Revision verworfen: Schwangerschaftsunterbrechung und fahrlässige Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/51
- Datum
- 05.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schwangerschaftsunterbrechung ist nur gerechtfertigt, wenn sie zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter erforderlich ist.
Der übergesetzliche Notstand rechtfertigt eine Schwangerschaftsunterbrechung nur, wenn vor dem Eingriff eine hinreichende Prüfung einer ernstlichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Mutter erfolgt ist.
Verletzt ein Arzt durch unterlassene gründliche Untersuchung und mangelnde Nachsorge seine beruflichen und strafrechtlichen Sorgfaltspflichten, so kann dies den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllen.
Verfahrensrügen führen nicht zur Aufhebung eines Urteils, wenn die Vorinstanz ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat und keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht, 23. März 1951
Leitsatz
Die Schwangerschaftsunterbrechung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter erforderlich ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. März 1951 wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte, ein praktischer Arzt, wurde wegen Schwangerschaftsunterbrechung und fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Schwangere, eine ledige Frau, hatte den Angeklagten um Hilfe gebeten, nachdem sie bereits mehrfach versucht hatte, die Schwangerschaft selbst zu unterbrechen. Der Angeklagte führte die Unterbrechung durch, ohne die Schwangere vorher gründlich zu untersuchen. Die Frau verstarb an den Folgen der Unterbrechung.
Gründe
1. Der Angeklagte hat sich der Schwangerschaftsunterbrechung schuldig gemacht. Die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes liegen nicht vor, da er nicht ausreichend geprüft hat, ob die Schwangerschaft eine ernstliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter darstellte.
2. Der Angeklagte hat sich auch der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, da er die Schwangere nicht ausreichend überwacht und keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung der tödlichen Folgen ergriffen hat.
I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte hat sich der Schwangerschaftsunterbrechung nach § 218 StGB schuldig gemacht. Die Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes, der eine solche Handlung rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Der Angeklagte hat nicht hinreichend geprüft, ob die Schwangerschaft eine ernstliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter darstellte. Er hat sich nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten, die eine Schwangerschaftsunterbrechung nur unter strengen Voraussetzungen zulassen.
2. Der Angeklagte hat sich auch der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig gemacht. Er hat die Schwangere nicht ausreichend überwacht und keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung der tödlichen Folgen ergriffen. Er hat insbesondere nicht dafür gesorgt, dass die Schwangere nach dem Eingriff ärztlich überwacht wurde.
II. Die Sachrüge der Revision ist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich der Schwangerschaftsunterbrechung und der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat.
III. Die Verfahrensrüge der Revision ist ebenfalls unbegründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht - Urteil vom 23. März 1951 Oberlandesgericht - Revision verworfen