Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Berücksichtigung von Vorstrafen und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/90
Datum
08.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitpunkt war die strafschärfende Verwertung angeblicher jugoslawischer Vorstrafen und die Prüfung eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB. Das Landgericht stützte sich auf nicht hinreichend geklärte Angaben zu Vorverurteilungen und berücksichtigte zugleich einen mildernden Umstand nicht. Wegen dieser unzureichenden Grundlagen ist der Strafausspruch im betroffenen Umfang aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung angeblicher Vorstrafen oder einer verbüßten Freiheitsstrafe als Strafschärfungsgrund setzt hinreichende und tragfähige Feststellungen über Art und Verbüßung der Vorverurteilungen voraus; bestehen an diesen Angaben erhebliche Zweifel, dürfen sie nicht strafschärfend verwertet werden.

2

Bei der Prüfung eines "minder schweren Falles" nach § 250 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung sind zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsachen zu berücksichtigen; widersprüchliche oder unaufgeklärte Feststellungen, die einen mildernden Umstand ausblenden, sind rechtsfehlerhaft.

3

Der bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Vorbringens geltende Zweifelssatz ist auch im Rahmen der Strafzumessung anzuwenden; unaufgeklärte Zweifel müssen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu wesentlichen strafschärfenden oder strafmildernden Umständen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 19. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 551/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Goran M. aus B. (Jugoslawien), dort geboren am __.__.1962, Ivan M. aus P. (Jugoslawien), dort geboren am __.__.1963, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 19. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 1990 ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

1. Zuungunsten des Angeklagten ██ hat die Strafkammer sowohl im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB als auch in den Strafzumessungserwägungen als erheblichen Strafschärfungsgrund berücksichtigt, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben vorbestraft sei und in Jugoslawien eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Warnfunktion von Strafe und Verbüßung habe ihn von weiterem strafbaren Tun abhalten müssen.

Diese Bewertung findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Die Strafkammer führt zu den Feststellungen zur Person des Angeklagten aus, er sei nach eigenen Angaben insgesamt drei Mal, und zwar - als Jugendlicher wegen eines Fluchtversuchs, - aus einem Erziehungsheim und - schließlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte jeweils in Jugoslawien verurteilt worden. In mindestens zwei Fällen habe er – jedenfalls den eigenen Angaben zufolge – Strafe verbüßt. Dabei lässt die Kammer erkennen, dass sie an der Zuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten erhebliche Zweifel hat. Feststellungen zur Art der angeblichen Vorverurteilungen und zur Verbüßung hat sie nicht treffen können.

Es war daher rechtsfehlerhaft, die – vergebliche – Warnung durch die vorangegangenen jugoslawischen strafrechtlichen Maßnahmen strafschärfend heranzuziehen. Zwar können dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens in einem Verfahren, das mit einer Verurteilung endet, vor Augen führen und so Einfluss auf die Schwere seines Handlungsunrechts gewinnen (BGHSt 25, 65; BGH bei Holtz, MDR 1979, 635). Das gilt aber nicht, wenn Umstände und Auswirkungen von Strafverfolgung und Strafverbüßung nicht so weit geklärt sind, dass der Rückschluss auf die Warnfunktion ohne weiteres möglich ist. Die bei der Strafkammer bestehenden Zweifel hätten insoweit zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen. Der Strafausspruch beruht deshalb auf unzureichenden Grundlagen.

2. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles beim Angeklagten M. hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe nicht erkennen lassen, ob ████ allgemein als gefährlich galt und M. deshalb vor ihm Angst hatte oder konkrete Drohungen aussprach, besonders für den Fall eines Rückziehers (UA S. 23). Hierbei setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass zugunsten des Angeklagten M. nicht auszuschließen sei, „dass ihn der Mitangeklagte M. auch zusätzlich bedrohte, um ihn gefügig zu machen, die beabsichtigte Tat zu begehen“ (UA S. 9). Die nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsache musste auch bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das hat die Kammer übersehen. Sie hat damit einen strafmildernden Umstand sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer bei Berücksichtigung des zugunsten des Angeklagten unterstellten Umstandes im Zusammenwirken mit den übrigen mildernden Umständen einen minder schweren Fall bejaht oder eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte."

Dem tritt der Senat bei.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung auf Grund der erhobenen Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Foth Maul Richter am BGH

Dr. Brünning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul
Granderath
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