ein Verteidigungswille erforderlich; fehlt er und dient die Handlung ausschließlich der Vergeltung, scheidet § 53 StGB auch dann aus, wenn objektiv eine Notwehrlage bestand.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München III, 13. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
██ (Gemeinde ████ ████ ███████ an O. Fz: >, 1.) ███ Bergmann ███████ █ 2.) die ███████ █████ ██ ████ ███████ am ██ ███ (Gemeinde
wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Hermann und Maria ██ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München III vom 13. Juni 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Eltern des Angeklagten Hermann ██ bewirtschaften in Sulzgraben ein kleines landwirtschaftliches Anwesen. Seit Dezember 1948 wohnte bei ihnen der Maler VC, mit dem sie im Laufe der Zeit in zunehmendem Maße in Feindschaft gerieten. Am 27. September 1951 abends kam VC mit einem Gefäß in die Küche der Familie ██, um Wasser zu holen. Das Betreten der Küche zu diesem Zweck war ihm schon seit einiger Zeit verboten. Nach einem Streit mit dem Angeklagten ging er wieder hinaus, schloss jedoch die Tür nicht. Der Angeklagte und seine Mutter, die Mitangeklagte Maria █████████, schimpften deswegen auf ihn. VC erwiderte heftig, und es kam zu gegenseitigen schweren Beleidigungen. VC betrat darauf erneut die Küche und stieß den Angeklagten zurück, so dass dieser an die Tür taumelte. Während des nachfolgenden Handgemenges warf VC den ihm unterlegenen Angeklagten mehrfach zu Boden. Der Angeklagte geriet hierüber in Zorn und schämte sich auch, dass seine Mutter zusehen musste, wie er geschlagen wurde. Als VC ihn gerade vom Boden hochgerissen hatte, um ihn erneut zu packen, ergriff er sein auf dem Tisch liegendes Hirschhornmesser und versetzte seinem Gegner mehrere Stiche in die Brust. VC zwang den Angeklagten trotzdem nochmals zu Boden und warf sich auf ihn.
Die Angeklagte Maria ██ mischte sich in den Streit ein und schlug VC mit einem Kochtopf auf den Kopf.
Inzwischen war der Vater des Angeklagten, der frühere Mitangeklagte Michael ██, hinzugekommen. Auf seine Aufforderung stand VC langsam auf und verließ die Küche. Unmittelbar darauf brach er jedoch zusammen und verstarb an den Folgen der Stiche, die ihm der Angeklagte beigebracht hatte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Hermann ████████ wegen fahrlässiger Tötung, seine Mutter Maria ██ wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Gegen das Urteil haben diese Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft, letztere jedoch nur bezüglich des Hermann ███████, Revision eingelegt. Den Rechtsmitteln ist der Erfolg nicht zu versagen.
I. Zur Revision des Angeklagten Hermann ██
1.) Das Schwurgericht legt zunächst dar, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe. VC sei trotz des ihm bekannten Verbots in die Küche eingedrungen und habe den Angeklagten tätlich angegriffen. Gegen diese Angriffe habe sich der Angeklagte verteidigen und auch zum Messer greifen dürfen; eine andere Möglichkeit, den VC abzuwehren, habe nicht bestanden. Der Angeklagte sei aber über das zulässige Maß der Verteidigung hinausgegangen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Stiche gegen die Brust des VC zu führen; vielmehr hätte es nach der Sachlage genügt, wenn der Angeklagte den Angreifer durch Stiche in die Hand oder in den Arm abgeschreckt oder kampfunfähig gemacht hätte.
Die Revision rügt mit Recht, dass diese Feststellungen mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen in unlösbarem Widerspruch stehen. Das Schwurgericht lehnt die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 223, 226 StGB ab, weil er, soweit er VC mit dem Messer verletzt habe, „infolge Notwehr unter Einhaltung der Grenzen der gebotenen Verteidigung gehandelt habe und somit wegen eines Körperverletzungsdeliktes mangels Rechtswidrigkeit nicht bestraft werden könne“. Das ist mit den oben wiedergegebenen Ausführungen unvereinbar. Entweder hat der Angeklagte dadurch, dass er VC in die Brust gestochen hat, die Grenzen der Notwehr überschritten; dann war diese Art der Körperverletzung nicht mehr gerechtfertigt und erfüllt den äußeren Tatbestand des § 223 StGB. Oder er hat jene Grenze eingehalten; dann hat er nicht rechtswidrig gehandelt und kann auch nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden. Beide Feststellungen schließen sich aus und können nebeneinander keinen Bestand haben.
Die Verurteilung des Angeklagten Hermann ██ muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2.) Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB nicht für gegeben, da der Angeklagte die Grenzen der Notwehr nicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr oder in Bestürzung oder Schrecken überschritten habe. Der Angriff habe ihn nicht überrascht und das Kräfteverhältnis sei nicht derart unterschiedlich gewesen, dass dem Angeklagten von dem unbewaffneten VC Gefahr für Leben oder Gesundheit gedroht habe. Der Angeklagte sei entrüstet und zornig gewesen; er habe die Stiche aus Wut und blindlings geführt.
Die Revision des Angeklagten ist der Ansicht, dass der von dem Schwurgericht festgestellte Erregungszustand dem Begriff der Furcht im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB gleichzustellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die in § 53 Abs. 3 StGB genannten Schuldausschließungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und erlauben keine Erweiterung auf andere Gemütserregungen (RG JW 1932 S. 2432 Nr. 23). Das Schwurgericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, auch nicht die Begriffe der Furcht, der Bestürzung oder des Schreckens verkannt.
Auch in diesem Zusammenhang geben jedoch die Urteilsgründe, die nicht frei von Widerspruch sind, Anlass zu Bedenken. Das Schwurgericht stellt zunächst fest, dass der Angeklagte seinem Gegner deutlich unterlegen gewesen sei. Das findet seine Bestätigung in dem Verlauf des █████████████. VC hat den Angeklagten mehrfach zu Boden geworfen und ihn schließlich wieder hochgerissen; die Überlegenheit des VC ist so eindeutig gewesen, dass sich der Angeklagte seiner nach der Ansicht des Schwurgerichts nur dadurch hat erwehren können, dass er „einen Gegenstand zu seiner Verteidigung zu Hilfe genommen“ hat.
Damit stehen die Erwägungen nicht in Einklang, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB verneint. Dort wird gesagt, der Angeklagte sei seinem Gegner an Körpergröße kaum unterlegen gewesen. Er sei stark gebaut und als Bergmann an harte Arbeit gewöhnt. Zu keinem Zeitpunkt sei er kampfunfähig den weiteren Angriffen des VC ausgesetzt gewesen. Hier wird also der körperlichen Unterlegenheit des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen.
Das Schwurgericht wird diese Unklarheiten in der neuen Verhandlung ebenfalls zu beheben haben.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Dieses Rechtsmittel, mit dem die Nichtanwendung der §§ 223, 226 StGB gerügt wird, ist ebenfalls begründet.
Die oben gekennzeichnete, widersprüchliche Begründung des Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 223, 226 StGB zu Unrecht unterblieben ist. Es wird auf das zur Revision des Angeklagten Hermann ████████ Ausgeführte verwiesen. Hat der Angeklagte, wie das Schwurgericht zunächst sagt, die Grenzen der Notwehr überschritten, so hat er insoweit rechtswidrig gehandelt und den äußeren Tatbestand der §§ 223, 226 StGB erfüllt.
Trotzdem könnte er wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nicht bestraft werden, wenn er über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs und damit über das Maß der erforderlichen Verteidigung geirrt hätte. Es würde sich dann um einen Tatbestandsirrtum handeln, der nach § 59 StGB zu beurteilen wäre (BGHSt 3, 194).
Die Erörterungen des Schwurgerichts zu dieser Frage sind unzureichend. Es sagt zwar, der Angeklagte habe nicht bewusst die Grenzen der gebotenen Verteidigung überschritten und sei nur auf die Abwehr des VC bedacht gewesen. An anderer Stelle wird rechtlich zutreffend ausgeführt, dass der Täter auch dann wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden könne, wenn er infolge eines nicht entschuldbaren Irrtums angenommen habe, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung seien noch gewahrt. Dem könnte entnommen werden, dass das Schwurgericht einen solchen Irrtum des Angeklagten hat annehmen wollen, der die Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Tat allerdings ausschließen würde.
Andererseits wird in dem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe „blindlings voller Wut“ auf seinen Gegner eingestochen. Das lässt darauf schließen, dass er sich überhaupt keine Gedanken über die Stärke des Angriffs und das Maß der erforderlichen Verteidigung gemacht hat. Dann hätte er sich aber nicht in einem Irrtum darüber befinden können, denn dieser setzte voraus, dass der Angeklagte einen Sachverhalt als vorliegend angesehen hat, der mit der Wirklichkeit nicht in Einklang stand. Wenn er „blindlings“, also ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten gehandelt hat, hat er sich insoweit überhaupt keine Vorstellungen gemacht, ist also auch keinem Irrtum in diesem Sinne unterlegen.
Eine andere Frage ist, inwieweit ein derartiger Erregungszustand geeignet gewesen ist, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu trüben und seine Hemmungen vorübergehend herabzusetzen. Sie wäre nach den Grundsätzen des § 51 StGB zu beantworten (vgl. BGHSt 3, 194, 198 f; OGHSt 3, 19 und 80). Die Darlegungen des Schwurgerichts, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Fahrlässigkeit beziehen, deuten zwar darauf hin, dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Der Tatrichter wird aber auch diese Frage zu prüfen haben.
III. Zur Revision der Angeklagten Maria ███:
Die Verurteilung dieser Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen § 223 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Der Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt und es auch gar nicht tun können, weil er ums Leben gekommen ist. Der Anklageerhebung ist aber, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf § 232 StGB verwiesen ist, zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet hat.
Die von der Revision erhobenen Rügen greifen zwar nicht durch. Die Angeklagte mag sich, ebenso wie ihr Sohn, in einer Notwehrlage befunden haben. Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB ist aber der Verteidigungswille des Angegriffenen; fehlt er, so entfällt ein wesentliches Merkmal der Notwehr (vgl. BGHSt 3, 194, 198).
Der Revision ist zuzugeben, dass der Verteidigungswille nicht der ausschließliche Beweggrund zu sein braucht. Auch wenn daneben noch andere Zwecke eine Rolle gespielt haben, ist die Berufung auf § 53 StGB nicht ausgeschlossen (RGSt 60, 261; BGHSt 3, 194, 198). Das Schwurgericht hat diese Grundsätze aber auch nicht verkannt. Es stellt fest, dass die Angeklagte nicht gehandelt habe, um den VC von einem Angriff auf ihren Sohn oder das Hausrecht abzuhalten, sondern nur aus Wut und Ärger über die angerichtete Unordnung und die Beschädigung ihres Kochtopfes. Dann hat der Schlag aber nicht mehr der Abwehr eines Angriffs gedient, sondern ist nur als Vergeltung für angetanes Unrecht gedacht gewesen.
Diese Würdigung ist mit der Lebenserfahrung vereinbar und für das Revisionsgericht bindend. Sie schließt eine Berufung der Angeklagten auf Notwehr aus.
Die gemäß §§ 352 Abs. 2, 344 Abs. 2 StPO erforderliche allgemeine Nachprüfung muss trotzdem zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich dieser Angeklagten führen. Die oben dargelegten Unklarheiten und Widersprüche betreffen zwar nicht unmittelbar die ihr zur Last gelegte Tat. Es erscheint aber nach Lage des Falls nicht ausgeschlossen, dass sie Einfluss auf die Beurteilung der Tat dieser Beschwerdeführerin gehabt haben. Auch das Verhalten der Maria ███ kann in anderem Lichte erscheinen, je nachdem ihr Sohn eines vorsätzlichen Verbrechens oder eines fahrlässigen Vergehens für schuldig befunden oder freigesprochen wird. Von besonderer Bedeutung kann auch insoweit die Frage sein, in welchem Maße Hermann ██ dem VC an Körperkraft unterlegen war.
Die Entscheidung über die staatsanwaltschaftliche Revision entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Dr. Arndt | |||
| Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien |