Aufhebung und Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Amtsunterschlagung und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/53
- Datum
- 13.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 266 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Gesetzesneufassung tatsächlich kannte, wenn er als Volljurist oder Amtsträger bei gehöriger Erkundigung davon hätte Kenntnis nehmen müssen.
Amtsunterschlagung nach § 350 StGB liegt nur vor, wenn die Empfangnahme von verwalteten Geldern in amtlicher Eigenschaft und entgegen dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang erfolgt; werden Gelder bereits mit der Empfangnahme Eigentum einer Kreditinstituts, entsteht lediglich ein Anspruch der Verwaltung gegen das Institut.
Für die Anwendbarkeit der beamtenstrafrechtlichen Vorschriften ist maßgeblich, ob die Tätigkeit für eine Stiftung öffentlich-rechtlichen Charakter hat; dies erfordert konkrete Feststellungen zur Rechtsform und zur staatlichen Aufsicht.
§ 351 StGB erfasst nicht nur den unmittelbaren Fälscher von Büchern, sondern auch denjenigen Beamten, der die Führung oder die Beaufsichtigung der Bücher innehat bzw. deren Richtigkeit zu überwachen hat.
Ob Betrug und fortgesetzte Untreue tateinheitlich sind, hängt davon ab, ob die fortgesetzten Untreuehandlungen zum Zeitpunkt der behaupteten Täuschung bereits beendet waren; ist die Untreue noch andauernd, kann die Täuschung weitere schädigende Verfügungen auslösen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 25. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Stadtrechtsrat a. D. ███, geboren am ████, 2. den Sparkassendirektor █████, geboren am ██████,
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der ███ Geschäftsstelle, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 25. März 1953 mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, der Angeklagte █████ wegen Untreue verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet, die der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten und die des Angeklagten █████ ist begründet.
Soweit die Rechtsmittel, wie das des Angeklagten ███, nicht nur die Beweiswürdigung angreifen oder einen anderen als den im Urteil festgestellten Sachverhalt behaupten, können sie gemeinsam behandelt werden; sie berühren überwiegend dieselben Rechtsfragen.
1. Untreue.
Die Anwendung des § 266 StGB lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die äußere und innere Tatseite des Treubruchtatbestandes ist bei beiden Angeklagten ausreichend festgestellt. Der Angeklagte █████ wendet dagegen ein, er habe die Neufassung des § 266 zur Tatzeit – Juni 1948 bis November 1950 – nicht gekannt. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist dies unglaubhaft; es ist aber auch unerheblich, weil der Angeklagte dem Urteil zufolge als Stadtrechtsrat und Volljurist bei gehöriger Erkundigung darüber unterrichtet sein musste. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. Amtsunterschlagung.
a) Die Verurteilung des Angeklagten █████ nach § 350 StGB ist mit der gegenwärtigen Begründung nicht haltbar.
Der Angeklagte ███ war geschäftsführender Vorsitzender der Verwaltung der ████████████-Stiftung in █████████████ einer „gemeinnützigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts“ zur Schulerziehung junger Mädchen, die mit staatlicher Genehmigung eine höhere Mädchenschule mit Internat unterhält; der Angeklagte █████ im Hauptamt ██████████████████████████ der Stadtsparkasse in █████████████, war █████ als mitverantwortlicher Kassenverwalter unterstellt. █████ veranlasste die Angestellte der Stiftung, Fräulein ████████, in der Zeit vom Juni 1948 bis zum März 1949, die eingezogenen Schul- und Pensionsgelder, die sie bisher auf das Konto der Stiftung bei der Stadtsparkasse eingezahlt hatte, jeweils in seinem Dienstraum bar zu übergeben. Dabei nahm sie an, dass er sie auf das Stiftungskonto einzahle. █████ verwahrte das Geld – 47.577 DM – jedoch in seinem Schreibtisch und gab davon ohne Genehmigung der Stiftungsverwaltung erhebliche Darlehen.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Amtsunterschlagung darauf, er habe das Geld von der gutgläubigen Angestellten ████████ in der amtlichen Eigenschaft als Sparkassendirektor für die Stadtsparkasse entgegengenommen und es in Höhe der Darlehen durch Verfügung „wie ein Eigentümer“ unterschlagen.
Diese Begründung ist nicht zu billigen. Das Landgericht berücksichtigt dabei die Urteilsfeststellungen nicht genügend.
Als Sparkassendirektor konnte █████ das Fräulein ████████ nicht, wie geschehen, anweisen, ihm das verwaltete Geld auszuhändigen; dazu war er nur als Kassenverwalter der Stiftung und als ihr Vorgesetzter befugt. Auf S. 5 UA stellt das Landgericht zudem fest, █████ habe sich von ███ aus diesen Beträgen „laufend Stiftungsgelder ... als Darlehen“ geben lassen. Hat █████ das Geld jedoch, wie das Landgericht meint, als Bediensteter der Stadtsparkasse empfangen, so wurde es mit der Empfangnahme noch vor der Verbuchung im ordnungsmäßigen Geschäftsgang deren Eigentum. Der Stiftung erwuchs dann nur eine entsprechende Forderung an die Sparkasse. █████ hatte das Darlehen dann nicht aus Mitteln der Stiftung, sondern aus solchen der Stadtsparkasse gewährt. Zudem bedürfte die Annahme, dass ein Sparkassendirektor Geld, das zur Einzahlung auf ein Konto bestimmt ist, dem Geschäftsgang zuwider in seinem Dienstzimmer entgegennimmt, um die Einzahlung selbst zu bewirken, besonderer Begründung.
Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung war daher auf seine Revision und die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.
b) Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen wesentlichen Umstand, der nach § 350 und vielleicht auch § 351 StGB Beachtung fordert, außer acht gelassen. Insoweit greift die Revision der Staatsanwaltschaft durch.
Neben der staatsrechtlichen Beamteneigenschaft ist strafrechtlich auch Beamter, wer bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus den Zwecken die Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Charakter tragen. Nach den bisherigen Feststellungen kann dies auf die Tätigkeit der beiden Angeklagten für die ████████████-Stiftung zutreffen. Diese unterhält mit staatlicher Genehmigung eine Schule, erfüllt also eine an sich dem Staat obliegende öffentliche Aufgabe und ist dem Urteil zufolge staatlicher Aufsicht unterstellt. Es bedarf noch der nachprüfbaren Begründung, ob die Stiftung nach bayerischem Landesrecht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (vgl. Art. 55 Nr. 5 der bayerischen Verfassung von 1946, wonach im Gegensatz zu § 25 der bayerischen Verfassung von 1919 nur noch die öffentlich-rechtlichen Stiftungen der Staatsaufsicht unterstehen; ferner BayObLGZ 24 A, 50). Die kurze rechtliche Kennzeichnung in den Urteilsgründen lässt trotz der Erwähnung des § 80 BGB keine sichere Beurteilung der Rechtsgrundlage der Stiftung zu. Der Angeklagte ███ war geschäftsführender Vorsitzender der Stiftungsverwaltung, der Angeklagte █████ Kassenverwalter. Dadurch nahmen beide maßgeblich und mitverantwortlich Einfluss auf die Erfüllung der öffentlichen Stiftungsaufgabe. Das rechtfertigt, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 359 StGB vorliegen, die Anwendung dieser Vorschrift auf beide, ohne dass es auf ihre Eigenschaft als städtische Beamte, der zufolge sie ehedem in die Stiftungsverwaltung berufen wurden, und auf das Ruhen ihrer Beamtenstellung bis zum Abschluss der politischen Säuberung noch ankommt. In dieser Richtung wird das Landgericht die Rechtslage noch prüfen müssen.
Dies kann beim Angeklagten █████ zur tateinheitlichen Verurteilung nach § 350 und gegebenenfalls (s. unten) nach § 351 StGB führen, beim Angeklagten ███ zur Verurteilung nach § 357 StGB. ███ war nicht der Dienstvorgesetzte des Sparkassendirektors █████, wohl aber sein Vorgesetzter innerhalb der Stiftungsverwaltung, die sich, wenn § 359 StGB anwendbar ist und soweit aus der Staatsgewalt abgeleitete Geschäfte in Betracht kommen, organisatorisch als Amt im Sinne des § 357 StGB darstellt.
c) Schwere Amtsunterschlagung.
Die Begründung, der Angeklagte █████ habe nicht gegen § 351 StGB verstoßen, weil er weder selbst Bücher der Stadtsparkasse geführt noch unrichtige Belege zu solchen vorgelegt habe, erschöpft den Sachverhalt nicht. Es fehlt die Prüfung, und zwar hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Stiftung und bei der Stadtsparkasse, welche Dienstpflichten der Angeklagte █████ in Bezug auf das Rechnungswesen dieser beiden Einrichtungen hatte. Unrichtig führt z. B. auch derjenige Beamte die in § 351 StGB erwähnten Bücher und Aufzeichnungen, der ihre Führung zu überwachen und dies durch Vermerke in ihnen zu bestätigen hat, gleichgültig, ob er dieser Pflicht nachkommt (RG BRR 1941 Nr. 574). Insoweit ist weitere Aufklärung geboten.
3. Der Betrug.
Auch insoweit erschöpft die rechtliche Beurteilung den Sachverhalt nicht.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der Täuschung durch die unrichtige Angabe über die Jahresrechnung 1948/49 schon vollendete fortgesetzte Untreue begangen hatten, nicht jedoch, ob diese Straftat in tatsächlicher Beziehung beendet war. Nur im letzten Fall konnte die vorsätzliche Täuschung der übrigen Verwaltungsmitglieder keine schädigende Vermögensverfügung der Verwaltung mehr auslösen. Folgten der Täuschung jedoch noch Einzelakte der fortgesetzten Untreue nach, so konnte sie Verfügungen der Stiftungsverwaltung zur Rückholung der bestimmungswidrig gegebenen Darlehen hindern und Vorkehrungen gegen die weitere Fortsetzung der Untreue vereiteln. Die Untreue kann dann tateinheitlich mit Betrug zusammentreffen.
4. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft nach § 244 Abs. 2 StPO ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
5. Strafzumessung.
a) Ein Ermessensverstoß bei Nichtanwendung des § 266 Abs. 2 StGB ist nicht ersichtlich, zumal da der Schaden inzwischen überwiegend gutgemacht ist und der bleibende Schaden dem Urteil zufolge nicht erheblich zu sein scheint.
b) Die Rückzahlung eines wesentlichen Teils des Schadensbetrags durch den Angeklagten ███ kann in der künftigen Hauptverhandlung bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen.
Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Glanzmann und Dr. Schalscha sind Jagusch in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | |
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