Revision: Mittäterschaft vs. Beihilfe beim Diebstahl geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/88
- Datum
- 06.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Diebstahl setzt das Vorliegen einer Zueignungsabsicht voraus.
Fehlt die Zueignungsabsicht, ist statt Mittäterschaft regelmäßig nur Beihilfe anzunehmen; bloßes Streben nach persönlicher Gunst des Täters ersetzt diese Absicht nicht.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch gemäß § 256 StPO ändern, wenn durch die Änderung keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs und führt, insoweit aufgehoben, zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 550/88
in der Strafsache gegen die █████████ █████ ██, geborene ███████, aus ███, ███████ am 1959 in [REDACTED], wegen Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. März 1988, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Erschleichen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Mittäter kann beim Diebstahl nur sein, wer Zueignungsabsicht hat (BGH NJW 1985, 812); sie fehlt bei der Angeklagten. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte einen Beuteanteil erhielt (oder erstrebte), sondern nur, dass sie aus persönlichen Gründen sich die Gunst des Mitangeklagten erhalten wollte. Ein solches Bestreben genügt auch nicht den in BGHSt 17, 93 für ausreichend gehaltenen Voraussetzungen. Die Angeklagte ist daher nur der Beihilfe schuldig, ohne dass es zu dieser Beurteilung weiterer Feststellungen bedürfte. Der Senat ändert den Schuldspruch; § 256 StPO steht nicht entgegen, weil andere Verteidigungsmöglichkeiten ausscheiden.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Maul Schauenburg Ulsamer Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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