Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/85
- Datum
- 04.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt nur vor, wenn der Täter im Tatzeitpunkt zumindest für möglich hält, eine bestimmte andere Person könne sich im Wirkungsbereich der Handlung aufhalten und getroffen werden, und dieser Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird; die hierfür relevanten Tatsachen muss das Tatgericht substantiiert feststellen.
Fehlen hinreichender Feststellungen darüber, dass der Täter die Möglichkeit des Treffens eines konkreten Opfers erkannt und trotz dieses Wissens gehandelt hat, ist eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Vorherige Entscheidungen, die die Durchführung eines äußerst gefährlichen Vorhabens als bezeichnend ansehen, entheben das Tatgericht nicht von der Pflicht, das Vorstellungsbild des Täters zum Tatzeitpunkt konkret darzustellen und zu begründen.
Steht eine strafbare Handlung in Tateinheit mit weiteren Delikten, ist bei Aufhebung der Haupttat auch zu prüfen, ob die mitverurteilten Straftaten ohne die Haupttat fortbestehen können; ggf. sind auch diese mit aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 10. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 551/85 in der Strafsache gegen den Blechschlosser Wilhelm █████ aus ███████, geboren am ████████ 1963 in ████████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu I 2 und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1985
1) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen und von Schusswaffen in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist;
2) im übrigen Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte 21 Vergehen des Bandendiebstahls, zwei Vergehen des versuchten Bandendiebstahls und 7 Vergehen des Diebstahls schuldig ist;
3) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei getroffen sind. Tötungsvorsatz kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte – der seinen Widersacher, jedenfalls nach dem ursprünglichen Plan, nur „durch einen Warnschuss erschrecken“ wollte (UA S. 12) – im Augenblick des Schusses wenigstens für möglich hielt, Hans ███ halte sich im Schussbereich auf, könne also getroffen werden, und dennoch schoss. Das hat die Jugendkammer so nicht festgestellt. Der Einlassung des Angeklagten, er habe erst geschossen, nachdem er überzeugt gewesen sei, ███ habe den Hausflur verlassen und sei in den oberen Stock gegangen, hält sie zwar entgegen, der Angeklagte habe für diese angebliche Überzeugung keine stützenden Tatsachen angeben können; ferner habe der Angeklagte die im Hausflur gefallene Äußerung ██████ „Was ist denn los, was willst du denn“ gehört und verstanden. Ob der Angeklagte daraus aber den eingangs erwähnten Schluss tatsächlich zog, sagt das Urteil nicht. Das Landgericht hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte einige Zeit (bis zu zwei Minuten) vor der Haustür stand, Hans █████ in dieser Zeit im Hausinneren hinter dem Mauervorsprung neben der Haustür stand. Ob die erwähnte Äußerung zu Beginn oder am Ende dieser Zeitspanne fiel, ist nicht festgestellt, so dass die Möglichkeit blieb, ███ könnte im Anschluss daran den Hausflur verlassen haben.
Unklar ist auch, ob die Äußerung ███████, wenn sie von außen gehört wurde, zu dem Schluss nötigte oder ihn wenigstens nahelegte, der Sprecher befinde sich im Hausflur hinter der Haustür. Während der ursprünglichen Äußerung stand ██████ neben der Haustür hinter dem Mauervorsprung, beim Augenschein „hinter der Haustür“ (UA S. 28). Welchen (örtlichen) Eindruck ein Ruf von der Treppe her vermittelt hätte, ist nicht geklärt.
Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 21. Mai 1980 – 2 StR 218/80 – bei Holtz MDR 1980, 812) macht die vermissten Feststellungen nicht überflüssig. Sie setzt voraus, dass „der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt“: dem entspricht im vorliegenden Fall die Schussabgabe in dem Bewusstsein, █████ halte sich möglicherweise hinter der Haustür, im Schussbereich, auf.
Der Senat hebt deshalb die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die hierzu in Tateinheit stehende Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe auf. Nicht bestehen bleiben kann auch die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen und von Schusswaffen in Tateinheit mit Diebstahl, die als solche zwar keinen Rechtsfehler aufweist, die aber mit dem versuchten Totschlag (oder einem an seine Stelle tretenden Gesetzesverstoß), falls er wiederum festgestellt würde, in Tateinheit stünde (vgl. BGHSt 31, 29).
Im Fall Nr. II 3.36 (UA S. 24, Benzindiebstahl auf dem Bundeswehrparkplatz in [REDACTED]) durfte eine Verurteilung nicht erfolgen, weil das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden war (§ 154 Abs. 2 StPO). Der Senat ändert den Schuldspruch.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
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