Revision: Aufhebung wegen unverwertbarer Polizeiaussage und unklarer Feststellungen beim Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/61
- Datum
- 05.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine polizeiliche Vernehmung eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen darf nicht über einen bloßen Vorhalt hinaus zur Beweiswürdigung verwertet werden, wenn der Angeklagte den Inhalt nicht bestätigt; andernfalls ist der Beweis in der gesetzlich vorgesehenen Form zu erheben (§ 250 StPO).
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise bestimmt bezeichnet werden; eine bloße Verweisung auf Aktenstellen genügt nicht.
Bei der Verurteilung wegen Offenbarungsmeineids dürfen mehrdeutige („wahldeutige“) Feststellungen nicht an die Stelle einer klaren Feststellung des tatbestandsmäßigen Verhaltens treten, wenn bereits bestimmte Feststellungen eine vollständige Tatbestandsprüfung ermöglichen.
Zahlungen zur Erfüllung einer Geldschuld, auch wenn sie auf gesetzlichem Unterhalt beruhen, stellen entgeltliche Veräußerungen i.S.d. § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dar; unentgeltliche Verfügungen setzen demgegenüber eine Freigebigkeit aus Sicht der Beteiligten voraus.
Eine geschäftsführerähnliche Tätigkeit verletzt die Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO nur, soweit sie zu einer selbständig bedeutsamen, pfändbaren Vergütungs- oder Forderungslage führt; unentgeltliche Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht anzugeben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gustav S. ██████ aus ███████████ █████████████, geboren ████████ 1928 in ███████████, Kreis ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. ███ ████ mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeineids in drei Fällen, fortgesetzten Betrugs und versuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre und die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbstständigen Kaufmanns und den eines angestellten Vertreters, Verkaufsleiters oder Geschäftsführers auszuüben.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an; sie hat teilweise Erfolg.
I.
1. Die vom Angeklagten selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen gehen durchweg fehl. „Beweisanträge“ auf Beiziehung der Akten 14 Js 225/59 des Landgerichts Stuttgart, Verlesung von eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen ████ und ██████████ beim Haftprüfungstermin vom 4. Oktober 1960 übergebener schriftlicher Vereinbarungen wurden, wie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, nicht gestellt. Die vom Verteidiger beantragte Beiziehung einer angeblichen Drittschuldnererklärung der ██ ███ Co GmbH scheiterte daran, dass der Angeklagte weder den Namen des Gläubigers noch das Aktenzeichen dieser Vollstreckungssache bezeichnen konnte. Die vom Verteidiger zum Fall A VI erhobene Verfahrensrüge verkennt, dass die angeblich nicht vollständige Ausschöpfung eines benutzten Beweismittels mit der Revision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125, 126).
Die an sich statthafte Beanstandung, dass das Landgericht eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr. █████ mit Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt und sich dann nicht an diese Wahrunterstellung gehalten habe, ist nicht bestimmt erhoben und jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdeführer der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bezeichnung der den Mangel enthaltenden Tatsachen durch die bloße Verweisung auf Aktenstellen nicht genügt hat.
Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Falle A V der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II.
1. Bei der ersten der drei Verurteilungen wegen Meineids (A I der Urteilsgründe) hat die Revision bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung eine polizeiliche Vernehmung des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen ████████████ zugrunde gelegt habe, die es dem Angeklagten nur vorgehalten hatte, ohne dass dieser ihren Inhalt bestätigte. Dies trifft nach den Ausführungen des Urteils auf S. 27 UA zu. Das Landgericht durfte nur eine in Übereinstimmung mit dem Vorhalt stehende Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwerten. Bestritt der Angeklagte dagegen, wie das Urteil ausdrücklich mitteilt, die aus dem Polizeiprotokoll vorgehaltenen Angaben ██████ ██, so war dieser Vorgang überhaupt nicht verwertbar und das Landgericht hatte, wenn es auf die damaligen Bekundungen des Zeugen Wert legte, über ihren Inhalt in vorschriftsmäßiger Form Beweis erheben müssen (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. StPO § 250 Anm. 3). Dass das Urteil auf dem Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen. Er muss deshalb zur Aufhebung der ersten Verurteilung wegen Meineids führen, wenn er auch nur einen (rechtlich unselbstständigen) Teilausschnitt der einheitlichen Tat (Verschweigen der Teilhaberschaft des Angeklagten an der Firma LCD & Co) betrifft.
2. Auch die Sachrüge ist begründet.
Die Verurteilung wegen Offenbarungsmeineids bezieht sich in diesem Falle auf zwei verschiedene Sachgegenstände, nämlich auf die Verheimlichung von Vermögenswerten im Zusammenwirken des Angeklagten einmal mit seiner Ehefrau, zum anderen mit der Firma LCD & Co.
Zum ersten Punkt hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12. August 1956 seiner berufstätigen Ehefrau, die von ihm mit den vier Kindern getrennt lebte, monatlich zwar nicht regelmäßig, aber meist 1.000 DM gegeben habe, und dass diese Zuwendungen jeweils nur teilweise zum Unterhalt der Familie benötigt wurden. Von den erheblichen Überschüssen aus diesen Zahlungen und möglicherweise daneben auch aus Mitteln der Frau wurden zwei Kraftwagen angeschafft, und zwar im April 1957 ein PKW Mercedes 180 D und im Juli 1957 ein Volkswagen. Diese Kraftwagen gehörten angeblich der Ehefrau des Angeklagten, standen diesem aber für seine geschäftlichen Zwecke zur Verfügung. In dem Vermögensverzeichnis machte der Angeklagte keine Angaben über die Zahlungen an seine Ehefrau. Auch die Kraftfahrzeuge erwähnte er nicht.
Zahlungen des Angeklagten an seine Ehefrau waren entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerungen im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte diese Veräußerungen vorsätzlich verschwiegen und damit seine Eidespflicht verletzt hatte. Es hat stattdessen „wahldeutige Feststellungen“ getroffen, die diesen zeitlich und sachlich dem Erwerb der Kraftfahrzeuge vorausliegenden und ihn bedingenden Vorgang mit der Frage nach dem Eigentum der Kraftfahrzeuge und etwaigen Ansprüchen oder Ausgleichsforderungen des Angeklagten aus diesem Erwerb vermengten, und einen Verstoß des Angeklagten gegen seine eidliche Offenbarungspflicht „wahlweise“ in folgenden Sachverhalten gesehen:
a) Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau war vereinbart, dass sie nur zum Schein das Eigentum an den Kraftwagen erwerben, in Wirklichkeit aber der Angeklagte Eigentümer werden sollte.
b) Es war ein Strohmannverhältnis in dem Sinne vereinbart, dass die Ehefrau Eigentümerin der Kraftwagen werden sollte, der Angeklagte jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen gegen Erstattung der von seiner Frau aus eigenen Mitteln aufgewendeten Beträge erwarb.
c) Die über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus geleisteten Zahlungen waren vom Angeklagten nur als Darlehen gegeben. Er veräußerte die Darlehensforderung für die Überlassung und Benutzung der Kraftwagen.
d) Der Angeklagte bezahlte „schlicht von sich aus die Raten für den ersten PKW“. In diesem Falle, meint das Landgericht, erwarb er schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen seine Frau, da er Geld gegen Erwerb einer Forderung veräußert hatte.
e) Soweit der Angeklagte über seine gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus Zahlungen an seine Frau leistete, handelte es sich um unentgeltliche Zuwendungen.
Hiermit hat das Landgericht verkannt, dass für eine Verurteilung aufgrund mehrdeutiger Feststellungen kein Raum mehr sein kann, wenn die bestimmt getroffenen Feststellungen schon für sich genommen alle Merkmale des in Betracht kommenden Straftatbestandes erfüllen, und dass die Frage des Eigentums an den Kraftfahrzeugen oder etwaiger Ausgleichsansprüche allenfalls neben der Tatsache des Verschweigens der Geldzahlungen an die Ehefrau als weiterer, wegen des Zusammenhangs das Schuldmaß freilich kaum vergrößernder Vorwurf in Betracht kommen konnte. Zudem steht die unter a) näher umschriebene vom Landgericht für möglich gehaltene Sachgestaltung im Widerspruch zu der bestimmten Feststellung, dass die Bezahlung der Kraftfahrzeuge (restlos) aus den vom Angeklagten seiner Ehefrau mit den Unterhaltszahlungen zugewandten Mitteln und möglicherweise zum Teil auch aus eigenen Mitteln der Ehefrau erfolgte.
Mit den vom Landgericht im Rahmen seiner mehrdeutigen Feststellungen angestellten zivilrechtlichen Konstruktionen braucht sich der Senat, da schon ihr Ausgangspunkt nicht gebilligt werden kann, nicht besonders zu befassen. Rechtshandlungen zwischen Ehegatten, die auf eine Benachteiligung von Gläubigern abzielen, entziehen sich nicht selten ihrer Natur nach der Einordnung in typische schuldrechtliche Vertragsformen. Es kommt darauf auch für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend an, da es nach § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO in erster Linie um die Feststellung von Veräußerungen und Verfügungen geht. Nur mit der Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen stellt sich die Frage nach dem Rechtsgrund. Doch spielt diese Unterscheidung für das Strafrecht zur äußeren Tatseite im Verhältnis von Ehegatten nur dann eine entscheidende Rolle, wenn die längere Frist des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO im Einzelfall von Bedeutung ist. Überdies ist der Begriff der unentgeltlichen Verfügung nicht mit der Erfüllung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB gleichzusetzen (vgl. Bohle/Stamschräder Anfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. III, 3). Er betrifft alle Verfügungen, die vom Standpunkt der Beteiligten ohne Gegenleistung gewährt werden und mit anderen Worten einer Freigebigkeit entspringen. Auf der anderen Seite ist, was das Landgericht ersichtlich verkannt hat, jede Erfüllung einer Geldschuld, mag diese auf Vertrag oder Gesetz beruhen, bereits eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die Entgeltlichkeit eines solchen Erfüllungsgeschäfts zeigt sich darin, dass, wie das Reichsgericht es ausgesprochen hat, die durch die Veräußerung bewirkte Leistung keine Bereicherung des Empfängers herbeiführt, sondern sein Forderungsrecht zum Erlöschen bringt. Die Befreiung von der Schuld, hier also von dem Unterhaltsanspruch, ist das Entgelt, welches dem Schuldner für die Erfüllung zukommt (vgl. u. a. RGZ 27, 130, 133; 51, 76; 62, 45).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht also zu beachten haben, dass der Angeklagte die seiner Frau in der Frist des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugewandten Beträge auch insoweit angeben hatte, als sie den gesetzlich geschuldeten Unterhalt betrafen. Hinsichtlich der überschießenden Beträge wäre eine entgeltliche Veräußerung nur anzunehmen, wenn dem Angeklagten eine Freigebigkeit fernlag und die Nutzung der von den zugewandten Mitteln von der Ehefrau angeschafften Kraftfahrzeuge sich nach der Vorstellung der Beteiligten aus der Zuwendung der Geldmittel durch den Angeklagten ergab und in diesem Sinne als eine Gegenleistung ins Auge gefasst war (vgl. RGZ 165, 223, 224).
Zur inneren Tatseite wird das Landgericht genauere Feststellungen zu treffen haben. Die allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, genügt im allgemeinen nicht, vor allem nicht bei so verwickelten mehrdeutigen Feststellungen, wie das Landgericht sie treffen zu können glaubte. Der Wille, die Gläubiger zu benachteiligen, begründet noch nicht ohne weiteres die Kenntnis der Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden worden sind. Sollte das Landgericht den Angeklagten wegen des Verschweigens der Geldzuwendungen an seine Ehefrau für schuldig befinden, so brauchte es auf die Frage des Eigentums an den Kraftfahrzeugen und insofern bestehender Ausgleichsansprüche des Angeklagten nicht mehr einzugehen, da es sich insoweit nur um die Weiterverwendung der Geldzuwendungen handelt. Hierauf käme es erst unter der Voraussetzung an, dass der Erwerb der Fahrzeuge sich nicht in der bisher festgestellten Weise abgespielt hätte.
3. Einen weiteren Verstoß des Angeklagten gegen seine Offenbarungspflicht hat das Landgericht im Falle der Urteilsgründe darin gesehen, dass er seine interne Beteiligung am Geschäftsanteil des Gesellschafters ████████████ bei der Link & Co GmbH sowie die Tatsache verschwiegen habe, dass er bei dieser Firma zumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung hatte. Der Angeklagte hatte über sein Verhältnis zu der Firma ███ & Co angegeben, dass er bei dieser Firma auf freier Basis arbeite und für selbst getätigte Abschlüsse 10 Prozent Provision erhalte. In der Hauptverhandlung hatte er eine interne Beteiligung am Geschäftsanteil █████████████ bestritten und behauptet, dass seine Aufnahme als Teilhaber nur ins Auge gefasst worden sei; im Übrigen sei er nur Verkaufsleiter ohne besonderes Entgelt und nicht Geschäftsführer gewesen.
Dass der Angeklagte am Geschäftsanteil █████████ in Form einer Innengesellschaft beteiligt war, hat das Landgericht aufgrund einer in sich widerspruchsfreien, allerdings mit dem oben unter 1 behandelten verfahrenstechnischen Mangel behafteten Beweiswürdigung festgestellt. Was die Revision dagegen mit der Sachrüge vorbringt, beschränkt sich auf den Vortrag eines abweichenden Sachverhalts und auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Indessen konnte die Feststellung, dass der Angeklagte zumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung eingenommen habe, für sich genommen noch nicht die Annahme einer vorsätzlichen Eidesverletzung rechtfertigen. Die Offenbarungspflicht kann nur verletzt werden, soweit das Verlangen nach Angaben gemäß § 807 ZPO berechtigt ist (BGHSt 8, 400; BGH GA 1958 S. 86, NJW 1960 S. 1820). Die an sich unentgeltliche Leistung von Diensten braucht der Schuldner deshalb so wenig anzugeben wie etwa die Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender eines Idealvereins. Eine geschäftsführerähnliche Tätigkeit wäre nur dann im Sinne des § 807 ZPO von selbstständiger Bedeutung gewesen, wenn dem Angeklagten hierfür eine besondere Vergütung zustand. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Indessen konnten die Angaben des Angeklagten, dass er nur auf freier Basis und als Provisionsvertreter arbeite, mit dazu dienlich sein, sein Beteiligungsverhältnis am Geschäftsanteil █████████████ zu verschleiern und die Aussichten der Gläubiger bei einer Pfändung seiner Provisionsansprüche geringer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren. Hiermit hatte sich das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auseinanderzusetzen.
III.
Im Falle A II der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 28. März 1958) hat das Landgericht die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte seine Beteiligung an der von seiner Frau betriebenen Firma ███ Automat verschwiegen habe. Hier sind mindestens die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend. Der Angeklagte hatte in dem Vermögensverzeichnis zwar die Ziffer 22 (Beteiligung an Gesellschaften) nicht ausgefüllt und die Frage über entgeltliche Veräußerungen an den Ehegatten ebenfalls unbeantwortet gelassen, er hatte jedoch angegeben, dass seine geschiedene Ehefrau seit Anfang Januar 1958 einen Automatenhandel betreibe und dass er als Vertreter dieser Firma tätig sei. Sodann hieß es: „Eine Vergütung für diese Tätigkeit ist mit meiner geschiedenen Frau noch nicht festgelegt, da diese erst in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden soll. Dieser Gesellschaftsvertrag soll in der nächsten Woche abgeschlossen werden.“ Diese Erklärung könnte immerhin so verstanden werden, dass ein bereits bestehendes Beteiligungsverhältnis des Angeklagten an der Firma seiner geschiedenen Frau in eine bestimmte Form gebracht werden sollte. In diesem Falle hätte der Angeklagte die Tatsache seiner Beteiligung möglicherweise nicht bewusst verschwiegen, sondern nur den Umfang der Beteiligung verheimlicht. Nun liegt es allerdings nahe, dass die Erklärung des Angeklagten nicht auf einen Gesellschaftsvertrag abzielte, der zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau abgeschlossen werden sollte, sondern auf den Gesellschaftsvertrag zur Umwandlung der Einzelhandelsfirma der Ehefrau in eine GmbH, den diese nicht mit dem Angeklagten, sondern mit dem Monteur ██████████████████ (Bl. 58 UA). Indessen hätte das Landgericht sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Der Senat kann das von sich aus nicht nachholen.
IV.
1. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids im Falle A III der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 23. Mai 1959) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die Verurteilung auf das Verschweigen der internen Beteiligung des Angeklagten am Geschäftsanteil seiner Ehefrau bei der inzwischen in Form einer GmbH weitergeführten Firma ████████████████ gestützt hat. Das gleiche gilt für den Vorwurf, dass der Angeklagte den Umfang seiner Vertretertätigkeit für die Firma ███████ ████████████ Corporation in New York verheimlicht habe, indem er im Vermögensverzeichnis nur den gelegentlichen Verkauf während er in Wirklichkeit in beträchtlichem Umfange als Verkaufsleiter dieser Firma tätig war und nicht nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte, sondern auch für die unter seiner Mitwirkung von Vertretern dieser Firma abgeschlossenen Geschäfte Provisionen erhielt. Die Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, dass der Schuldner seiner Offenbarungspflicht zuwiderhandelt, wenn er den Umfang einer bestimmten Einnahmequelle bewusst verkleinert und unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die einen Zugriff für den Gläubiger weniger erfolgversprechend erscheinen lassen (RGSt 71, 228; BGHSt 10, 281).
2. Dagegen ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es den Schuldspruch in diesem Falle auch darauf gestützt hat, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kraftfahrzeugen aus Mitteln der ███ Automat GmbH und über seine Bezüge als Geschäftsführer dieser Gesellschaft unwahre Angaben gemacht habe.
a) Im ersten Falle hat das Landgericht festgestellt, dass für die von der Ehefrau des Angeklagten erworbenen Kraftwagen Beträge aus Mitteln der GmbH verwendet worden seien. Es meint, dass dabei rechtlich und wirtschaftlich eine teilweise Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens erfolgte, wobei ein Teil des gesamthänderischen gemeinsamen Vermögens der Ehefrau des Angeklagten, die Eigentümerin der beiden Fahrzeuge wurde, zufloss. Der Angeklagte habe deshalb unrichtige Angaben bei der Leistung des Offenbarungseids gemacht, da es sich hierbei entweder um eine entgeltliche, nämlich zur Erhöhung seines eigenen Geschäftsanteils führende, oder um eine unentgeltliche Verfügung zugunsten seiner Ehefrau gehandelt habe.
Diese Ausführungen können schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gebilligt werden. Sie verkennen, dass nach herrschender Auffassung eine Innengesellschaft kein Eigentum zur gesamten Hand begründet. Vielmehr verhält es sich so, dass das Vermögen im ganzen nur dem nach außen offen auftretenden Gesellschafter zusteht, während der andere Teil auf schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Partner beschränkt ist (siehe z. B. Staudinger 9. Aufl. BGB Anhang nach § 740 Anm. II, RGR Kommentar 10. Aufl. BGB § 717 Anm. III; 11. Aufl. Anm. V zu § 705; Düringer/Hachenburg/Geiler HGB Bd. II Teil 1 Allg. Einleitung zum 2. Buch Anm. 316; RGZ 142, 13, 21; vgl. auch BGHZ 12, 308, 315). Überdies bezog sich die innengesellschaftliche Beteiligung des Angeklagten nur auf den Geschäftsanteil der Ehefrau und konnte auch aus diesem weiteren Grunde keine Rechte des Angeklagten am Vermögen der GmbH begründen. Das Vermögen der GmbH gehörte ausschließlich dieser als einer juristischen Person, und der Angeklagte hatte nur über sein eigenes Vermögen, nicht über das Vermögen der GmbH und etwaige unentgeltliche Verfügungen der Gesellschaft Auskunft zu geben.
b) Auch die Begründung, mit der das Landgericht in der Erklärung des Angeklagten, er beziehe seit Anfang 1959 als Geschäftsführer der Firma ███ Automat GmbH keinerlei Entgelt mehr, weil diese Firma keine Geschäfte mehr tätige, einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht des Angeklagten gesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurde zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die mit 19.000 DM an dem sich auf 20.000 DM belaufenden Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war und schon wenige Tage nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (24. April 1958) den Geschäftsanteil des einzigen Mitgesellschafters, eines Monteurs der Firma, erwarb, bei der Gründung der Gesellschaft ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Dieses Gehalt erhielt der Angeklagte aber nur im April 1958, also im ersten Monat des Bestehens der GmbH. Nachdem er am 1. Mai 1958 einen Unfall erlitten hatte und die Geschäfte der Gesellschaft infolgedessen einschliefen, entnahm er kein Gehalt mehr. Dabei blieb es auch in der Folge, obwohl im Sommer 1958 und – nach erneutem Stillstand im Frühjahr 1959 – weitere Geschäfte der GmbH getätigt wurden. Der Angeklagte sagte also die Unwahrheit, wenn er angab, erst seit Anfang 1959 kein Gehalt mehr bezogen zu haben, und wenn er seine etwa seitdem entstandenen Gehaltsansprüche in den Augen der Gläubiger mit der Erklärung entwertete, im Jahre 1959 habe die GmbH keine Geschäfte mehr abgeschlossen.
Das Landgericht hat die Nichtentnahme des Gehalts als einen „Verzicht“ und diesen Verzicht als eine nach § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder ZPO im Vermögensverzeichnis anzugebende Verfügung des Angeklagten zugunsten der GmbH oder – zum Teil – zugunsten seiner Ehefrau bewertet und es dahingestellt sein lassen, ob es sich dabei um eine unentgeltliche Verfügung oder eine entgeltliche Veräußerung zur Erhöhung seines Anteils an der Innengesellschaft handelte. Es meint, dass dem Angeklagten bei der Entfaltung irgendeiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch dann ein pfändbares Arbeitsentgelt zugestanden habe, wenn eine spätere Vereinbarung die Fortzahlung eines Geschäftsführergehaltes ausschloss. Dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau als alleiniger Gesellschafterin der GmbH zustande gekommen war, schließt das Landgericht nicht mit Bestimmtheit aus. Auch diese Darlegungen verkennen die Rechtslage. Sie gehen daran vorbei, dass ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Ansprüche nicht möglich ist, sondern das Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Verzicht einen Erlassvertrag voraussetzt (§ 397 BGB). Sie berücksichtigen ferner nicht, dass eine Vereinbarung, Dienste ohne Entgelt zu leisten, soweit diese Vereinbarung nicht bereits entstandene Rechte zum Erlöschen bringt, nicht als Verfügung oder Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen ist, obwohl gegen den Dienstherrn ein nach § 850 h Abs. 2 ZPO pfändbarer Anspruch entstehen kann (vgl. Wieczorek ZPO § 807 Anm. D II ec 2). Schließlich kann der Erlass von Forderungen, die sich gegen eine GmbH richten, rechtlich nur als eine Veräußerung an die GmbH, nicht aber als eine Veräußerung an die Gesellschafter angesehen werden, mag sie diesen auch wirtschaftlich zugutekommen.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die bloße Unterlassung der Entnahme entstandene Gehaltsansprüche des Angeklagten nicht zum Erlöschen bringen konnte und dass deshalb eine Verletzung seiner Offenbarungspflicht in erster Linie darin zu suchen wäre, dass er im Jahre 1958 etwa entstandene Gehaltsansprüche gegen die GmbH verschwiegen und dass er ferner den Zugriff auf etwaige Gehaltsforderungen des Jahres 1959 dadurch auszuschalten suchte, dass er ihn durch unwahre Angaben über den Geschäftsgang als aussichtslos hinstellte.
V.
Der Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall A VI) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1958 und im Januar 1959 kaufte der Angeklagte insgesamt zwölf Getränkeautomaten, für die er an die Herstellerfirma rund 51.000 DM zu zahlen hatte. Diese Automaten wurden durch Prof. Dr. A., einen Ungarnflüchtling, dessen Anstellung als Vertreter der Firma AC Automat in Aussicht genommen war, an die ████ AG in ██ ██ veräußert und in deren Betriebe aufgestellt. Ende Januar 1959 übergab der Angeklagte dem Dr. ███ ████ an die ██ ███ gerichtete Rechnung der Firma AC Automat über rund 90.000 DM und schlug Teilung des Gewinns vor. Da jedoch Dr. █████████ Geschäft in eigenen Namen getätigt hatte, wurde anschließend an ihn eine weitere Rechnung ausgeschrieben, die ihm 15 % Rabatt gutbrachte und auf rund 77.000 DM lautete. Auch diese Rechnung erkannte Dr. A. nicht an. Aufgrund einer neuen Verhandlung mit dem Angeklagten zahlte er rund 64.000 DM. Diesen Betrag führt eine dritte Rechnung mit dem Kopf der ███████ Automat GmbH und dem Datum vom 28. Januar 1959 an, die der Angeklagte nicht ausgestellt haben will. Am 7. März 1959 schrieb der Angeklagte an Dr. ███████████ einen Brief, in dem er die Zahlung eines noch offenstehenden Betrags von 12.801,10 DM verlangte, wobei er von dem in der zweiten Rechnung enthaltenen Rechnungsbetrage ausging. In diesem Brief behandelte der Angeklagte den Dr. █████████ als angestellten Vertreter der Firma AC Automat und verlangte wöchentliche schriftliche Tätigkeitsberichte, genaue Befolgung der Verkaufsbestimmungen sowie Vorlage von Kopien der einschlägigen Korrespondenz und Übersendung der Unterlagen über das Geschäft mit der ███ ███ AG. Er kündigte außerdem die Übersendung eines schriftlichen Vertragsentwurfs für die Anstellung Dr. A.s als Vertreter der AC Automat an.
Bei einer anschließenden Unterredung klärte Dr. ██████ den Angeklagten darüber auf, dass er inzwischen ein eigenes Geschäft eröffnet habe. Sodann wurde über künftige gemeinschaftliche Geschäfte gesprochen, zu denen es jedoch nicht mehr kam. Nach seinem Ausscheiden aus der Tätigkeit für die Firma ███████ schrieb der Angeklagte an Dr. ████ am 1. Dezember 1959 einen Brief, in dem er ihn mit „mein lieber Julius“ anredete und wegen seiner gegenwärtigen schlechten finanziellen Lage um ein kurzfristiges Darlehen von 500 DM bat. Als Dr. ██████ dies ablehnte, ließ der Angeklagte ihn durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung der angeblich noch geschuldeten 12.800 DM aus dem Getränke-Automatengeschäft auffordern. Als diese Aufforderung erfolglos blieb, richtete er an Dr. ████ ███ persönliches Schreiben, in dem er diesem eine letzte Zahlungsfrist bis zum 25. Januar 1960 setzte und für den Fall der Nichtzahlung die Absendung eines Schreibens an die ███ AG ankündigte, dessen Kopie er dem Brief beilegte. In diesem Briefentwurf war behauptet, Dr. Albert habe als Grund seines Unvermögens zur Zahlung des vollen Preises der Getränke-Automaten angegeben, dass er dem Prokuristen ██ ███ ████ AG 15.000 DM als Bestechungsgeld habe aushändigen müssen, um das Geschäft über die Getränke-Automaten mit der ██████ abschließen zu können. Dr. ████████████ auch jetzt nicht.
Das Landgericht hat es nicht als widerlegt angesehen, dass die Firma ██████ Automat GmbH noch Ansprüche in der angegebenen Höhe gegen Dr. A. hatte und deshalb eine Absicht des Angeklagten, diese Firma zu Unrecht zu bereichern, verneint. Es hat andererseits festgestellt, dass Dr. A. dem Prokuristen █████ kein Bestechungsgeld bezahlt habe. Es hat jedoch keine Feststellung darüber getroffen, dass auch dem Angeklagten die Unwahrheit seines Vorwurfs bekannt war oder dass er zum mindesten mit dessen Unwahrheit rechnete. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann eine solche Feststellung nicht entnommen werden; denn die auf S. 175 UA erwähnte eidesstattliche Versicherung des Mitangeklagten Burkhardt und die dort ebenfalls angeführte Aussage des Zeugen ███████████████ gerade diesen Punkt. Zudem hatte das Landgericht es bei der Ablehnung des Beweisantrags auf (erneute) Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ██████████ wahr unterstellt, █████████ habe in Gegenwart des Angeklagten erklärt, dass Prof. Dr. ██████ dem Prokuristen ██████ 15.000 DM als Bestechungssumme geben musste.
Unter diesen Umständen bleibt es im ungewissen, ob der Angeklagte in seinem Drohbrief bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt hatte oder ob er von der Bestechung überzeugt war oder sie zum mindesten für möglich hielt. Sein Ziel konnte dann möglicherweise sein, die ██████ AG zur Beibringung der Bestechungssumme von ihrem Prokuristen und zu seiner Befriedigung aus diesen Mitteln gegen Aufgabe seines Herausgabeanspruchs aus dem angeblichen Vorbehaltseigentum an den Automaten zu veranlassen, falls Dr. ██████ weiterhin die Zahlung der Restschuld verweigerte. Dann aber würde es zur inneren Tatseite an den Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 StGB gefehlt haben (vgl. BGHSt 3, 105, 106; BGH LM StGB § 240 Nr. 3).
Da das Landgericht einen solchen Tatsachenirrtum des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat, obwohl es sich nach Sachlage damit auseinandersetzen musste, kann das Urteil auch in diesem Punkt auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht erneut prüfen müssen, ob die gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkte (dritte Rechnung über den tatsächlich von Dr. ████ ███ gezahlten Betrag, langes Zuwarten und Geltendmachung des Anspruchs erst nach Ablehnung der Bitte um ein Darlehen) nicht doch den Schluss rechtfertigen, dass die Firma American Automat von Dr. ████████████ mehr zu beanspruchen hatte. Bei dem in seinen Geschäftspraktiken sonst nicht wählerischen Angeklagten liegt es nahe, dass er die vermeintliche Bestechung billigte, um zu einem Geschäft zu gelangen, das ihm auch so immer noch genug einbrachte.
VI.
Da die Strafzumessung im ganzen durch die Verurteilung in den Fällen mitbeeinflusst ist, in denen die Revision zum Erfolg führt, ist das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht wird also auch im Falle A V der Urteilsgründe eine neue Einzelstrafe festzusetzen haben. Es wird außerdem neben einer neuen Gesamtstrafe erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die Nebenfolgen aus § 161 Abs. 1 StGB und das Berufsverbot zu entscheiden haben.
| Hübner | Geier | Sanders | |||
| Willms | Dr. | Mai |