Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Versagung des minder schweren Falles nach § 250 StGB beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 550/84
Datum
23.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Das Landgericht verneinte einen minder schweren Fall und stützte dies auf frühere Anschaffungen des Angeklagten. Der BGH bemängelt, diese Erwägungen seien in den schriftlichen Gründen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Er hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung des minder schweren Falles i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen voraus, die eine strafmildernde Unwertminderung belegen.

2

Tatsachen wie frühere Besitzverhältnisse oder Anschaffungen sind nur dann für die Würdigung des Vorwerfens maßgeblich, wenn ein konkreter sachlicher Zusammenhang zur Tat und zum vorwerfbaren Verhalten nachgewiesen ist.

3

Hält das Tatgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles für möglich und verhängt nur die gesetzliche Mindeststrafe, rechtfertigt eine nicht ausreichend belegte gegenteilige Erwägung die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil dadurch beeinflusst wurde.

4

Fehlen für eine wesentliche rechtsgestaltende Würdigung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Günter ███ aus ████████, geboren am ████ 1949 in █████, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Bei der Versagung der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht dem Umstand, dass der Angeklagte aus finanzieller Bedrängnis gehandelt hat, deshalb keine strafmildernde Bedeutung beigemessen, weil auf seiner Seite die Bereitschaft bestehe, „auch in finanziellen Notlagen Luxusautos zu fahren und Gaspistolen zu kaufen“ (UA S. 17). Diese Erwägung ist in den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Hier finden sich nur die Feststellungen, dass der Angeklagte Anfang 1978 Eigentümer eines Pkw Maserati gewesen ist (UA S. 5) und dass er Silvester 1982 eine Schreckschusspistole gekauft hat (UA S. 8). Diese Vorgänge lassen nicht ohne weiteres auf ein leichtfertiges, vorwerfbares Verhalten schließen; sie stehen auch mit den die Tat auslösenden finanziellen Problemen des Angeklagten (UA S. 7/8) in keinerlei Zusammenhang.

Nachdem die Strafkammer die Auffassung vertreten hat, dass sich die Gesamtumstände der Tat den Voraussetzungen eines minder schweren Falles näherten (UA S. 14), und sie auch nur die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB verhängt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ohne die genannten, aus Rechtsgründen zu beanstandenden Erwägungen zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und eine geringere Strafe verhängt hätte.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerGranderath
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