Verjährungsbeginn bei Bestechlichkeit: spätestens mit Ausscheiden aus Beamtenstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/57
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestechlichkeit nach § 331 StGB ist die Tat in der Begehungsform des Forderns oder Sichversprechenlassens vollendet, sobald der Vorteilgeber von dem Verlangen Kenntnis erlangt; diese Begehungsformen stehen selbständig neben der Vorteilsannahme.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 67 Abs. 4 StGB nach der Beendigung des strafbaren Verhaltens und fällt nicht zwingend mit der rechtlichen Vollendung zusammen.
Bestechlichkeit (§ 331 StGB) kann nur so lange begangen und fortgesetzt werden, wie der Täter Beamter im strafrechtlichen Sinne ist; mit dem Ausscheiden aus der Beamteneigenschaft beginnt spätestens die Verjährung, auch wenn später noch Vorteile aus der früheren Bestechlichkeit zufließen.
Vorteile, die dem Täter erst nach dem Ausscheiden aus der Beamtenstellung als Früchte früherer Bestechlichkeit zufließen, können gleichwohl dem Verfall nach § 335 StGB unterliegen.
Der Geschäftsführer einer (Außenstelle einer) Industrie- und Handelskammer früheren preußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne, wenn er durch zuständige Stelle zu staatlichen Zwecken dienenden, aus Staatsgewalt abgeleiteten Dienstverrichtungen berufen ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ aus ██, dort, geboren am ███, wegen einfacher Bestechlichkeit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958 auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1. Gesetz: § 67 Abs. 4, §§ 331, 332, 335 StGB Rechtssatz: Die Verjährung der Bestechlichkeit beginnt spätestens mit dem Ausscheiden des Täters als Beamter. Das gilt auch dann, wenn er noch später Vorteile für seine frühere Bestechlichkeit erhält und annimmt. Solche Vorteile verfallen jedoch dem Staat in gleicher Weise wie im Amt empfangene.
2. Gesetz: § 359 StGB Rechtssatz: Der Geschäftsführer (hier: einer Außenstelle) einer Industrie- und Handelskammer früheren preußischen Rechts ist Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom ██████ Juli 1957 mit den Feststellungen im Fall ███████ Carbidwerk und im Ausspruch über die ████████████ aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) verurteilt. Seine Revision hat zum Fall ████████████████ Erfolg.
I. In diesem Fall hat das Landgericht die Frage der Verjährung nicht zutreffend beurteilt. Der Angeklagte erbot sich im Jahre 1946 als Geschäftsführer einer Außenstelle der Industrie- und Handelskammer Koblenz dem Stiefsohn seiner Schwester, Hubertus ████, ihm die Vertretung der Firma ███ Carbidwerk, des damals einzigen Lieferers synthetischer Rohsteine für die Diamantindustrie in Idar-Oberstein, zu verschaffen; er machte dies aber davon abhängig, dass er selbst an dem Geschäft zu 1/3 beteiligt werde. Demnach hat er für eine nach der Rechtsansicht des Landgerichts in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Vorteile gefordert, den Tatbestand des § 331 StGB also schon dadurch – nicht erst, wie die Strafkammer meint, durch Annahme der Vorteile – erfüllt, die ihm in der Folge, zuletzt auf Grund gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1957, gewährt wurden. Die Begehungsform des Forderns – und ebenso das Sichversprechenlassen – geht nicht in der Annahme von Vorteilen auf, sondern steht selbständig neben den beiden anderen Begehungsarten der Bestechlichkeit. In der Begehungsform des Forderns wird daher die Bestechlichkeit nicht erst mit der Annahme des Vorteils, sondern schon dann vollendet, wenn der andere Beteiligte von dem Verlangen Kenntnis erlangt – wie etwa an dem Beispiel erhellt, dass der Beamte den Vorteil fordert, aber nicht erhält (BGHSt 10, 237, 243 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).
Die Verjährung einer Straftat beginnt aber nicht notwendig und unbedingt mit deren rechtlicher Vollendung.
a) Führt der Täter die strafbare Handlung über die äußerliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu befestigen, so beginnt die Verjährung nicht, bevor er sein strafbares Verhalten tatsächlich beendet; erst dann begeht er die strafbare Handlung nicht mehr; erst dann ist sie begangen (§ 67 Abs. 4 StGB; RGSt 62, 149; BGHSt 11, 119, 121 ff.). Die Bestechlichkeit ist regelmäßig beendet, wenn der Beamte die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil, den er dafür forderte oder sich versprechen ließ, in seinem letzten Stück erhalten und angenommen hat (RGSt 64, 296; BGHSt 10, 237, 243; BGH 1 StR 553/56 vom 12. November 1957). Für den Regelfall wäre daher im Ergebnis an sich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer für den Beginn der Verjährung im Fall ███ Carbidwerk nicht das Verlangen des Angeklagten auf Gewinnbeteiligung im Jahre 1946, sondern die Empfangnahme der letzten Gewinnauszahlung im April/Mai 1957 als maßgeblich erachtet hat. Hier besteht indes die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht mehr Beamter im Sinne des § 359 StGB war; dem Urteil zufolge war er zum 30. Juni 1954 aus dem Amt geschieden. Das Vergehen gegen § 331 StGB kann nur begehen, wer Beamter ist. Er kann es nur so lange begehen, als er Beamter ist (vgl. RGSt 35, 75; 41, 4, 6). Verliert er das Amt und die Eigenschaft als Beamter, empfängt er aber gleichwohl noch Vorteile aus einer früheren Bestechlichkeit, so setzt er diese nicht mehr in strafbarer Weise fort. Strafloses Handeln ist für die Strafverfolgung und deshalb auch für ihre Verjährung nicht bedeutsam. Diese beginnt mit der Beendigung strafbaren Verhaltens (vgl. § 79 Amtl. Entw. eines AllgDStGB 1925 und § 134 des Entw. des Allg. Teils eines StGB nebst den Beschlüssen der Strafrechtskommission in erster Lesung mit Begründung).
§ 331 StGB endet somit spätestens mit dem Verlust der Beamteneigenschaft des Täters.
Das Verhalten des Angeklagten nach diesem Zeitpunkt (30. Juni 1954) ist demnach unerheblich für die Frage, ob sein Vergehen im Fall ███ Carbidwerk verjährt ist. Wie lange vorher er in diesem Fall Bestechlichkeitsvorteile empfing oder wenigstens forderte und ob dies in nicht rechtsverjährte Zeit fällt, ist mit Sicherheit weder dem Urteil noch dem – zu dieser Prüfung den Senat offenstehenden – Inhalt der Akten und Beiakten zu entnehmen. Daher muss die Entscheidung insoweit dem Landgericht überlassen bleiben.
Eine andere Frage ist, ob dem Staat gemäß § 335 StGB – unter der Voraussetzung erneuter Verurteilung des Beschwerdeführers (RGSt 68, 113 und 404, 406; BGHSt 6, 62) – auch die Bestechungsvorteile verfallen, die dieser nach dem Ausscheiden als Beamter empfangen hat. Dabei stehen Wesen und Zweck der Verfallerklärung im Vordergrund. Sie ist eine Nebenstrafe (RGSt 57, 232; 67, 29; BGHSt 10, 237, 244), die im Einzelfall außer der gewöhnlichen auch sonst für Vergehen und Verbrechen angedrohten Strafe den bestochenen Beamten gerade in der Nutzung seiner Bestechlichkeit treffen (RGSt 57, 232, 233), allgemein aber in Verbindung mit der Hauptstrafe der Amtsreinheit dienen und das Beamtentum sachfremden Einflüssen bei der Amtsausübung unzugänglich erhalten will. Diesem Zweck entspräche es wenig, wenn das Gesetz dem bestochenen Beamten nur solche Bestechungsvorteile nähme, die er in seinem Amt zog, aber diejenigen beließe, die ihm erst nach seinem Ausscheiden aus der Beamtenschaft zufielen. Eine solche Auslegung liefe Gefahr, geschickt angelegte und darum gefährliche Bestechungsfälle nur unvollkommen zu erfassen, insbesondere unter dem Beamtentum auf Zeit und in dem erweiterten strafrechtlichen Sinne; sie böte dem Bestechungsunwesen geradezu Einschlupf. Soll die Verfallerklärung ihren Zweck recht erfüllen, so muss sie auch diejenigen Vorteile erfassen, die dem Täter nach seinem Ausscheiden als Beamter als Früchte früherer Bestechlichkeit zufließen. Der Wortlaut des § 335 StGB steht nicht entgegen. Danach ist nicht vorausgesetzt, dass der Beamte, der sich hat bestechen lassen, den Lohn dafür in dem Amt erhält und auch noch durch den Empfang gegen das Strafgesetz verstößt. Hat er nur vorher den Tatbestand der Bestechlichkeit nach den §§ 331, 332 StGB verwirklicht – also die Wurzel gelegt –, so kommt nichts darauf an, wann ihm die Früchte zureifen und er die Vorteile empfängt, es sei denn, dass er durch den Empfang eines Vorteils überhaupt erst das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme erfüllt (vgl. den ähnlichen Fall des § 86 Abs. 3 StGB).
II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1.) Die Verfahrensrüge, dass die Strafkammer die Auskunftsverweigerung des Zeugen Hubertus ████ nach § 55 StPO zu Unrecht nicht habe gelten lassen und deshalb dessen Aussage unzulässig erzwungen habe, bezieht sich allein auf den Fall ███ Carbidwerk. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge die Aussage nur zu diesem Fall verweigert. Insoweit war der Angeklagte aber entgegen der Annahme der Revision in Anklage und Eröffnungsbeschluss bloß der einfachen Bestechlichkeit nach § 331 StGB angeschuldigt; wegen (teilweise) schwerer Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB war er nur im Fall ███████████ angeklagt. Zu diesem Fall hat der Vorsitzende den Zeugen Hubertus ████ zwar nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Das rügt die Revision indessen nicht; es könnte sie übrigens auch nicht rechtfertigen (Beschluss des Großen Strafsenats 4/57 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 557 Nr. 24).
Zum Fall ███ Carbidwerk ist der Beschluss des Landgerichts, der Zeuge Hubertus ████ habe „auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme und nach dem Akteninhalt keinen Grund zur Aussageverweigerung“, nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Beschlusses auf die Ausführungen bei „Schönke 7. Aufl., Anm. VI 3 zu § 331 StGB“ macht deutlich, dass die Strafkammer den Zeugen der Teilnahme an dem Vergehen des Angeklagten in anderer Weise als durch Gewähren, Anbieten oder Versprechen von Vorteilen nicht für verdächtig und deshalb die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung insoweit für ausgeschlossen hielt (RGSt 42, 382). Allerdings hat sie den Zeugen dann wegen Verdachts der Beihilfe zur schweren Bestechung des Angeklagten nicht vereidigt (§ 60 Nr. 3 StPO). Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu dem früheren Beschluss. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, dass das Landgericht jenen Verdacht zwar im Fall ███████████ nicht für ausgeräumt, im Fall ███ Carbidwerk aber für überhaupt nicht gegeben hielt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt auch keinen Anhalt für einen solchen Verdacht. Der Senat braucht daher nicht der in dem erwähnten Beschluss des Großen Strafsenats nicht berührten Frage nachzugehen, ob die Revision darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter unzulässig die Aussage von einem Zeugen erzwungen hat, der die Auskunft nach § 55 Abs. 1 StPO mit Recht verweigert hatte.
2.) Die Sache
a) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Tatzeit Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Nach den bindenden Feststellungen des Urteils wurde er zum 1. August 1945 durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Koblenz als Geschäftsführer der Außenstelle Idar-Oberstein angestellt. Er erhielt darüber eine schriftliche Mitteilung der Industrie- und Handelskammer. Eine Ernennungsurkunde wurde ihm nicht ausgehändigt.
Danach war er zwar nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne, wohl aber gemäß § 359 StGB. Dafür ist nur erforderlich, dass er von einer zuständigen Stelle durch öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen wurde, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 67, 299, 300; BGHSt 2, 119, 120). Diese Voraussetzungen treffen hier zu.
Idar-Oberstein liegt in dem ehemals oldenburgischen Landesteil Birkenfeld, der als gleichnamiger Landkreis gemäß § 8 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, 91) in dem Land Preußen aufging und nach Art. I der 1. DVO vom 15. Februar 1937 zu diesem Gesetz (RGBl. I, 242) dem Regierungsbezirk Koblenz zugeschlagen wurde. Durch die VO vom 22. März 1937 (RGBl. I, 334) wurden in dem Landkreis Birkenfeld die in Preußen geltenden Bestimmungen über die Industrie- und Handelskammern eingeführt (§ 1 b) und die oldenburgische Industrie- und Handelskammer für den Landesteil aufgelöst (§ 4). Deren bisherigen Bezirk teilte der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister durch Erlass vom 1. April 1937 – IV 14 342/37 (MBlWi 90) – der Industrie- und Handelskammer Koblenz zu. Durch die nicht veröffentlichte Anordnung vom 20. Juni 1945 löste der Kommandant der französischen Militärregierung für den Unterbezirk Koblenz die Kammer auf, wies den Regierungspräsidenten zur Bildung einer neuen Industrie- und Handelskammer an und bestimmte als für deren Befugnisse und Aufgaben maßgeblich „Das Deutsche Gesetz von 1897“. Damit ist augenscheinlich das Preußische Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (GS 13) in der zuletzt geltenden Fassung vom 19. August 1897 (GS 35) gemeint; denn ein gleichbedeutendes Reichsgesetz vom Jahre 1897 besteht nicht.
Die Industrie- und Handelskammern preußischen Rechts waren öffentlich-rechtliche Körperschaften. Zwar war ihnen diese Eigenschaft nicht ausdrücklich im Gesetz beigelegt, wie dies in anderen Ländern geschah, z. B. im § 4 des Braunschweiger Kammergesetzes vom 14. Mai 1906 (GVBl. 325) und in § 4 des Thüringischen Gesetzes vom 10. Februar 1923 (GS 98); aber sie kam ihnen kraft ihres Wesens zu. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum ähnlich wie für die Handelskammern (PrOVG 64, 316) und für die Landwirtschaftskammern (RGZ 62, 44, 48; PrOVG 42, 71, 74) unbestritten (z. B. Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. 162; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl., Bd. 1, 210, 211; Walter in „Das Deutsche Bundesrecht“ III A 10, 73; Bömcke in Blattei-Handbuch, Rechts- und Wirtschaftspraxis 8 WiR 332, 13; Frentzel-Jückel, Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, 19; Huber, Die württembergischen Handelskammern 1856–1906, 73; PrOVG 19, 62, 66; 83, 17; vgl. auch RFH in RStBl 1931, 666, 667; ferner BGH VI ZR 100/54 NJW 1956, 711 Nr. 8 für die Handelskammer Hamburg). Verfahrensrechtlich hat die Rechtsprechung sie sogar als Behörden behandelt (RGSt 52, 198 zu § 255 – jetzt § 256 StPO; KG JFG 40, 217 zu § 80 GBO; JFG 1, 182, 183 zu § 29 RFGG; PrOVG 12, 354, 358 zu § 107 Nr. 1 PrVerwG), vereinzelt auch sachlich-rechtlich (OLG Kiel SchlHA 1948, 100 zu § 839 BGB). Nach dem Zusammenbruch des Reiches wurden die Industrie- und Handelskammern zwar in der früheren amerikanischen Besatzungszone zu privatrechtlichen Vereinigungen der Unternehmer umgebildet. Diese Maßnahme der Besatzungsmacht hat jedoch das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920) beseitigt und durch § 3 Abs. 1 den früheren Rechtszustand ausdrücklich wiederhergestellt (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf, BT-Drucks. 2. Wahlp. Nr. 2380; Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlp. 1953, 167. Sitzung, Bd. 32, 9220 ff., insbesondere 9226 B, 9236 D; ferner 175. Sitzung, Bd. 33, 9568 ff., insbesondere 9569 B, 9570 und D; vgl. schon vorher Art. 69 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).
Indessen kommt es darauf, dass die Industrie- und Handelskammern im Sinne des Preußischen Gesetzes von 1897 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, für § 359 StGB nicht einmal entscheidend an (RGSt 60, 139; 72, 289, 290). Ausschlaggebend ist, dass ihnen Aufgaben zugewiesen waren, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Nach dem erwähnten Preußischen Gesetz oblag es ihnen, „die Gesamtinteressen der Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen“ (§ 1). Diese Fassung des Gesetzes lässt keinen Zweifel, dass der Staat es – entgegen der Ansicht der Revision – schon damals als seine Aufgabe ansah, Handel und Gewerbe zu fördern (PrOVG 84, 17, 24; vgl. später Art. 7 Nr. 14 und 16 WeimVerf und jetzt Art. 74 Nr. 11 GG), und dass auf die den Industrie- und Handelskammern insoweit auferlegte unterstützende Tätigkeit das Schwergewicht gelegt war („insbesondere“). Aber auch soweit ihnen die Gesamtinteressen von Handel und Gewerbe in ihrem Bezirk anvertraut waren, hatten sie nicht einseitig die Interessen einzelner Handels- oder Gewerbezweige zu vertreten, sondern unter den mannigfachen bei ihnen zusammentreffenden wirtschaftlichen Strömungen abwägend und ausgleichend zu wirken und somit Allgemeininteressen wahrzunehmen, wie dies jetzt § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 für die Industrie- und Handelskammern geltenden Rechts ausdrücklich klarstellt. Die Revision hat mit Recht hierauf hingewiesen, freilich nicht die rechte Folgerung daraus gezogen. In § 38 Abs. 2 des Preußischen Gesetzes waren den Kammern ferner Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben übertragen, in § 41 die Aufsicht über Börsen und andere öffentliche Anstalten des Handelsverkehrs übertragen (siehe dazu auch § 1 Abs. 2 BörsG); § 42 verlieh ihnen die Befugnis, Ursprungszeugnisse auszustellen sowie Dispacheure und gewisse Gewerbetreibende nach § 36 GewO öffentlich anzustellen und zu vereidigen (siehe jetzt auch §§ 3, 4, 9, 12 und 30 der Rheinland-Pfälzischen Wirtschaftsprüferordnung vom 21. März 1950 – GVB1 91 –); nach § 39 hatten sie dem Minister für Handel und Gewerbe über die Lage und Entwicklung des Handels alljährlich zu berichten. Ferner waren ihnen durch zahlreiche andere Gesetze öffentliche Aufgaben zugewiesen, z. B.: die Erteilung der öffentlichen Ermächtigung an Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen und ihre Vereidigung (Art. 13 PrAG BGB i. V. mit §§ 385, 1221, 1255 BGB und § 373 Abs. 2, 376 Abs. 3 HGB); die Mitwirkung bei der Führung des Handelsregisters (§ 126 RFGG), bei der Prüfung der Gründung einer Aktiengesellschaft (§ 192 Abs. 2 HGB a. F., jetzt § 25 Abs. 3 AktG), bei der Berufung von Handelsrichtern (§ 108 GVG), vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 14 VerglO) und bei Errichtung von Einigungsämtern für Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 27a UnlWG). Hiernach übten sie teils schlicht verwaltende, teils obrigkeitliche und im Ganzen jedenfalls hoheitliche Befugnisse aus, nahmen also Staatsaufgaben wahr und dienten staatlichen Zwecken (vgl. BGH NJW 1956, 711 Nr. 8 und 1957, 1597 Nr. 5). Demgemäß sind sie im Aktiengesetz (§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. Nr. 4, 301 Abs. 2) als die amtliche Vertretung des Handelsstandes, ähnlich auch in der Vergleichsordnung (§ 14), bezeichnet. Schon das Preußische Gesetz vom 24. Februar 1870 (§ 16 und 46 im jeweils letzten Satz) nannte den Dienst ihrer Mitglieder ein Amt. Daher führen sie auch die Bezeichnung Kammer, die gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vorbehalten ist (Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. März 1912 – HMB1 70).
Der Angeklagte war, wie das Landgericht festgestellt hat, als Geschäftsführer der Außenstelle Idar-Oberstein mit öffentlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammer Koblenz betraut. Er war zu diesem Dienst durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Koblenz bestellt worden, die hierfür gesetzlich zuständige Stelle (§ 35 Abs. 2 des Preußischen Gesetzes von 1897). Besondere Förmlichkeiten brauchten dabei nicht beobachtet zu werden. Das Gesetz verlangt das nicht (RGSt 74, 104, 107); insbesondere ist die Vereidigung nicht wesentlich (§ 359 StGB). Ob nach der Satzung der Industrie- und Handelskammer Koblenz zuvor das Präsidium hätte angehört werden müssen, kann auf sich beruhen. Die Satzung ist erst später, zum 1. April 1947, in Kraft getreten. Dass mit der öffentlichen Anstellung, die in der Berufung zu Diensten der bezeichneten Art lag (RGSt 74, 209, 212; BGHSt 8, 321, 323), der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages einherging, ist bedeutungslos (RGSt 60, 139, 141; 62, 188).
Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte bei den Straftaten nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer in amtlicher Eigenschaft aufgetreten ist. Die Strafkammer ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit, für die er Vorteile forderte und erhielt, im Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammer lag und demnach zu seinen Amtsverrichtungen gehörte. Im Fall ███████ Carbidwerk war es zwar an sich Sache des Werkes selbst, einen neuen Vertreter zu benennen; dessen Bestellung hing aber nach einem Schreiben der Industrie- und Handelskammer davon ab, dass er „das Vertrauen der Kammer als Repräsentantin der Industrie und der Militärregierung“ genoss, und sollte nach einem anderen Schreiben der Kammer einen Stillstand in der Versorgung der Diamantindustrie mit synthetischen Rohsteinen verhindern. Im Fall ███████████ ging es darum, der Diamantindustrie in Idar-Oberstein den Platz auf dem Weltmarkt zurückzugewinnen, den sie durch die Kriegsereignisse und den nachfolgenden ausländischen Boykott verloren hatte, somit um die Förderung des deutschen Außenhandels auf einem wichtigen Teilgebiet.
b) Auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt (BGHSt 8, 321, 323).
Wie dargetan, waren in der französischen Zone die Industrie- und Handelskammern keinen Änderungen in ihrem rechtlichen Wesen unterworfen worden. Änderungen solcher Art in anderen Gebieten konnten die Vorstellung des Angeklagten von seiner Handlungsweise nicht beeinflusst haben, insbesondere nicht, soweit sie erst nach der Berufung in sein Amt angeordnet wurden.
c) Die Aberkennung der Amtsfähigkeit ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da aber die Gesamtstrafe aufgehoben wird, muss über diese Nebenstrafe erneut befunden werden; der Angeklagte kann dann seine Einwendungen hierzu nochmals vorbringen.
| Mantel | Dr. Geier | Martin | |||
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