Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/89
- Datum
- 07.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen des §21 StGB kann zur Annahme eines minder schweren Falls nach §30 Abs.2 BtMG und zur Verneinung eines besonders schweren Falls nach §29 Abs.3 BtMG führen.
Bei der Strafrahmenwahl nach dem BtMG sind individuelle Umstände der Schuldfähigkeit, insbesondere schwere Rauschgiftsucht, gesondert festzustellen und zu würdigen.
Die richterliche Begründung darf nicht pauschal auf Erwägungen gegenüber Mitangeklagten verweisen; bei unzureichender Darlegung der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die bloße Menge der eingeführten Betäubungsmittel schließt die Anwendung milderer Strafrahmen nicht zwingend aus; entscheidend ist die Gesamtwürdigung von Tat- und Persönlichkeitselementen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
███ so aus ███ dort geboren, Nicolaos, am ████████ 1965, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Strafausspruch kann, soweit er den Angeklagten █████████ betrifft, keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Fall liege „aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten ██ ████ auch beim Angeklagten Z(—__) nicht vor“ (UA S. 30).
Damit bleibt unerörtert, dass bei ███████████ anders als bei [REDACTED] – wegen schwerer Rauschgiftsucht eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen war (UA S. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
jedoch schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG und zur Verneinung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG führen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7). In Anbetracht der mangelhaften Darlegung ist nicht auszuschließen, dass sich das Landgericht dieser rechtlichen Möglichkeit nicht bewusst war. Die Menge, die der Angeklagte eingeführt und mit der er Handel getrieben hat, war auch nicht so groß, dass allein deshalb die Anwendung der Strafrahmen von § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein nicht in Frage gekommen wäre.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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