Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen eingestellter Tat aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/85
Datum
04.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Regensburg. Streitpunkt war die Verurteilung wegen einer Tat, die in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob die Verurteilung wegen dieser Tat auf. Die übrige Revision wurde verworfen, da keine Rechtsfehler vorlagen und das Gericht ausschließen konnte, dass das Strafmaß anders ausgefallen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Tat darf nicht Grundlage einer Verurteilung sein.

2

Das Revisionsgericht hat das Urteil zu ändern, soweit die Verurteilung eine vorläufig eingestellte Tat umfasst.

3

Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass ohne die entfallene Verurteilung eine andere Strafzumessung erfolgt wäre, kann es das verbleibende Strafmaß bestehen lassen.

4

Sind insoweit keine weiteren Rechtsfehler ersichtlich, ist die Revision in den übrigen Punkten zu verwwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 10. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 551/85 in der Strafsache gegen den Holzmechaniker Klaus ███ aus ███████, geboren am █████ 1963 in Hu, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1985 dahin geändert, dass der Angeklagte elf Vergehen des Bandendiebstahls, eines Vergehens des versuchten Bandendiebstahls und sechs Vergehen des Diebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Verfahren wegen der Tat Nr. II 3.36 (UA S. 24, Benzindiebstahl auf dem Bundeswehrparkplatz in ██████████) ist in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Akten Bd. II Bl. 334); ihretwegen durfte eine Verurteilung nicht erfolgen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann

auch ausschließen, dass die Jugendkammer, hätte sie die Verurteilung nicht auf die Tat Nr. II 3.36 erstreckt, eine andere Jugendstrafe verhängt hätte.

SchauenburgSchikoraGranderath
MaulFoth
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