Revision zurückgenommen; spätere Eigenrevision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer fristgerecht eingelegten Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser hierzu vom Angeklagten ermächtigt wurde.
Eine anwaltliche Versicherung über die vom Angeklagten erteilte Ermächtigung kann als Nachweis der Vertretungsbefugnis herangezogen werden (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).
Eine nach wirksamer Rücknahme erneut vom Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, wenn sie außerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wird; in diesem Fall ist sie nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Trägt ein Rechtsmittel den Mangel der Unzulässigkeit, so hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 7. Mai 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 550/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 13. Mai 1998 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Mai 1998 wirksam zurückgenommen ist.
Die am 13. August 1998 vom Angeklagten selbst gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt H. aus Singen, mit seinem am 15. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Juli 1998, die eingelegte Revision werde zurückgenommen.
Der Angeklagte hatte ihn hierzu bei einer Rücksprache in der Justizvollzugsanstalt Singen mündlich ausdrücklich ermächtigt. Dies ergibt die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts H. vom 15. Oktober 1998 (§ 302 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 10. August 1998 „noch einmal“ Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist aber verspätet angebracht und schon deshalb unzulässig.
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