Revision wegen fahrlässigem Falscheid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/52
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines fahrlässigen Falscheids ist rechtlich möglich, auch wenn zugleich ein Verdacht auf vorsätzliche Eidesverletzung besteht.
Für den Ausschluss der Strafbarkeit nach § 163 Abs. 2 StGB wegen Widerrufs ist erforderlich, dass ein Rechtsnachteil eines anderen eingetreten ist, der über die bloße ungünstige Lage durch den falschen Eid hinausgeht und durch eine durch die Eidesverletzung veranlasste Handlung oder Unterlassung hervorgerufen wurde.
Das Gericht muss konkret feststellen, welcher Dritte durch die Eidesverletzung zu welcher Handlung oder Unterlassung veranlasst wurde und welche schädigende Folge tatsächlich eingetreten ist; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Die durch § 163 Abs. 2 StGB begründete Straflosigkeit führt zum Freispruch und gehört zur Schuldfrage i.S.v. § 263 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 26. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Franz H. aus ██, geboren ███ 1905 in ███, wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 26. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Offenbarungseid (§ 807 ZPO) fahrlässig falsch geschworen hat, ist rechtlich einwandfrei. Ihr stand auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach wie vor einer vorsätzlichen Eidesverletzung verdächtig war (RGSt 41, 389).
Den Strafaufhebungsgrund des § 163 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer verneint, weil zur Zeit des Widerrufs schon ein Rechtsnachteil für einen anderen eingetreten gewesen sei. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision ist im Ergebnis begründet. Als Rechtsnachteil eines anderen kommt nicht die schon in dem falschen Eid selbst liegende ungünstige Gestaltung der Lage in Betracht. Vorausgesetzt wird vielmehr eine darüber hinausgehende schädliche Veränderung der Lage (RGSt 16, 29, 313; BGH vom 17. Juli 1952 – 1 StR 860/51 –); diese Veränderung muss durch eine Handlung oder Unterlassung bewirkt sein, die ihrerseits durch die Eidesverletzung hervorgerufen ist (RG JW 1934, 559).
Das angefochtene Urteil begründet den Rechtsnachteil eines anderen wie folgt: Das beschworene Vermögensverzeichnis des Angeklagten habe keine Gegenstände enthalten, aus denen sich die den Offenbarungseid betreibenden Gläubiger hätten befriedigen können. Hätte der Angeklagte aber, so führt das Urteil weiter aus, seine Forderung gegen █████ im Vermögensverzeichnis angegeben, so hätte ein Gläubiger durch Pfändung dieser Forderung sofort eine gewisse Befriedigung erlangen können; █████ sei nämlich „in gewissem Umfange solvent“ gewesen und würde „nach seinen Angaben auch sofort gewisse Zahlungen an den pfändenden Gläubiger geleistet“ haben (UA S. 9). Diese Ausführungen sind nicht in Einklang zu bringen mit der an anderer Stelle des Urteils (S. 4) getroffenen Feststellung, die Forderung gegen █████ sei auch zur Zeit des Widerrufs noch nicht fällig gewesen und ██ habe als Zeuge sich nur dahin geäußert, bei Pfändung der Forderung durch Gläubiger des Angeklagten würde er „evtl.“ schon vor Fälligkeit „nach seinen Kräften“ Zahlungen an diese geleistet haben. Das Urteil lässt ferner nicht erkennen, welcher Gläubiger des Angeklagten in die Forderung █████ vollstreckt und so früher befriedigt oder wenigstens gesichert worden wäre, wenn der Angeklagte sie in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hätte (vgl. RGSt 19, 408; RG JW 1924, 972; GoldArch 45, 274). Es fehlt also an einer Feststellung, wer durch die Eidesverletzung des Angeklagten zu einer Handlung oder Unterlassung tatsächlich veranlasst worden ist, die ihrerseits eine schädigende Folge hatte. Aus dem Urteil geht nur die Möglichkeit hervor, dass irgendeinem Gläubiger des Angeklagten schon vor dem Widerruf ein Rechtsnachteil entstanden war. Ein wirklich entstandener Rechtsnachteil ist dem Urteil jedoch nicht einwandfrei zu entnehmen. Nur ein solcher würde aber die strafaufhebende Wirkung des Widerrufs ausgeschlossen haben (RGSt 36, 240; HRR 1928, 2236).
Straflosigkeit nach § 163 Abs. 2 führt (in gleicher Weise wie Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB) zum Freispruch. Sie gehört im Sinne des § 263 StPO zur Schuldfrage.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
pr. Geier
| Justizangestellter | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |