Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Entführung, Nötigung und Berichtigung des Urteilsspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Trier wegen Entführung, Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung an. Das BGH verwirft die Revision mangels durchgreifender Verfahrens- und Sachrügen und berichtigt den Urteilsspruch, indem es das Wort „versuchter“ vor „leichter Körperverletzung“ streicht. Begründet wird dies durch unzureichende Substantiierung der Rüge und durch die tatrichterliche Würdigung, dass kein freiwilliger Rücktritt vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Beweismittel für andere Feststellungen hätten vorgetragen werden müssen.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Tatentschluss liegt nur vor, wenn der Täter die Ausführung aus autonomen Gründen aufgibt; die Aufgabe der Tat infolge des massiven Widerstands des Opfers begründet keinen Rücktritt.

3

Die Vollendung der Nötigung ist gegeben, wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung die vom Opfer gewollte Fortsetzung des Verhaltens verhindert; weitergehende Beweggründe schließen die Verwirklichung der Nötigungsabsicht nicht aus.

4

Offenkundige Versprecher oder Formulierungsfehler im Urteilsspruch sind zulässig zu berichtigen, wenn die Entscheidungsgründe das richtige Tatbild und die zutreffende Rechtsfolge erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 29. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus █████, Kreis ███, den Fabrikarbeiter Hans ████, geboren am █████ in ████, Kreis ███, wegen Entführung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr. ██████ als Vorsitzender, Fischer, Bundesrichter, Loesdau, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Pikart, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ aus ██ als Verteidiger, ███████████████████████ als ███████ Beamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Juli 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass das Wort „versuchter“ vor „leichter Körperverletzung“ entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Entführung wider Willen in Tateinheit mit Nötigung, leichter Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen einer weiteren Nötigung und einer weiteren Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie hält nicht für genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Überfälle auf Frauen wirklich auf einsamen und unbeleuchteten Straßen und in einem unbewohnten Gebiet ausgeführt habe, wie das Urteil feststelle. Auf Grund welcher Beweismittel das Landgericht nähere Feststellungen hierüber hätte treffen sollen, gibt die Revision indes nicht an. Das Revisionsvorbringen ist daher insoweit unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).

2. Die Sachrüge wendet sich dagegen, dass das Landgericht im Falle Edeltraud H. (UA 2, 3) keinen Rücktritt vom Entführungsversuch (§ 46 Nr. 1 StGB) angenommen habe. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten, der sein Moped auf den Widerspruch des Mädchens verlangsamt und ihr dadurch das Abspringen ermöglicht habe, hätte als freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Entführung gewürdigt werden müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Urteil stellt fest, dass Edeltraud ███, nachdem der Angeklagte entgegen seiner Zusage vom richtigen Wege abgebogen war, zu schreien begann, ihm mit beiden Fäusten auf den Rücken trommelte, ihre Schuhe auf dem Boden schleifen ließ und abzuspringen versuchte. Als ihr dieser Versuch endlich gelang und sie anschließend zurücklief, wurde sie, wie die Urteilsbegründung fortfährt, vom Angeklagten verfolgt und behindert, schließlich eingeholt und belästigt. Dass das Landgericht unter solchen Umständen in der ersichtlich auf den heftigen Widerstand der Überfallenen zurückzuführenden Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit keine freiwillige Aufgabe der Entführungsabsicht gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen begegnet die Begründung des Schuldspruchs keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme zweier Vergehen der vollendeten Nötigung in den Fällen Edeltraud H. (UA 3) und Gisela K. (UA 4). Dass es dem Angeklagten zunächst einmal darauf ankam, die beiden Mädchen mit Gewalt von ihrem ungehinderten Heimweg abzuhalten und zur Duldung von Zudringlichkeiten zu veranlassen, wird durch das Vorhandensein weitergehender Vorstellungen nicht ausgeschlossen. Mit Recht ist die Strafkammer daher in beiden Fällen davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Nötigungsabsicht in vollem Umfang verwirklicht hat.

Der Schuldspruch enthält nur insofern eine Unstimmigkeit, als der Urteilsspruch abweichend von den Gründen, die zutreffend eine vorsätzlich begangene leichte Körperverletzung behandeln, irrtümlicherweise von einer „versuchten“ leichten Körperverletzung spricht. Hier liegt ein offensichtliches Versehen vor, das durch Streichung des fehlerhaften Zusatzes berichtigt werden kann.

Die Strafzumessungserwägungen und die Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das Landgericht dem Schutzbedürfnis der arbeitenden weiblichen Bevölkerung Rechnung getragen hat. Dass der Angeklagte bei der Rückkehr von seiner Arbeitsstätte selbst den Weg zu benutzen hatte, auf dem er dann tätig wurde, ändert nichts daran, dass er sich für sein Vorgehen einsame und unbeleuchtete Straßen ausgesucht hat, die von den von der Arbeit heimkehrenden Frauen passiert werden mussten.

LoesdauFischerMai
SeibertPikart
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