Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Begründung der Entfernung nach §247 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/64
Datum
06.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügt die einzelne Vernehmung der Mitangeklagten in seiner Abwesenheit. Der BGH hebt das Urteil in seinem Umfang auf, weil die vorübergehende Entfernung nicht hinreichend begründet und im Protokoll nicht dokumentiert worden war und die erforderliche Unterrichtung nach Wiedereintritt unterblieb. Die Revision des anderen Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 Abs. 1 StPO greift tief in seine Verteidigungsrechte ein und erfordert eine ausdrückliche und in den Gründen erkennbar gemachte Begründung; die bloße Zitierung der Vorschrift genügt nicht.

2

Der Vorsitzende hat den wiedereingetretenen Angeklagten vor jeder weiteren Verfahrenshandlung über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt wurde (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO).

3

Die Begründung der Entfernung und die erfolgte Unterrichtung gehören zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung; ihr Fehlen im Sitzungsprotokoll (§ 273 StPO) begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

4

Vor der Anordnung der getrennten Vernehmung muss das Gericht prüfen und darlegen, ob die Anwesenheit der Angeklagten am Wahrheitsfindungsinteresse zu hindern geeignet ist und ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. Februar 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 551/64

in der Strafsache gegen

1. den Schankwirt Dieter ████ ███, geboren am █████████████████ in ███, 2. den ██ ███, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ ███ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1964 aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der Körperverletzung, der versuchten Notzucht und der Aussetzung schuldig befunden und deswegen ██ ███ zu zehn Monaten und B. zu einem Jahr Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ dringt mit einer Verfahrensrüge durch, das des Angeklagten ████ ist unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten ██████

Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer und einen dritten früheren Mitangeklagten jeweils in Abwesenheit der beiden anderen zur Sache vernommen. Das beanstandet die Revision mit Recht.

Grundsätzlich muss der Angeklagte während der Hauptverhandlung ständig anwesend sein, damit er sich umfassend und uneingeschränkt verteidigen kann (§ 230 StPO). Im Interesse der Wahrheitsfindung gestattet § 247 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise seine vorübergehende Entfernung aus dem Sitzungssaal. Eine derartige Maßnahme greift tief in die Rechte des Angeklagten ein. Sie muss deshalb begründet werden (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364; vgl. ferner 9, 77 ff), und die Begründung muss erkennen lassen, dass das Gericht bei der Anordnung die durch die Ausnahmevorschrift des § 247 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen eingehalten hat (BGHSt 15, 194); die bloße Anführung des Gesetzes genügt hier nicht. Ferner muss der Vorsitzende nach dem Wiedereintritt des Angeklagten ihn vor jeder weiteren Verfahrenshandlung über den wesentlichen Inhalt des während seiner Abwesenheit Gesagten und Verhandelten unterrichten (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGHSt 1, 346, 350; 3, 384).

Diese Grundsätze sind hier nicht beachtet worden. Die Begründung der vorübergehenden Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal und dessen spätere Unterrichtung über die Vorgänge während seiner Abwesenheit gehören zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, deren Einhaltung das Protokoll ersichtlich machen muss (§ 273 StPO; BGHSt 9, 77, 82; 1, 346, 350). Hier ist in der Sitzungsniederschrift dazu nur vermerkt:

"Es ergeht weiterhin der Beschluss: Die Angeklagten werden nach § 247 StPO einzeln vernommen."

Über eine Begründung dieser Entscheidung und über eine Unterrichtung des wiedereingetretenen Angeklagten ist darin nichts gesagt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer den Beschluss, die einzelnen Angeklagten jeweils in Abwesenheit der Mitangeklagten zu vernehmen, nicht begründet hat, und dass der Vorsitzende dem Beschwerdeführer nach dessen Wiedereintritt den wesentlichen Inhalt der Einlassungen der beiden Mitangeklagten nicht bekanntgegeben hat (§ 274 StPO).

Wie schon die Anklageschrift hervorhebt, hatten die Angeklagten vor der Hauptverhandlung zwar versucht, ihre Tat etwas zu beschönigen und sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben; im Wesentlichen waren sie aber geständig gewesen. Gleichwohl hat das Landgericht schon vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache und unterschiedslos bestimmt, dass alle drei Angeklagten jeweils während der Vernehmung der Mitangeklagten den Sitzungssaal zu verlassen hatten, ohne überhaupt zu versuchen, ob in der Hauptverhandlung sie alle oder zum Teil auch in Gegenwart der anderen Angeklagten die Wahrheit sagen würden. Unter diesen Umständen ist es ungewiss, ob die Strafkammer sich bei der Anordnung der Entfernung des Beschwerdeführers der durch § 247 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen bewusst gewesen ist und diese eingehalten hat. In dem Fehlen der Begründung für die vorübergehende Zwangsentfernung der Angeklagten muss daher hier eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gesehen werden (BGHSt 15, 194, 196).

Dieser unbedingte Revisionsgrund zwingt bereits dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Deshalb braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Entscheidung auch auf dem weiteren Verfahrensfehler der mangelnden Unterrichtung beruht.

II. Die Revision des Angeklagten B.

a) Dem Verteidiger des Angeklagten ist am 25. Mai 1964 eine weitere lesbare Urteilsausfertigung zugestellt worden. Die aus der schlechten Lesbarkeit der ersten zugestellten Urteilsausfertigung hergeleiteten Einwände sind daher gegenstandslos.

b) Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.

Es hat gesehen, dass die Tat in einer Sommernacht begangen wurde. Gleichwohl durfte es davon ausgehen, dass die stark betrunkene und völlig entkleidete Frau, die nicht imstande war, ihre verstreuten Kleidungsstücke im Dunkeln zusammenzusuchen, durch das Verlassen auf dem abseits gelegenen Acker wegen der Nachtfeuchtigkeit und -abkühlung in ihrer Gesundheit gefährdet wurde. Irgendwelche Umstände, die das Landgericht dazu gedrängt hätten, von Amts wegen über den Grad der Abkühlung in dieser Nacht besondere Beweise zu erheben, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan.

Ebenso hat die Strafkammer beachtet, dass alle Angeklagten vor der Tat alkoholische Getränke genossen hatten. Sie hat sie deshalb als nur vermindert zurechnungsfähig angesehen. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gehalten, von Amts wegen einen Sachverständigen über den Grad der Alkoholbeeinflussung des Beschwerdeführers zu hören, wie die Revision meint. Die Beurteilung des Alkoholeinflusses gehört zu den täglichen Aufgaben des Strafrichters; sachverständige Hilfe braucht er dabei im Allgemeinen nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände oder in Grenzfällen. Das traf hier beides nicht zu.

c) Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, dass § 221 StGB sich trotz seiner Stellung im Gesetz gegen eine Gefährdung nicht nur des Lebens, sondern auch der Gesundheit einer hilflosen, ausgesetzten oder verlassenen Person richte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGSt 75, 68, 74; BGHSt 4, 113, 115).

Die Auffassung der Strafkammer, dass Notzuchtsversuch und Aussetzung zwei selbständige Straftaten seien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die beiden strafbaren Handlungen sich zeitlich überschritten. Zunächst wollten die Angeklagten nur die auf dem Boden liegende betrunkene Frau entkleiden und so liegen lassen; sie begannen dieses Vorhaben auszuführen und fassten dann beim Anblick der nackten Frau den Entschluss, mit ihr gewaltsam geschlechtlich zu verkehren; nach dem Fehlschlagen dieses Versuchs ließen sie das hilflose Opfer schließlich liegen. Bei dieser Tatgestaltung war keine der Ausführungshandlungen der beiden gegen verschiedene Rechtsgüter gerichteten Straftaten auch nur teilweise identisch. Das gilt insbesondere für das Ausziehen der Frau, da die Angeklagten dabei den späteren gewaltsamen geschlechtlichen Missbrauch des Opfers noch nicht ins Auge gefasst hatten.

Hier könnte zweifelhaft sein, ob der Versuch sowohl des Beschwerdeführers als auch des Mitangeklagten ███, mit der entkleideten Frau gewaltsam geschlechtlich zu verkehren, unter den festgestellten Gegebenheiten als Notzuchtsversuch zu beurteilen ist, wie das Landgericht gemeint hat. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die Annahme nur einer statt möglicherweise zweier derartiger Verbrechen beschwert den Angeklagten nicht.

Schließlich lässt auch die Bemessung der drei Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.

HübnerSeibertMai
LoesdauPikart
Aufhebung wegen fehlender Begründung der Entfernung nach §247 StPO — Themis